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LAG Köln, Be­schluss vom 27.07.2011, 9 TaBV­Ga 2/11

   
Schlagworte: Betriebsratsmitglied, Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 9 TaBVGa 2/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 27.07.2011
   
Leitsätze: Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied bleibt auch nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit weiter an der Amtsausübung verhindert und hat deshalb kein Recht auf Ladung und Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Etwas anderes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf vorläufige Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits zuerkannt hat (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 TaBVGa 20/10 -).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 5.07.2011, 4 BVGa 11/11
   

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