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21/015a Unterschrift des Zeugnis durch ausgeschiedenen Vorgesetzten

10.03.2021. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Oft einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich auf die Erteilung eines bestimmten Zeugnisses mit Vorschlagerecht des Arbeitnehmers.
In einem aktuellen Prozess das Hessische LAG über einen Fall entscheiden, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet hatte, der Arbeitnehmerin ein Zeugnis zu erteilen, welches von einem bestimmten Vorgesetzten unterschrieben ist. Dieser Mitarbeiter war jedoch vor Zeugniserteilung aus dem Unternehmen ausgeschieden, sodass der Arbeitgeber das Zeugnis ohne seine Unterschrift erteilte.
Die Arbeitnehmerin verklagte deshalb den Arbeitgeber und das Arbeitsgericht Frankfurt verhängte ein Zwangsgeld gegen diesen.
Das Zwangsgeld hob jedoch das Hessische Landesarbeitsgericht wieder auf. Da der Vorgesetzte inzwischen ausgeschieden ist, war es dem Arbeitgeber unmöglich, das Zeugnis wie gewünscht unterschreiben zu lassen:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.02.2021, 10 Ta 350/20
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2021 Hessisches LAG: Vollstreckung eines Zeugnistitels mit Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers.
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2021
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