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LAG Hamm, Be­schluss vom 23.04.2008, 10 TaBV 131/07

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Umkleidezeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 10 TaBV 131/07
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.04.2008
   
Leitsätze: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bielefeld, 24.10.2007, 6 BV 32/07
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 10.11.2009, 1 ABR 54/08
   

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