|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/020 Arbeiten im Urlaub |
 |

|
Landesarbeitsgericht legt zeitliche Grenzen fest
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09
29.01.2010. In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln geht es darum, in welchem Umfang Arbeitnehmer während ihres Urlaubs eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.
Das Bundesurlaubsgesetz verbietet nur eine "dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit", d.h. arbeiten im Urlaub ist nicht in allen Fällen verboten. LAG Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
|
Während seines Urlaubs sollte man sich erholen, d.h. seine Arbeitskraft wieder auffrischen und Abstand vom Betrieb, dem Arbeitgeber, den Kunden und den Arbeitskollegen gewinnen. Arbeitnehmer, die diese mit dem Erholungsurlaub verbundene Zweckvorgabe missachten, verstoßen gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Diese Vorschrift verbietet dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs jede "dem Urlaubszweck widersprechende" Erwerbstätigkeit. Damit ist im wesentlichen, aber nicht allein, die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber gemeint, d.h. eine Arbeit mit der Zielsetzung, im Laufe des Kalenderjahres einen möglichst hohen Arbeitslohn zu erzielen.
Arbeitnehmer, die gegen § 8 BUrlG verstoßen, können dennoch Vergütung aufgrund einer urlaubszweckwidrigen anderweitigen Erwerbstätigkeit verlangen, da die mit dieser Erwerbstätigkeit verbundenen Lohnvereinbarungen wirksam und nicht etwa wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nichtig sind. Das in § 8 BUrlG enthaltene Verbot betrifft vielmehr das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine dem Erholungszweck bzw. § 8 BUrlG zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit kann daher als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten angesehen und abgemahnt werden. Letztlich kann sogar eine Kündigung drohen. Außerdem kann der Arbeitgeber Unterlassung der urlaubszweckwidrigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Fraglich ist, wann von einer erholungszweckwidrigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann und und wann nicht. Unbestritten ist, dass es dabei nicht auf die mit einer Tätigkeit verbundene körperliche oder geistige Anstrengung ankommt: Bergtouren sowie die ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Mithilfe sind auch dann erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer dabei „verausgabt“, denn hier liegt keine Erwerbstätigkeit vor. Und auch dann, wenn die während des Urlaubs ausgeübte Tätigkeit als Erwerbsarbeit anzusehen ist, ist sie nicht schlechthin, sondern nur insoweit verboten, als sie dem Erholungszweck widerspricht. Letztlich ist das nur der Fall, wenn solche Tätigkeiten ausufern.
Da das Gesetz hier keine eindeutigen Grenzen zieht, sind die Arbeitsgerichte gefordert. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit der Frage befasst, wo die Grenze zwischen erlaubter Mithilfe im Betrieb des Ehepartners und unerlaubter Erwerbsarbeit zu ziehen ist (Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Bürokauffrau mit 37 Wochenstunden bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Ihr Ehemann stellte Gips- und Keramikfiguren her und verkaufte sie unter anderem auf einem Weihnachtsmarkt. In der Vorweihnachtszeit des Jahres 2008 nahm die Klägerin drei Wochen Urlaub. Während dieser Zeit half sie auf dem Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes aus und verkaufte Waren.
Der Arbeitgeber traf sie dabei an und forderte sie auf, diese Tätigkeit zu unterlassen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Arbeitgeber zwei Abmahnungen und schließlich kurz vor Heiligabend eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aus. Er war der Ansicht, die Tätigkeit der Arbeitnehmer auf dem Weihnachtsmarkt laufe dem Erholungszweck des Urlaubs zuwider. Daher habe die Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. gegen § 8 BUrlG verstoßen.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg, das der Klage stattgab (Urteil vom 29.04.2009, 2 Ca 59/09). Dagegen ging der Arbeitgeber in Berufung.
Das LAG Köln wies die Berufung zurück, d.h. es war mit der Vorinstanz der Meinung, dass die Kündigung unwirksam war. Die Arbeitnehmerin hatte nach Ansicht des LAG nicht gegen § 8 BUrlG verstoßen.
Zur Begründung heißt es, die gekündigte Arbeitnehmerin sei berechtigt, nicht nur durch ihre eigene Berufstätigkeit, sondern darüber hinaus auch durch Mithilfe auf dem Weihnachtsmarktstand zum Eheunterhalt beizutragen. Auch wenn sie ihren Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt bereits durch ihr Arbeitseinkommen erfüllt haben sollte, war sie nicht gehindert, ihrem Mann unentgeltlich weitere Arbeitsleistungen zuzuwenden.
Da der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitseinsätze der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt belegen konnte, war nicht ausreichend dargetan, dass es der Klägerin darauf angekommen wäre, ihre Arbeitskraft durch Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubs in maximaler Weise auszuschöpfen.
Die Frage, wo hier die zeitliche Grenze verläuft, beantwortet das LAG unter Hinweis auf § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach dieser Vorschrift darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten, woraus - bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche - eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden folgt. Vorübergehend ist eine Erhöhung auf zehn Stunden pro Tag bzw. auf 60 Stunden pro Woche möglich.
Da die Arbeitnehmerin im Streitfall zu 37 Stunden Arbeit pro Woche verpflichtet war, stand es ihr nach Ansicht des LAG Köln frei, den verbleibenden zeitlichen Rahmen von (60 - 37 =) 23 Stunden pro Woche während ihres Urlaubs für eine anderweitige Erwerbstätigkeit zu nutzen. Eine über diese Höchstgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit hatte der Arbeitgeber allerdings nicht nachweisen können.
Fazit: Im Allgemeinen fällt die Mithilfe eines Arbeitnehmers im Betrieb seines Ehepartners mangels Erwerbscharakters nicht unter das Verbot des § 8 BUrlG. Aber auch dann, wenn eine solche Mithilfe im Ausnahmefall einmal als Erwerbstätigkeit anzusehen ist, ist sie nur verboten, wenn sie zeitlich ausufert.
Hier kann man auf die Vorgaben des § 3 ArbZG zurückgreifen, so jedenfalls das LAG Köln. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass Arbeitnehmer bei einer 40-Stundenwoche während ihres Urlaubs einer höchstens 20stündigen anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Ob diese Sichtweise bei anderen Arbeitsgerichten Bestand hätte, ist allerdings fraglich: Wer Urlaub von seinem 20-Stunden-Arbeitsvertrag nimmt, könnte dann bis zu 40 Stunden im Urlaub arbeiten, was der Erholung in den meisten Fällen wohl doch zuwider laufen dürfte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. März 2010
| © 1997 - 2009: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
Aufhebungsvertrag und Abfindung:
BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Datenschutz:
Sammeln von Krankheitsdaten über Beschäftigte hat Folgen
Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Teilzeit:
LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Kündigung:
BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung und Diskriminierung:
BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08
Abmahnung - Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009, 6 Sa 1239/09
Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09
Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
Kündigung - Sozialauswahl:
Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Raucher gekündigt:
LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr
|
|
 |
|