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EuGH, Ur­teil vom 23.04.2020, C-710/18

   
Schlagworte: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Tarifvertrag: Vordienstzeiten, Tarifvertrag: Stufenzuordnung, Eigruppierung: Stufenzuordnung, Ausländer
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-710/18
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.04.2020
   
Leitsätze: Art. 45 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Ermittlung der Höhe des Entgelts eines als Lehrer bei einer Gebietskörperschaft beschäftigten Arbeitnehmers die Vordienstzeiten, die von diesem Arbeitnehmer bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Arbeitgeber als dieser Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, nur im Umfang von insgesamt bis zu drei Jahren berücksichtigt, wenn diese Tätigkeit derjenigen gleichwertig ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Lehrer auszuüben hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.12.2015, 4 Ca 150/15,
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2017, 4 Sa 86/16,
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2018, 6 AZR 232/17 (A)
   

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