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BAG, Ur­teil vom 01.07.2009, 4 AZR 261/08

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Tarifvertrag: Nachbindung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 261/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.07.2009
   
Leitsätze:

1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge gemäß der in § 3 Abs. 3 TVG geregelten Nachbindung unmittelbar und zwingend bis zur Beendigung des Tarifvertrages weiter.

2. Die Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG endet mit jeder Änderung der durch den betreffenden Tarifvertrag normierten materiellen Rechtslage. Eine solche kann durch die Änderung des betreffenden Tarifvertrags erfolgen. Sie kann aber auch in der Vereinbarung einer auf den Tarifinhalt einwirkenden Tarifnorm in einem neuen Tarifvertrag liegen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Neunkirchen, 15. März 2007, Az: 2 Ca 1384/06, Urteil Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, 9. Januar 2008, Az: 2 Sa 78/07, Urteil
   

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