HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82

   
Schlagworte: Kündigung: Zugang, Kündigungserklärung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 337/82
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.12.1983
   
Leitsätze: Hält sich der Arbeitnehmer während einer Krankheit oder einer sonstigen Arbeitsfreistellung gewöhnlich zu Hause auf, so ist von ihm nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, daß er nach den allgemeinen Postzustellungszeiten seinen Wohnungsbriefkasten nochmals überprüft. Wird ein Kündigungsschreiben erst erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Wohnungsbriefkasten geworfen (hier: gegen 16.30 Uhr), so geht ihm die Kündigung erst am nächsten Tag zu.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, 5.11.1981, 5 Ca 2804/81
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.1982, 9 Sa 117/82
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 2 AZR 337/82