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LAG Nürn­berg, Ur­teil vom 12.06.2012, 7 Sa 33/12

   
Schlagworte: Kündigung: Zweiwochenfrist, Kündigung: Außerordentlich, Kirchenarbeitsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 7 Sa 33/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.06.2012
   
Leitsätze: § 626 Absatz 2 BGB erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, das rechtskräftige Ende eines parallel laufenden beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens gegen den nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer abzuwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber vom Disziplinarverfahren keine weitere Aufklärung erwartet, sondern die der späteren Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen bereits bekannt waren. Der Umstand, dass der Dienstherr den selben Sachverhalt (sexueller Missbrauch einer Minderjährigen) zum Anlass nimmt, das Beamtenverhältnis auf disziplinarrechtlichem Weg zu beenden, stellt für sich gesehen keinen Kündigungsgrund dar.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Nürnberg - 3 Ca 284/11
   

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