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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/130

Zwei­te Gei­gen sit­zen nicht in der ers­ten Rei­he.

Der Ar­beit­ge­ber darf den stell­ver­tre­ten­den Stimm­füh­rer der zwei­ten Vio­li­nen ei­nes grö­ße­ren Or­ches­ters auf­grund sei­nes Wei­sungs­rechts in die zwei­te Rei­he set­zen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mainz, Ur­teil vom 17.06.2008, 13 Sa 97/08
Polier, der zwei Bauarbeitern mit ausgestrecktem Arm Arbeit zuweist Wei­sun­gen gibt es nicht nur auf dem Bau, son­dern auch im Kon­zert­saal

08.12.2008. Der Sta­tus von Or­ches­ter­mu­si­kern wird nicht zu­letzt an ih­rer Sitz­po­si­ti­on bei Pro­ben und Auf­füh­run­gen deut­lich. So neh­men die Stimm­füh­rer der ers­ten oder zwei­ten Vio­li­nen, die in grö­ße­ren Or­ches­tern je für sich ei­ne Grup­pe von mehr als zehn Strei­cher aus­ma­chen, in der ers­ten Rei­he bzw. am ers­ten Pult Platz, und auch die Stell­ver­tre­ter der Stimm­füh­rer ge­nie­ßen oft die­ses Pri­vi­leg. Ein von oben an­ge­ord­ne­tes Stüh­le­rü­cken kann da­her als schmerz­haft emp­fun­den wer­den, wenn man nach lang­jäh­ri­ger Or­ches­ter­mit­ar­beit auf ein­mal in die zwei­te Rei­he zu­rück­ver­setzt wird.

So er­ging es ei­nem Gei­ger aus Kai­ser­lau­tern, der als stell­ver­tre­ten­der Stimm­füh­rer der zwei­ten Vio­li­nen seit 1991 zu­sam­men mit dem Haupt­stimm­füh­rer am ers­ten Pult mu­si­zier­te. In­fol­ge ei­ner fu­si­ons­be­ding­ten Ver­grö­ße­rung des Or­ches­ters gab es auf ein­mal al­lein im Be­reich der zwei­ten Vio­li­nen drei Stimm­füh­rer und zwei stell­ver­tre­ten­de Stimm­füh­rer, so dass der Gei­ger sei­nen an­ge­stamm­ten Platz in der ers­ten Rei­he En­de 2007 räu­men muss­te.

Sei­ne hier­ge­gen ge­rich­te­te Kla­ge wur­de so­wohl vom Ar­beits­ge­richt Kai­sers­lau­tern (Ur­teil vom 10.01.2008, 2 Ca 1410/07) als auch vom Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz als Be­ru­fungs­ge­richt zu­rück­ge­wie­sen (Ur­teil vom 17.06.2008, 13 Sa 97/08).

Sei­ne Ar­gu­men­ta­ti­on, sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten hät­ten sich auf ei­ne Tä­tig­keit am ers­ten Pult auf­grund sei­ner dort seit 16 Jah­ren ver­rich­te­ten Ar­beit kon­kre­ti­siert, ver­fing eben­so­we­nig wie sein Hin­weis auf ei­ne an­geb­lich beim Trä­ger des Or­ches­ters be­ste­hen­de be­trieb­li­che Übung.

So gab das LAG Mainz dem Klä­ger mit auf den Weg, er ha­be sich als Or­ches­ter­mit­glied „eben­so wie die an­de­ren Mu­si­ker in den Dienst des Or­ches­ters zu stel­len und dem vom Be­klag­ten nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­zu­üben­den Di­rek­ti­ons­recht zu un­ter­wer­fen.“ Zu die­ser Pflicht ge­hö­re auch „die Be­ach­tung der be­ste­hen­den Or­chest­er­hier­ar­chie.“

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 6. März 2018

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