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ArbG Ber­lin, Be­schluss vom 10.04.2014, 24 Ca 8017/13

   
Schlagworte: Kündigung: Alkohol, Kündigung: Fristlos, Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 24 Ca 8017/13
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 10.04.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Ber­lin

Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Mag­de­bur­ger Platz 1, 10785 Ber­lin

Geschäfts­zei­chen (bei Ant­wort bit­te an­ge­ben)
24 Ca 8017/13
 

Te­le­fon 030 90171- 549

Ver­mitt­lung 030 90171- 0

in­tern 9171- 549 

Te­le­fax 030 90171-8411842/222/333

Ver­kehrs­ver­bin­dung Kurfürs­ten­s­traße, Nol­len­dorf­platz
M19, M29, M48, M85, 106, 187

Zwei Be­hin­der­ten­parkplätze
be­fin­den sich in der Gen­t­hiner Straße na­he dem Ein­gang.

Ihr Zei­chen:

Aus­fer­ti­gung


Be­schluss

in Sa­chen

- Kläger -

- Be­klag­te -

wird der Te­nor des Ur­teils vom 03.04.2014 da­hin be­rich­tigt, dass die­ser wie folgt lau­tet:

„I.
Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die frist­lo­se Kündi­gung vom 27.05.2013 nicht be­en­det wor­den ist.

II.
Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

III.
Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Kläger.

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IV.
Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 32,336,14 € fest­ge­setzt."

Gründe:

Der Te­nor war gern. § 319 Abs. 1 ZPO wie ge­sche­hen zu be­rich­ti­gen. Der Te­nor war teil­wei­se ganz of­fen­sicht­lich un­rich­tig.

Aus­weis­lich der Ur­teils­gründe hat die Ka­mer die frist­lo­se Kündi­gung we­gen Nicht­ein­hal­tung der Kündi­gungs­erklärungs­frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB für un­wirk­sam er­ach­tet und die Kündi­gungs­schutz­kla­ge nur hin­sicht­lich der frist­gemäßen Kündi­gung für un­be­gründet ge­hal­ten.

Die rest­li­chen Anträge wur­den eben­falls für un­be­gründet er­ach­tet.

Über die Be­rich­ti­gung konn­te die Vor­sit­zen­de gern. § 53 Abs. 1 ArbGG al­lein ent­schei­den.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­sen Be­schluss kann von den Par­tei­en so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von zwei Wo­chen

nach Zu­stel­lung der Ent­schei­dung beim


Ar­beits­ge­richt Ber­lin
oder beim
Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg,
Mag­de­bur­ger Platz 1, 10785 Ber­lin ,

schrift­lich ein­ge­gan­gen sein oder zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le erklärt wer­den.
Die Be­schwer­de­schrift muss die Be­zeich­nung der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung so­wie die Erklärung ent­hal­ten, dass Be­schwer­de ge­gen die­se Ent­schei­dung ein­ge­legt wer­de. Die Be­schwer­de soll be­gründet wer­den.

Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments im Sin­ne des § 46 c ArbGG genügt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te un­ter www.ber­lin.de/erv.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass der Be­schluss mit der Ein­le­gung in den Brief­kas­ten oder ei­ner ähn­li­chen Vor­rich­tung für den Pos­t­emp­fang als zu­ge­stellt gilt. Dies gilt nicht bei Zu­stel­lun­gen ge­gen Emp­fangs­be­kennt­nis gemäß § 174 ZPO.
Wird bei der Par­tei ei­ne schrift­li­che Mit­tei­lung ab­ge­ge­ben, dass der Be­schluss auf der Geschäfts­stel­le ei­nes Amts­ge­richts oder ei­ner von der Post be­stimm­ten Stel­le nie­der­ge­legt ist, gilt das Schriftstück mit der Ab­ga­be der schrift­li­chen Mit­tei­lung als zu­ge­stellt, al­so nicht erst mit der Ab­ho­lung der Sen­dung.
Das Zu­stel­lungs­da­tum ist auf dem Um­schlag der Sen­dung ver­merkt.

 

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Wei­te­re Zulässig­keits­vor­aus­set­zun­gen


§ 567 Abs. 2 ZPO bei Ent­schei­dun­gen über Kos­ten:
"Ge­gen Ent­schei­dun­gen über Kos­ten ist die Be­schwer­de nur zulässig, wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des zwei­hun­dert Eu­ro über­steigt."

§ 269 Abs. 5 ZPO bei Kla­gerück­nah­me:
"Ge­gen den Be­schluss fin­det die so­for­ti­ge Be­schwer­de statt, wenn der Streit­wert der Haupt­sa­che den in § 511 ge­nann­ten Be­trag über­steigt. Die Be­schwer­de ist un­zulässig, wenn ge­gen die Ent­schei­dung über den Fest­set­zungs­an­trag (§ 104) ein Rechts­mit­tel nicht mehr zulässig ist."

§ 91 a Abs. 2 ZPO bei Haupt­sa­chen­er­le­di­gung:
"Ge­gen die Ent­schei­dung fin­det die so­for­ti­ge Be­schwer­de statt. Dies gilt nicht, wenn der Streit­wert der Haupt­sa­che den in § 511 ge­nann­ten Be­trag nicht über­steigt."
 


Ber­lin, den 10. April 2014

Kam­mer 24

Die Vor­sit­zen­de R Rich­te­rin am Ar­beits­ge­richt

 

Aus­ge­fer­tigt

B, Ge­richts­beschäftig­te als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le des Ar­beits­ge­richts Ber­lin

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