|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/145 Nachbindung eines Tarifvertrages bei Verbandsaustritt wird nicht verkürzt.
|
 |

|
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2009, 4 AZR 261/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
14.08.2009. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich an einen Tarifvertrag gebunden, gelten die in ihm festgelegten Arbeitsbedingungen aufgrund der sog. „Tarifwirkung“ unmittelbar und zwingend, d.h. Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind nicht möglich. Erlaubt ist lediglich eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers (Günstigkeitsprinzip).
Tarifgebunden sind Arbeitgeber, die selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen haben (man spricht dann von einem Haus- bzw. Firmentarifvertrag) oder Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sind. Als Arbeitnehmer ist man tarifgebunden, wenn man Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.
Tarifverträge - und mit ihnen die rechtlich zwingende Tarifbindung - enden in der Regel durch Kündigung oder durch Zeitablauf, falls die Laufzeit des Tarifs befristet ist. Keine Auswirkung auf die Tarifgebundenheit hat dagegen der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband oder der Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). In einem solchen Fall wird die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 Tarifvertragsgesetz (TVG ) nämlich bis zum Ablauf des Tarifvertrages aufrechterhalten. Diese gesetzlich angeordnete „Nachbindung“ verhindert, dass Arbeitgeber trotz bestehender Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband zu teure oder aus anderen Gründen missliebige Tarifverträge umgehen, indem sie kurzfristig aus dem Verband austreten.
Im übrigen gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags sogar dann weiter, wenn der der Tarifvertrag abgelaufen ist, nur dass sie dann keine zwingende Wirkung mehr haben, sondern jederzeit durch eine anderweitige Abmachung ersetzt werden können (§ 4 Abs. 5 TVG - sog. Nachwirkung). Mit dem Ablauf des Tarifvertrags endet somit die Tarifwirkung und (im Falle eines Verbandesaustritts) die Nachbindung und es beginnt die sog. Nachwirkungszeit. Hier besteht die rechtliche Möglichkeit, in einer für den Arbeitnehmer ungünstigen Richtung vom Tarif abzuweichen, etwa durch arbeitsvertragliche Regelungen, die die tariflichen Arbeitsbedingungen unterschreiten. Vorausgesetzt ist dabei natürlich, dass die betroffenen Arbeitnehmer „freiwillig“ mitmachen.
Viele Rahmen- und Manteltarifverträge haben eine sehr lange Laufzeit, d.h. sie gelten im Unterschied zu Lohn- und Tarifverträgen oft über viele Jahre. Auch sie enthalten allerdings häufig wichtige finanzielle Verpflichtungen des Arbeitgebers, so etwa die Pflicht zu Sonderzahlungen oder eine bestimmte Wochenstundenzahl. Arbeitgeber sehen sich daher, wenn sie durch einen Verbandsaustritt oder einen Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft den Rechtswirkungen der Verbandstarifverträge „entkommen“ wollen, in ihrer negativen Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs. 3 Grundgesetz - GG) verletzt und beklagen daher eine Grundrechtsverletzung. Ihrer Meinung nach muss die - gesetzlich im Prinzip zeitlich unbeschränkte -Nachbindung des Tarifvertrages beschränkt werden, z.B. auf ein Jahr.
Bisher ist die Rechtsprechung diesen Forderungen nicht nachgekommen, sondern hat § 3 Abs.3 TVG strikt angewandt. Nunmehr hatte sich erneut das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dieser Frage zu befassen (Urteil vom 01.07.2009, 4 AZR 48/09).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der Arbeitnehmer, ein Metallarbeiter, konnte zunächst kraft beiderseitiger Tarifbindung die Anwendung des Gemeinsamen Manteltarifvertrags (GMTV) verlangen. Er war nämlich Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Im GMTV war die 35-Stunden-Woche vorgeschrieben und eine Erhöhung der wöchentlich Stundenzahl auf 40 Stunden nur bei Lohnausgleich erlaubt.
In der Folge trat der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus. Sodann vereinbarte er mit dem Arbeitnehmer im Wege des Arbeitsvertrags eine Arbeitspflicht von 40 Stunden pro Woche - ohne Lohnausgleich.
Nach dem Verbandsaustritt und der vom GMTV abweichenden arbeitsvertraglichen Regelung vereinbarten die Tarifparteien einen Tarifvertrag, dem zufolge der GMTV abgelöst werden sollte, allerdings erst dann, wenn der einzelne Arbeitgeber in seinem Betrieb ein neues Entgeltsystem (ERA) eingeführt hatte. Bei Nichteinführung von ERA sollte der GMTV noch fast drei Jahre weiter, nämlich bis Ende 2008 fortgelten.
Der im vorliegenden Fall verklagte Arbeitgeber führte ERA nicht ein. Etwa zwei Jahre später schloss er mit der Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag ab.
Der Metallarbeiter zog vor Gericht und klagte auf Feststellung, dass die mit seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich bis zum Inkrafttreten des Firmentarifvertrags unwirksam war. Der Arbeitgeber verteidigte sich mit der Überlegung, dass er an den GMTV nur bis zum frühesten möglichen Kündigungstermin gebunden gewesen sei. Jedenfalls müssten die Gerichte, so seine Rechtsauffassung, die Zeit der gesetzlich angeordneten Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) für die Zeit nach seinem Verbandsaustritt in einem „angemessenen“ Umfang abkürzen, da er sonst in seiner negativen Koalitionsfreiheit verletzt sei.
Dieser Auffassung folgten weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland (Urteil vom 09.01.2008, 2 Sa 78/07). Beide Gerichte gaben dem Metallarbeiter recht. Die zuungunsten des Arbeitnehmers getroffenen Vereinbarungen waren nämlich, so die Gerichte, während der Nachbindungszeit getroffen worden. Demzufolge wichen sie während der Zeit der unmittelbaren und zwingenden Tarifwirkung zu Ungunsten des Arbeitnehmers vom Tarif ab und verstießen somit gegen das Prinzip der normativen Wirkung des Tarifs bzw. gegen das Günstigkeitsprinzip.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen an und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Seine Argumentation, so das BAG, widerspricht nämlich dem Wortlaut des § 3 Abs.3 TVG. Danach gilt der Tarifvertrag nun einmal zwingend bis zu seinem Ablauf. Eine Einschränkung dieser zwingenden Wirkung , z.B. bis zur nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt oder für eine „angemessene Zeit“, sieht die gesetzliche Regelung gerade nicht vor.
Diese „Härte“ des Gesetzes verstößt auch nicht gegen die negativen Koalitionsfreiheit eines aus dem Verband austretenden Arbeitgebers. Denn schließlich ist der dem Arbeitgeberverband freiwillig und in Kenntnis der oft langen Laufzeiten von Tarifverträgen beigetreten.
In der Tat unterstellt die Argumentation der Arbeitgeber in der Frage der Nachbindung ohne überzeugende Begründung eine „unverhältnismäßig“ lange Bindung an die Verbandstarifverträge. Schließlich verwirklicht sich die grundrechtlich geschützte Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gerade in der rechtlichen Bindung, d.h. im rechtsverbindlichen Beitritt zu einer Vereinigung, und diesen Verbandsbeitritt (mit der Folge der Tarifbindung) hat der Arbeitgeber selbst freiwillig herbeigeführt.
Im Ergebnis sollten Arbeitgeber, die durch einen Verbandstarif wirtschaftlich überfordert werden, mit der Gewerkschaft über einen Firmentarifvertrag verhandeln. Darauf lassen sich Gewerkschaften in der Regel ein, um Entlassungen oder gar eine möglicherweise drohende Insolvenz zu vermeiden. Der Verbandsaustritt dagegen hat dagegen nach bisheriger Rechtsprechung, die durch das vorliegende Urteil des BAG nochmals bestätigt wird, nicht den gewünschten Effekt einer Entlastung von der Tarifwirkung, d.h. eine Verkürzung der Nachbindungszeit ist gerichtlich nicht durchsetzbar.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|