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Keine finanzielle Grenze für Klageverzichtsprämie
25.03.2022. In Rahmen einer Abfindung werden häufig Klageverzichtsprämien vereinbart. Diese müssen unabhängig von den Sozialplanleistungen sein, denn sonst wird gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs.1 BetrVG verstoßen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) durften deshalb Klageverzichtsprämien nicht aus dem Sozialplantopf bezahlt werden.
In einem aktuellen Urteil vom 07.12.2021, 1 AZR 562/20 gab das BAG diese Rechtsprechung auf. Da es im Ermessen der Betriebsparteien liegt zu entscheiden, wie und in welchem Umfang Arbeitnehmer entschädigt werden sollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es finanzielle Mittel gibt, die allein für den Sozialplan bestimmt sind. Zudem entschied das BAG, dass Klageverzichtsprämien nicht unter eine im Sozialplan vereinbarte Höchstbetragsregelung fallen.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 06/2022 BAG erweitert Spielräume für Klageverzichtsprämien, die Sozialpläne ergänzen
Letzte Überarbeitung: 30. März 2022
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