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EuGH, Ur­teil vom 18.07.2007, C-490/04 - Kom­mis­si­on / Deutsch­land

   
Schlagworte: Arbeitnehmerentsendung
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-490/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.07.2007
   
Leitsätze:

1. Vertragsverletzungsklage – Vorverfahren – Gegenstand

(Art. 226 EG)

2. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Frist für die Ausübung

(Art. 226 EG)

3. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission

(Art. 226 EG)

4. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung von Arbeitnehmern

(Art. 49 EG)

5. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung von Arbeitnehmern

(Art. 49 EG)

1. Das vorprozessuale Verfahren nach Art. 226 EG soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen.

(vgl. Randnr. 25)

2. Die Bestimmungen des Art. 226 EG sind anzuwenden, ohne dass die Kommission eine bestimmte Frist einhalten muss, sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem eine zu lange Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Vorverfahrens es dem betroffenen Staat erschweren könnte, die Argumente der Kommission zu widerlegen, und damit die Verteidigungsrechte verletzen würde. Dass dies der Fall ist, hat der betroffene Mitgliedstaat nachzuweisen.

(vgl. Randnr. 26)

3. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf.

Außerdem ist die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 48-49)

4. Ein Mitgliedstaat, der ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, verpflichtet, bestimmte Unterlagen, die für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer am Beschäftigungsort bereitzuhalten sind, in die Sprache dieses Mitgliedstaats zu übersetzen, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG.

Diese Pflicht stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie Kosten sowie zusätzlichen finanziellen und administrativen Aufwand für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen verursacht, so dass diese den im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht gleichgestellt sind und somit von der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat abgehalten werden können.

Sie kann jedoch durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer, gerechtfertigt sein, weil sie es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ermöglicht, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Vorschriften zu gewährleisten. Da nur einige wenige Dokumente übersetzt werden müssen und dem Arbeitgeber kein großer administrativer oder finanzieller Aufwand entsteht, geht sie nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels des sozialen Schutzes erforderlich ist.

(vgl. Randnrn. 66, 68-72, 76)

5. Ein Mitgliedstaat, der ausländische Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, nicht nur die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in dem betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch den Einsatzort dieses Arbeitnehmers und jede Änderung dieses Ortes anzumelden, während für die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Zeitarbeitsunternehmen diese zusätzliche Pflicht nicht besteht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG.

(vgl. Randnrn. 85, 89 und Tenor)

Vorinstanzen:
   

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