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LAG Hes­sen, Ur­teil vom 06.07.2016, 10 Ta 266/16

   
Schlagworte: Beschäftigungsanspruch, Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hessen
Aktenzeichen: 10 Ta 266/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.07.2016
   
Leitsätze: 1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich zu überprüfen.
2. Geht es um die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs, ist der Einwand, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz infolge einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung weggefallen sei, nur eingeschränkt zulässig. Er kann nur dann Erfolg haben, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes unstreitig, offenkundig oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder wenn ein Fall einer Betriebs- oder Betriebsteilschließung vorliegt, bei der der räumliche Bezugspunkt einer Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist.
3. Im Übrigen muss der Arbeitgeber materiell-rechtliche Erwägungen in Bezug auf die neue Kündigung entweder im Berufungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 21.04.2016, 7 Ca 383/14
   

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