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Arbeitsrecht aktuell: 10/020 Arbeiten im Urlaub




Landesarbeitsgericht legt zeitliche Grenzen fest

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09

29.01.2010. In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln geht es darum, in welchem Umfang Arbeitnehmer während ihres Urlaubs eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.

Das Bundesurlaubsgesetz verbietet nur eine "dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit", d.h. arbeiten im Urlaub ist nicht in allen Fällen verboten. LAG Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09

von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg

Urlaub und Erwerbstätigkeit

Während seines Urlaubs sollte man sich erholen, d.h. seine Arbeitskraft wieder auffrischen und Abstand vom Betrieb, dem Arbeitgeber, den Kunden und den Arbeitskollegen gewinnen. Arbeitnehmer, die diese mit dem Erholungsurlaub verbundene Zweckvorgabe missachten, verstoßen gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Diese Vorschrift verbietet dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs jede "dem Urlaubszweck widersprechende" Erwerbstätigkeit. Damit ist im wesentlichen, aber nicht allein, die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber gemeint, d.h. eine Arbeit mit der Zielsetzung, im Laufe des Kalenderjahres einen möglichst hohen Arbeitslohn zu erzielen.

Arbeitnehmer, die gegen § 8 BUrlG verstoßen, können dennoch Vergütung aufgrund einer urlaubszweckwidrigen anderweitigen Erwerbstätigkeit verlangen, da die mit dieser Erwerbstätigkeit verbundenen Lohnvereinbarungen wirksam und nicht etwa wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nichtig sind. Das in § 8 BUrlG enthaltene Verbot betrifft vielmehr das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine dem Erholungszweck bzw. § 8 BUrlG zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit kann daher als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten angesehen und abgemahnt werden. Letztlich kann sogar eine Kündigung drohen. Außerdem kann der Arbeitgeber Unterlassung der urlaubszweckwidrigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Fraglich ist, wann von einer erholungszweckwidrigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann und und wann nicht. Unbestritten ist, dass es dabei nicht auf die mit einer Tätigkeit verbundene körperliche oder geistige Anstrengung ankommt: Bergtouren sowie die ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Mithilfe sind auch dann erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer dabei „verausgabt“, denn hier liegt keine Erwerbstätigkeit vor. Und auch dann, wenn die während des Urlaubs ausgeübte Tätigkeit als Erwerbsarbeit anzusehen ist, ist sie nicht schlechthin, sondern nur insoweit verboten, als sie dem Erholungszweck widerspricht. Letztlich ist das nur der Fall, wenn solche Tätigkeiten ausufern.

Da das Gesetz hier keine eindeutigen Grenzen zieht, sind die Arbeitsgerichte gefordert. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit der Frage befasst, wo die Grenze zwischen erlaubter Mithilfe im Betrieb des Ehepartners und unerlaubter Erwerbsarbeit zu ziehen ist (Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln: Bürokauffrau arbeitet während des Urlaubs am Weihnachtsmarktstand ihres Ehemanns

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Bürokauffrau mit 37 Wochenstunden bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Ihr Ehemann stellte Gips- und Keramikfiguren her und verkaufte sie unter anderem auf einem Weihnachtsmarkt. In der Vorweihnachtszeit des Jahres 2008 nahm die Klägerin drei Wochen Urlaub. Während dieser Zeit half sie auf dem Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes aus und verkaufte Waren.

Der Arbeitgeber traf sie dabei an und forderte sie auf, diese Tätigkeit zu unterlassen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Arbeitgeber zwei Abmahnungen und schließlich kurz vor Heiligabend eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aus. Er war der Ansicht, die Tätigkeit der Arbeitnehmer auf dem Weihnachtsmarkt laufe dem Erholungszweck des Urlaubs zuwider. Daher habe die Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. gegen § 8 BUrlG verstoßen.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg, das der Klage stattgab (Urteil vom 29.04.2009, 2 Ca 59/09). Dagegen ging der Arbeitgeber in Berufung.

Landesarbeitsgericht Köln: Erwerbsarbeit ist innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zulässig

Das LAG Köln wies die Berufung zurück, d.h. es war mit der Vorinstanz der Meinung, dass die Kündigung unwirksam war. Die Arbeitnehmerin hatte nach Ansicht des LAG nicht gegen § 8 BUrlG verstoßen.

Zur Begründung heißt es, die gekündigte Arbeitnehmerin sei berechtigt, nicht nur durch ihre eigene Berufstätigkeit, sondern darüber hinaus auch durch Mithilfe auf dem Weihnachtsmarktstand zum Eheunterhalt beizutragen. Auch wenn sie ihren Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt bereits durch ihr Arbeitseinkommen erfüllt haben sollte, war sie nicht gehindert, ihrem Mann unentgeltlich weitere Arbeitsleistungen zuzuwenden.

Da der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitseinsätze der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt belegen konnte, war nicht ausreichend dargetan, dass es der Klägerin darauf angekommen wäre, ihre Arbeitskraft durch Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubs in maximaler Weise auszuschöpfen.

Die Frage, wo hier die zeitliche Grenze verläuft, beantwortet das LAG unter Hinweis auf § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach dieser Vorschrift darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten, woraus - bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche - eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden folgt. Vorübergehend ist eine Erhöhung auf zehn Stunden pro Tag bzw. auf 60 Stunden pro Woche möglich.

Da die Arbeitnehmerin im Streitfall zu 37 Stunden Arbeit pro Woche verpflichtet war, stand es ihr nach Ansicht des LAG Köln frei, den verbleibenden zeitlichen Rahmen von (60 - 37 =) 23 Stunden pro Woche während ihres Urlaubs für eine anderweitige Erwerbstätigkeit zu nutzen. Eine über diese Höchstgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit hatte der Arbeitgeber allerdings nicht nachweisen können.

Fazit: Im Allgemeinen fällt die Mithilfe eines Arbeitnehmers im Betrieb seines Ehepartners mangels Erwerbscharakters nicht unter das Verbot des § 8 BUrlG. Aber auch dann, wenn eine solche Mithilfe im Ausnahmefall einmal als Erwerbstätigkeit anzusehen ist, ist sie nur verboten, wenn sie zeitlich ausufert.

Hier kann man auf die Vorgaben des § 3 ArbZG zurückgreifen, so jedenfalls das LAG Köln. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass Arbeitnehmer bei einer 40-Stundenwoche während ihres Urlaubs einer höchstens 20stündigen anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Ob diese Sichtweise bei anderen Arbeitsgerichten Bestand hätte, ist allerdings fraglich: Wer Urlaub von seinem 20-Stunden-Arbeitsvertrag nimmt, könnte dann bis zu 40 Stunden im Urlaub arbeiten, was der Erholung in den meisten Fällen wohl doch zuwider laufen dürfte.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2010

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