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Betriebsverlegung um 500 Meter kann Betriebsänderung sein
02.12.2025 Ein Pharmaunternehmen verlegte seine Zentrale innerhalb derselben Stadt in ein rund 500 Meter entferntes Gebäude. Der Betriebsrat verlangte deshalb die Einsetzung einer Einigungsstelle für einen Interessenausgleich und Sozialplan. Da der Umzug bereits abgeschlossen war, lehnte das Arbeitsgericht die Einsetzung für den Interessenausgleich ab, setzte sie für den Sozialplan aber ein.
Das Hessische LAG bestätigte diese Entscheidung. Nach dem vollzogenen Umzug konnte der Betriebsrat auf das „Ob, Wann und Wie“ der Maßnahme keinen Einfluss mehr nehmen. Ob die geringe Entfernung von 500 Metern eine Betriebsänderung ausschließt, war dagegen nicht eindeutig, sodass die Einigungsstelle für den Sozialplan nicht offensichtlich unzuständig war: Hessisches LAG, Beschluss vom 25.09.2025, 5 TaBV 96/25.
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 11|2025 Hessisches LAG: Verlegung des Betriebs um 500 Meter als mögliche Betriebsänderung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
Letzte Überarbeitung: 29. September 2026
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