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BAG, Be­schluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

   
Schlagworte: Betriebsrat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 61/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 27.07.2011
   
Leitsätze:

1. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.

2. Einem nicht existenten Wahlvorstand kann untersagt werden, weiter tätig zu werden. Die nur fehlerhafte Bestellung reicht nicht aus.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 02.06.2010, 3 BV 21/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2010, 16 TaBV 57/10
   

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