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LAG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2012, 1 TaBV 2/12
Schlagworte: | ||
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 1 TaBV 2/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 21.08.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hamburg - 16 BV 10/11 | |
Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss
Geschäftszeichen:
1 TaBV 2/12
( 16 BV 10/11 ArbG Hamburg)
In der Betriebsverfassungssache
betreffend:
mit den Beteiligten
1.
2.
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Erste Kammer,
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 16. August 2012
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Nause als Vorsitzenden am 21. August 2012:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
2
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Ausnahmsweise kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde in folgenden Fällen angefochten werden:
1. Wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht;
2. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und außerdem Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft.
Die Beschwerde ist zu begründen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, eine Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, einlegen und begründen.
Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses beigefügt werden, gegen das die Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 ArbGG und, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist und der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird;
- die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
3
Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss enthalten:
- die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),
- die Angabe der Gründe der Rechtsbeschwerde, und zwar,
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde kann auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
Eine Rechtsbeschwerde kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, eine Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, einlegen und begründen.
Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (Notfrist) beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zwei Monate. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde kann auf Antrag einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
Hinweis:
1. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Hugo-Preuß-Platz 1 – 99084 Erfurt
2. Aus technischen Gründen sind die Rechtsbeschwerdeschrift, die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Rechtsbeschwerdeverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr) bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
3. Zur Möglichkeit der Einreichung von Schriftsätzen beim Bundesarbeitsgericht mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung vom 9. März 2006 (BGBl I, 519 ff) verwiesen.
4
G R Ü N D E
Nach § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG ist das Verfahren vom Vorsitzenden der Kammer einzustellen, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 16. August 2012 zu Protokoll die Rücknahme der Beschwerde erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist nach § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Es kann aber beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen die Nicht-Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Gegen den Beschluss wäre bei Zulassung nach § 92 Abs. 1 ArbGG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen instanzbeendende Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts gegeben. Das Beschlussverfahren wird nicht bereits durch die Rücknahme der Beschwerde, sondern erst durch den einstellenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts beendet, so dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 ArbGG erfüllt sind (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 89 Rn 59). Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten. Die Antragstellerin wäre durch den vorliegenden Beschluss beschwert, wenn eine wirksame Rücknahme nicht vorläge und das Verfahren gleichwohl eingestellt würde. Für den Beteiligten zu 2 liegt eine Beschwer darin, dass er im Falle einer Einstellung des Verfahrens ohne wirksame Rücknahme der Beschwerde seinen möglichen prozessualen Anspruch auf eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten verlöre.
Dr. Nause
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |