Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/170 Maßstab für Schwellenwert nach § 111 BetrVG ist Gesamtbelegschaft




LAG Baden-Württemberg nimmt Arbeitgeber Hintertürchen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2009, 4 Sa 41/08

01.09.2010. Das Kündigungsschutzgesetz erleichtert Arbeitgebern eine betriebsbedingte Kündigung, wenn sie aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgt und die Namen der Kündigungskandidaten in einem Interessenausgleich genannt werden. Die Betriebsänderung muss dabei "erhebliche Teile" der Belegschaft betreffen.

Bisher nicht deutlich genug wurde in der Rechtsprechung die Frage thematisiert, ob die Belegschaft des gesamten Betriebes oder (nur) der betroffenen Abteilung Maßstab für die Frage der Erheblichkeit ist. Eine schon etwas ältere Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg sorgt für Klarheit: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2009, 4 Sa 41/08.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung leicht gemacht?

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, das dem Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterfällt, ist die Kündigung unwirksam, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Das wiederum ist sie, wenn sie nicht durch drei mögliche Kündigungsgründe bedingt und damit gerechtfertigt ist, nämlich durch Gründe in der Person und/oder durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers und/oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Eine an sich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingte („betriebsbedingte“) Kündigung kann trotzdem sozial ungerechtfertigt sein, wenn die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden (§ 1 Abs.3 KSchG). Eine solche Sozialauswahl ist immer dann vorzunehmen, wenn die Anzahl der vom Arbeitgeber geplanten Kündigungen geringer ist als die Anzahl der „Kündigungskandidaten“, die zur Umsetzung des geplanten Personalabbaus gekündigt werden könnten.

Bei einer Kündigungsschutzklage wegen einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber also in der Regel nachweisen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und dass die gekündigten Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlich genannten sozialen Kriterien ausgewählt wurden. Beide Nachweise zu führen, ist nicht leicht, insbesondere bei größeren Kündigungswellen, da dann die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer schwer zu überblicken sind.

Beruhen betriebsbedingte Kündigungen allerdings auf einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), kann der Arbeitgeber die mit einer Sozialauswahl verbundenen Probleme umschiffen, falls der Betriebsrat dabei mitwirkt Wird nämlich der infolge einer Betriebsänderung gekündigte Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich mit Namensliste genannt, wird nicht nur vermutet, dass die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, sondern es kann auch die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 1 Abs.5 KSchG).

Gibt es eine von Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Namensliste, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Kündigung nicht durch betrieblichen Erfordernisse bedingt ist (während im Normfall der Arbeitgeber hie beweisbelastet ist), und der hat nur sehr geringe Chancen, die Sozialauswahl anzugreifen. Eine Namensliste nimmt dem Arbeitnehmer somit einen wesentlichen Teil seines ansonsten bestehenden Kündigungsschutzes.

Auf der Grundlage einer Namensliste gekündigte Arbeitnehmer sind daher gut beraten, im Kündigungsschutzprozess die gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Namensliste sehr kritisch zu hinterfragen. Ein Ansatzpunkt liegt darin, das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG zu bestreiten, denn eine solche Betriebsänderung muss vom Arbeitgeber geplant sein, soll der daraufhin mit dem Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich mit Namensliste die Rechtsfolgen des § 1 Abs.5 KSchG haben.

Das Gesetz zählt eine Reihe von grundlegenden Maßnahmen des Arbeitgebers auf, die als Betriebsänderung anzusehen sind. Ein praktisch besonders wichtiger Fall ist in § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG geregelt. Danach gilt als Betriebsänderung die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen. Für die Frage, was in diesem Sinne „wesentlich“ ist, greift die Rechtsprechung auf die in § 17 Abs.1 KSchG enthaltene zahlenmäßige Definition einer Massenentlassung zurück: Immer dann, wenn die in § 17 Abs.1 KSchG genannten Zahlen- bzw. Prozentverhältnisse erreicht sind, so dass eine der Arbeitsagentur anzuzeigende Massenentlassung vorliegt, ist die Stilllegung eines Betriebsteils auch als Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG anzusehen.

So müssen zum Beispiel gemäß § 17 Abs.1 KSchG bei einer Betriebsgröße von 21 bis 59 Arbeitnehmern mindestens sechs Arbeitnehmer entlassen werden, damit eine Massenentlassung (und folglich eine Betriebsänderung) vorliegt. Sind 60 bis 499 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, müssen 10 Prozent der Arbeitnehmer, mindestens aber 26 Arbeitnehmer entlassen werden usw. In jedem Fall müssen nach der Rechtsprechung fünf Prozent der Gesamtbelegschaft entlassen werden, damit eine reine Entlassungswelle als Betriebsänderung anzusehen ist.

Während § 17 KSchG auf den gesamten Betrieb Bezug nimmt, ist in § 111 BetrVG auch von Betriebsteilen die Rede. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Betriebsänderung in Form der Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils auch dann vorliegt, wenn innerhalb eines genügend großen (und damit „wesentlichen“) Betriebsteils genügend viele Arbeitnehmer entlassen werden sollen, die aber gemessen an der Gesamtstärke des Betriebs nicht so sehr ins Gewicht fallen und daher unterhalb der Schwellenwerte des § 17 KSchG bleiben können. So läge es z.B. bei einem Betrieb mit 400 Arbeitnehmern, dessen Versandabteilung (mit 80 Arbeitnehmern) sicherlich als „wesentlicher Betriebsteil“ anzusehen ist: Wird diese Abteilung geschlossen, liegt eine Betriebsänderung vor, aber wie steht es bei einer bloßen Einschränkung dieser Abteilung, d.h. wenn von den 80 Versandmitarbeitern 20 Prozent (= 16 Arbeitnehmer) entlassen werden sollen? Diese 16 Arbeitnehmer sind bezogen auf den Gesamtbetrieb zu wenig, um von einer Massenentlassung auszugehen. Aber könnte man in solchen Fällen dennoch von einer Betriebsänderung ausgehen, nämlich in Form einer „Einschränkung“ eines „wesentlichen Betriebsteils“?

Mit dieser bislang in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht eindeutig beantworteten Frage befasst sich ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württembergs (Urteil vom 21.09.2009, 4 Sa 41/08).

Der Fall: Genügt ein wesentlicher Personalabbau in einem wesentlichen Betriebsteil für eine Betriebsänderung?

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen, das Bestecke, Kochgeschirr und Kaffeemaschinen produziert. Bis Herbst 2007 wurden insgesamt 2.390 Mitarbeiter beschäftigt, davon 683 im Bereich Technik Tisch und Küche/Hotel.

Wegen Nachfragerückgangs beschloss der Arbeitgeber, die Hotelfertigung nach Tschechien zu verlagern, die Produktion teilweise einzustellen und die Mitarbeiterzahl in der Besteck- und Kochgeschirrfertigung dem Produktionsmengenrückgang anzupassen. Hiervon waren 112 gewerbliche Arbeitsplätze betroffen, unter anderem auch der des Klägers.

Der Arbeitgeber handelte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich aus. Dort wurden in einer Namenliste im Sinne des § 1 Abs.5 KSchG die vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter namentlich genannt.

Am 23.11.2007 zeigte der Beklagte eine geplante Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit und kündigte später im Verlauf des Tages dem Kläger ordentlich zum 30.06.2008.

Der Arbeitgeber rechnet so: Das Unternehmen hat insgesamt 2.390 Beschäftigte. Davon arbeiten 683, also über 28 Prozent, im Betriebsteil „Technik Tisch und Küche/Hotel“. Der Betriebsteil ist daher wesentlich. Innerhalb dieses Betriebsteils sind 112 Arbeitsplätze vom Personalabbau betroffen. Das sind über 16 Prozent des Betriebsteils. Es liegt damit auch ein wesentlicher Personalabbau vor.

Diese Berechnung überzeugte den gekündigten Arbeitnehmer nicht, der daher Kündigungsschutzklage erhob und vor Gericht unter anderem bestritt, dass eine Betriebsänderung vorlag. Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab (Urteil vom 29.07.2008, 27 Ca 485/07). Daraufhin legte der Kläger Berufung zum LAG Baden-Württemberg ein.

LAG Baden-Württemberg: Nein! Der Personalabbau muss für den Gesamtbetrieb wesentlich sein.

Vor dem LAG Baden-Württemberg hatte der Kläger Erfolg: Das LAG stellte fest, dass keine Betriebsänderung vorlag und Namensliste daher nicht die für den Kläger nachteiligen Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG hatte. Im Ergebnis war die Kündigung daher aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl als sozial nicht gerechtfertigt anzusehen und somit unwirksam.

In seiner Begründung meint das LAG, die vom Arbeitgeber vorgeschlagene „doppelte Wesentlichkeitsprüfung“ würde zu unrichtigen Ergebnissen führen. Denn im gleichen Betrieb könnten dann je nach Größe des betroffenen Betriebsteils völlig unterschiedliche Schwellenwerte zu einer Betriebsänderung führen. Das ist nach Ansicht des LAG mit § 111 BetrVG unvereinbar. Unter dem Aspekt einer „Betriebsänderung“ geht es letztlich immer um die Frage, ob sich die Leistungsfähigkeit des Betriebes insgesamt deutlich verringert. Bei einem insgesamt nur sehr geringen Personalabbau (unter 5 Prozent) kann das wohl kaum der Fall sein.

Im vorliegenden Streitfall waren nur 112 Arbeitnehmer und daher nur 4,68 Prozent aller Beschäftigten von dem Personalabbau betroffen. Damit war die von der Rechtsprechung des BAG für reine Personalabbaumaßnahmen geforderte Fünfprozent-Grenze nicht überschritten.

Fazit: Der - rechtskräftigen - Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist zuzustimmen. Ansonsten könnten nämlich je nach der Struktur des Betriebes sehr kleine „Entlassungswellen“ schon zu einer Betriebsänderung führen. Dies wiederum würde dem - ohnehin mit Namenslisten oft verbundenen - „Gemauschel“ von Arbeitgeber und Betriebsrat weiteren Spielraum eröffnen.

Die Kehrseite der Entscheidung liegt allerdings auf der Hand: Betriebsräte müssen in Fällen einer Betriebsänderung einem Interessenausgleich mit Namensliste ja nicht unbedingt zustimmen, sondern können sich darauf beschränken, vom Arbeitgeber die Aufstellung eines Sozialplans zu fordern. Diese rechtliche Möglichkeit haben sie nach der hier besprochenen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg nicht.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09