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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 04.10.2010, 9 Sa 246/10

   
Schlagworte: Abmahnung, Eigenkündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 9 Sa 246/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.10.2010
   
Leitsätze:

1. Auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h. dass im Grundsatz zunächst eine Abmahnung auszusprechen ist.

2. Für die Voraussetzungen der sog. haftungsbegründenden Kausalität ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 2.12.2009, 5 Ca 210/09
   

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