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Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
28.08.2026. Die Frage danach, ob ein kirchlicher Arbeitgeber verlangen darf, dass Bewerberinnen und Bewerber einer christlichen Kirche angehören hat deutsche und europäische Gerichte über mehr als ein Jahrzehnt beschäftigt. Nun wurde es im Mai 2026 vom Bundesarbeitsgericht endgültig beantwortet.
- Worum es geht: Eine Stellenausschreibung der Diakonie
- Die erste Instanz: Arbeitsgericht vs. Landesarbeitsgericht
- Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
- Sieg für die Klägerin im ersten BAG-Urteil
- Verfassungsbeschwerde und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2025
- Das BAG entscheidet endgültig gegen die Klägerin
- Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
Worum es geht: Eine Stellenausschreibung der Diakonie 
Der Ausgangspunkt liegt bereits mehr als 15 Jahre zurück. Im Jahr 2012 schrieb das Evangelische Werk für Diakonie eine befristete Referentenstelle aus. Inhaltlich ging es um Projektarbeit im Bereich Antirassismus. Es sollte ein Bericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention erarbeitet werden und die Diakonie gegenüber Politik und Öffentlichkeit vertreten werden. Eine konfessionslose Bewerberin bewarb sich auf diese Stelle, wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion beziehungsweise ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit und forderte eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Die erste Instanz: Arbeitsgericht vs. Landesarbeitsgericht 
Bereits in den ersten beiden Instanzen zeigte sich, wie unterschiedlich diese Frage bewertet werden kann. Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Bewerberin recht. Die Ausschreibung verstoße gegen das AGG und die dahinterstehende EU-Antidiskriminierungsrichtlinie. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg sah das anders und wies die Klage vollständig ab. Es berief sich dabei auf § 9 Abs. 1 AGG, der es Religionsgemeinschaften nach seinem Wortlaut erlaubt, sich allein auf ihr Selbstbestimmungsrecht zu berufen, um eine bestimmte Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung zu verlangen.
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) tendierte in der Revision eher zur Linie des Arbeitsgerichts und hatte Zweifel, ob eine derart weitreichende Diskriminierungserlaubnis mit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie vereinbar ist. Es legte den Fall deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Im Jahr 2018 entschied der EuGH, dass das bloße Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht ausreicht. Die nationalen Gerichte müssen in solchen Fällen genau prüfen, ob die geforderte Religionszugehörigkeit tatsächlich eine gerechtfertigte, tätigkeitsbezogene Anforderung für die konkrete Stelle darstellt und nicht pauschal alle konfessionslosen Bewerber ausschließt.
Sieg für die Klägerin im ersten BAG-Urteil 
Auf Grundlage dieser Vorgaben entschied das BAG im Oktober 2018 zugunsten der Klägerin. Die Ausschreibung sei diskriminierend gewesen, denn es habe keine gerechtfertigte berufliche Anforderung vorgelegen. Zudem stellte das BAG klar, dass die erste Tatbestandsalternative in § 9 Abs. 1 AGG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewendet werden könne.
Verfassungsbeschwerde und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2025 
Damit hätte der Fall eigentlich enden können. Die Diakonie legte jedoch Verfassungsbeschwerde ein. Sieben Jahre später, im September 2025, gab ihr das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) recht und entschied, dass das BAG-Urteil aus dem Jahr 2018 das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt habe. Das BVerfG stützte sich dabei auf Art. 4 Grundgesetz sowie auf das über Art. 140 Grundgesetz fortgeltende Staatskirchenrecht der Weimarer Reichsverfassung, das Religionsgemeinschaften eine eigenständige Organisationshoheit garantiert. Die Kernaussage dessen ist, dass man bei einer politisch herausgehobenen Tätigkeit die Religionszugehörigkeit zur Voraussetzung machen kann, solange die Tätigkeit untrennbar mit der Außenvertretung einer kirchlichen Einrichtung verbunden ist. Die Sache ging zur erneuten Entscheidung zurück ans Bundesarbeitsgericht.
Das BAG entscheidet endgültig gegen die Klägerin 
Im Mai 2026 musste der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Fall nach den Vorgaben aus Karlsruhe erneut verhandeln. Im Ergebnis blieb die Revision der Klägerin erfolglos, die Klage wurde nun rechtskräftig abgewiesen. Dabei hielt das BAG an einem zentralen Punkt seiner ursprünglichen Linie fest. Die erste Alternative aus § 9 Abs. 1 AGG bleibt weiterhin unanwendbar. Das bloße Berufen auf das Selbstbestimmungsrecht ohne weitere Prüfung ist also möglich. Entscheidend war im konkreten Fall aber ein anderer Aspekt. Die ausgeschriebene Stelle war untrennbar mit der Aufgabe verbunden, die Diakonie nach außen zu vertreten. Genau diese Vertretungsfunktion fiel bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers ins Gewicht. Bei derart herausgehobenen, politisch-repräsentativen Positionen darf ein kirchlicher Arbeitgeber verlangen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber einer christlichen Kirche angehört. Der Fall Egenberger ist damit nach 14 Jahren zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers endgültig entschieden.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis? 
Die zentrale Botschaft des Urteils ist es, dass Religionszugehörigkeit grundsätzlich Einstellungsvoraussetzung sein darf - allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Für die überwiegende Mehrheit kirchlicher Stellenausschreibungen ändert sich dadurch nichts. Anders liegt der Fall nur dann, wenn die Position untrennbar mit einer herausgehobenen Außendarstellung verbunden ist. Nur wenn eine Stelle tatsächlich die glaubwürdige Repräsentation der kirchlichen Einrichtung nach außen zum Kern hat, darf ein kirchlicher Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit zur Voraussetzung machen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
BAG, Urteil vom 21.05.2026, 8 AZR 194/25 (F)
ArbG Berlin, Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14
BAG, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A)
EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16
BAG, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025, 2 BvR 934/19
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
Letzte Überarbeitung: 8. September 2026
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