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BAG, Ur­teil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11

   
Schlagworte: Kündigungsschutzklage, Kündigungsfrist, Kündigungserklärung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 805/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.06.2013
   
Leitsätze: Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 8.12.2010 - 2 Ca 1002/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6.4.2011 - 6 Sa 9/11
   

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