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ArbG Berlin, Beschluss vom 10.04.2014, 24 Ca 8017/13
Schlagworte: | Kündigung: Alkohol, Kündigung: Fristlos, Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Verhaltensbedingt | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 24 Ca 8017/13 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 10.04.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin
Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben)
24 Ca 8017/13
Telefon 030 90171- 549
Vermittlung 030 90171- 0
intern 9171- 549
Telefax 030 90171-8411842/222/333
Verkehrsverbindung Kurfürstenstraße, Nollendorfplatz
M19, M29, M48, M85, 106, 187
Zwei Behindertenparkplätze
befinden sich in der Genthiner Straße nahe dem Eingang.
Ihr Zeichen:
Ausfertigung
Beschluss
in Sachen
- Kläger -
- Beklagte -
wird der Tenor des Urteils vom 03.04.2014 dahin berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:
„I.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 27.05.2013 nicht beendet worden ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 2 -
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,336,14 € festgesetzt."
Gründe:
Der Tenor war gern. § 319 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu berichtigen. Der Tenor war teilweise ganz offensichtlich unrichtig.
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Kamer die fristlose Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB für unwirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage nur hinsichtlich der fristgemäßen Kündigung für unbegründet gehalten.
Die restlichen Anträge wurden ebenfalls für unbegründet erachtet.
Über die Berichtigung konnte die Vorsitzende gern. § 53 Abs. 1 ArbGG allein entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von den Parteien sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb
einer Notfrist von zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung beim
Arbeitsgericht Berlin
oder beim
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin ,
schriftlich eingegangen sein oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Dabei ist zu beachten, dass der Beschluss mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass der Beschluss auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
- 3 -
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 567 Abs. 2 ZPO bei Entscheidungen über Kosten:
"Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt."
§ 269 Abs. 5 ZPO bei Klagerücknahme:
"Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist."
§ 91 a Abs. 2 ZPO bei Hauptsachenerledigung:
"Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt."
Berlin, den 10. April 2014
Kammer 24
Die Vorsitzende R Richterin am Arbeitsgericht
Ausgefertigt
B, Gerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Berlin
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |