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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 29.02.2012, 12 Sa 1430/11

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter, Altersdiskriminierung, Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 Sa 1430/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.02.2012
   
Leitsätze:

1.Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer von jeglichen Versorgungsleistungen aus, welche ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr aufnehmen, liegt darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ein derart niedriges Höchstalter ist unverhältnismäßig i.S.v. § 10 Sätze 1, 2 AGG.

2.Eine Wartezeit von 10 Jahren in der Versorgungsordnung beinhaltet keine unzulässige Altersdiskriminierung.

3.Kombiniert eine Versorgungsordnung eine unzulässige Höchstaltersgrenze mit einer Wartezeit, beginnt die Wartezeit erst mit In-Kraft-Treten des AGG am 18.08.2006 zu laufen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 11.10.2011, 2 Ca 2754/10
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.11.2013, 3 AZR 356/12
   

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