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Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (kurz: "Mindestarbeitsbedingungengesetz" oder auch "MiArbG") vom 11.01.1952 fristete seit seinem Erlass ein trauriges Schattendasein als toter Buchstabe.
Theoretisch hätte das MiArbG Grundlage für die Schaffung von Mindestarbeitsbedingungen (seit 2009 nur noch von Lohnuntergrenzen) durch die Bundesregierung sein können, doch war das in der Geschichte der Bundesrepublik niemals ernsthaft politisch gewollt. Vielmehr überließen die Bundesregierungen jahrzehntelang den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Feld.
Zusammen mit dem MiLoG, das als erster Artikel eines Artikelgesetzes mit dem Namen "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" am 15.08.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und daher am 16.08.2014 in Kraft getreten ist, wurde das MiArbG offiziell aufgehoben (Art.14 Tarifautonomiestärkungsgesetz).
Bitte beachten Sie, dass die hier nachgewiesenen Gesetzesbestimmungen mit Wirkung vom 16.08.2014 nicht mehr gelten.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen.
Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |