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BAG, Ur­teil vom 26.04.2006, 7 AZR 500/04

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter, Befristung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 500/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.04.2006
   
Leitsätze:

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 (- C-144/04 [Mangold] - ABl. EU 2006 Nr. C 36, 10) verstößt § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen Gemeinschaftsrecht und ist von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden.

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem auf den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts beruhenden Verbot der Altersdiskriminierung begründeten Unanwendbarkeitsausspruch nicht die mit den deutschen Zustimmungsgesetzen auf die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen überschritten.

Hat der Europäische Gerichtshof in einer die Unanwendbarkeit einer nationalen Norm aussprechenden Entscheidung die zeitliche Wirkung des Unanwendbarkeitsausspruchs nicht eingeschränkt, dürfen die nationalen Gerichte die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Norm nicht zu Gunsten der auf ihre Gültigkeit vertrauenden Arbeitsvertragspartei anwenden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 11.03.2004, 1 Ca 31/04, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2004, 5 Sa 128/04
   

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