- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2025
- Arbeitsrecht 2024
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)

Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (kurz: "Mindestarbeitsbedingungengesetz" oder auch "MiArbG") vom 11.01.1952 fristete seit seinem Erlass ein trauriges Schattendasein als toter Buchstabe.
Theoretisch hätte das MiArbG Grundlage für die Schaffung von Mindestarbeitsbedingungen (seit 2009 nur noch von Lohnuntergrenzen) durch die Bundesregierung sein können, doch war das in der Geschichte der Bundesrepublik niemals ernsthaft politisch gewollt. Vielmehr überließen die Bundesregierungen jahrzehntelang den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Feld.
Zusammen mit dem MiLoG, das als erster Artikel eines Artikelgesetzes mit dem Namen "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" am 15.08.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und daher am 16.08.2014 in Kraft getreten ist, wurde das MiArbG offiziell aufgehoben (Art.14 Tarifautonomiestärkungsgesetz).
Bitte beachten Sie, dass die hier nachgewiesenen Gesetzesbestimmungen mit Wirkung vom 16.08.2014 nicht mehr gelten.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen.
Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |