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ARBEITSRECHT AKTUELL // 25/014

An­las­s­un­ab­hän­gi­ge Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung im Mut­ter­schutz­ge­setz

Ar­beit­ge­ber müs­sen jetzt nicht mehr über­all ei­ne an­las­s­un­ab­hän­gi­ge Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung vor­neh­men.
Mutterschutz während der Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot

12.05.2025. Seit dem 1. Ja­nu­ar müs­sen Ar­beit­ge­ber nicht mehr für al­le Ar­beits­plät­ze ei­ne an­las­s­un­ab­hän­gi­ge Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­füh­ren. Die­se Re­ge­lung wur­de im Rah­men der neu­en Än­de­run­gen im Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) ge­stri­chen, um den bü­ro­kra­ti­schen Auf­wand zu re­du­zie­ren.

Zu­künf­tig ge­nügt es, wenn der Aus­schuss für Mut­ter­schutz (Af­Mu) Tä­tig­kei­ten oder Ar­beits­be­din­gun­gen als un­zu­mut­bar für schwan­ge­re oder stil­len­de Frau­en fest­legt. In die­sen ist kei­ne se­pa­ra­te Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung er­for­der­lich.

Ar­beit­ge­ber müs­sen je­doch wei­ter­hin al­le durch­ge­führ­ten Be­ur­tei­lun­gen do­ku­men­tie­ren und si­cher­stel­len, dass un­zu­läs­si­ge Tä­tig­kei­ten aus­ge­schlos­sen sind. Die­se Än­de­run­gen tra­gen da­zu bei, den Schutz von Frau­en zu wah­ren, oh­ne un­nö­ti­ge Bü­ro­kra­tie zu schaf­fen.

 

Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie zum Bei­spiel hier:

https://www.hau­fe.de/ar­beits­schutz/recht-po­li­tik/neue-re­ge­lun­gen-zur-mut­ter­schutz­be­zo­ge­nen-ge­fa­ehr­dungs­be­ur­tei­lung_92_639906.html

Letzte Überarbeitung: 14. Mai 2025

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