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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 11.01.2011, 1 ABR 104/09

   
Schlagworte: Betriebsrat: Mitbestimmung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 104/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 11.01.2011
   
Leitsätze: Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 6.08.2008, 17 BV 8384/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2009, 1 TaBV 1871/08
   

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zum ganzen Urteil 1 ABR 104/09