Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay

HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)

Münzen, Münzhaufen

Das Ge­setz über die Fest­set­zung von Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen (kurz: "Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen­ge­setz" oder auch "Mi­ArbG") vom 11.01.1952 fris­te­te seit sei­nem Er­lass ein trau­ri­ges Schat­ten­da­sein als to­ter Buch­sta­be.

Theo­re­tisch hät­te das Mi­ArbG Grund­la­ge für die Schaf­fung von Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen (seit 2009 nur noch von Lohn­un­ter­gren­zen) durch die Bun­des­re­gie­rung sein kön­nen, doch war das in der Ge­schich­te der Bun­des­re­pu­blik nie­mals ernst­haft po­li­tisch ge­wollt. Viel­mehr über­lie­ßen die Bun­des­re­gie­run­gen jahr­zehn­te­lang den Ge­werk­schaf­ten und Ar­beit­ge­ber­ver­bän­den das Feld. 

Zu­sam­men mit dem Mi­LoG, das als ers­ter Ar­ti­kel ei­nes Ar­ti­kel­ge­set­zes mit dem Na­men "Ge­setz zur Stär­kung der Ta­rif­au­to­no­mie" am 15.08.2014 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wur­de und da­her am 16.08.2014 in Kraft ge­tre­ten ist, wur­de das Mi­ArbG of­fi­zi­ell auf­ge­ho­ben (Art.14 Ta­rif­au­to­no­mie­stär­kungs­ge­setz).

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier nach­ge­wie­se­nen Ge­set­zes­be­stim­mun­gen mit Wir­kung vom 16.08.2014 nicht mehr gel­ten.

Da­mit Sie mög­lichst rasch zu je­dem Pa­ra­gra­phen die pas­sen­den Rechts­in­for­ma­tio­nen fin­den, ha­ben wir den Ge­set­zes­text mit Links zu den ein­schlä­gi­gen Hand­buch­ar­ti­keln un­se­res On­line-Hand­buchs zum Ar­beits­recht ver­se­hen.


Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten

Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften


Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern