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LAG Köln, Be­schluss vom 12.05.2010, 8 TaBV 4/10

   
Schlagworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Betriebsrat, Parkplatz
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 8 TaBV 4/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12.05.2010
   
Leitsätze:

1. Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.(Rn.48)

2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle Arbeitnehmer des abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist.(Rn.56)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26.11.2009, 10 BV 176/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.022012, 1 ABR 63/10
   

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