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Arbeitsrecht aktuell: 10/127 Kein Lohn für Betriebsratsarbeit im Restmandat |
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Bundesarbeitsgericht entscheidet gegen Vergütungsanspruch pensionierter Betriebsratsmitglieder im Restmandat
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
02.07.2010. Die Tätigkeit des Betriebsrats im Restmandat, d.h. nach Auflösung des Betriebs infolge Stillegung, Spaltung oder Zusammenlegung, ist zwar gesetzlich anerkannt, nämlich in § 21b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), doch ist die ihre Bezahlung nicht eindeutig geregelt und daher umstritten.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden, dass zwei pensionierte Betriebsratsmitglieder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses umfangreiche Tätigkeiten im Restmandat entfalteten und dafür vom Arbeitgeber Bezahlung verlangten: BAG, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08.
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
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Das Amt des Betriebsrats wird gegenstandslos und findet daher sein Ende, wenn der Betrieb nicht mehr besteht, also z.B. im Falle einer Betriebsstillegung. Allerdings brauchen die Arbeitnehmer gerade im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Stilllegung eines Betriebs ihren Betriebsrat, der z.B. einen Soziaplan verlangen kann und daher oft auch über das Ende des Betriebs hinaus abschließende Arbeiten erledigen muss. § 21b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt daher im Anschluss an die schon zuvor bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgendes vor: Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt der Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Arbeitsrechtler sprechen hier vom „Restmandat“ des Betriebsrats.
Gesetzlich nicht eindeutig geregelt und daher umstritten ist die Frage, ob Mitglieder des Betriebsrats für ihre Tätigkeit im Rahmen eines Restmandats auch Bezahlung durch den Arbeitgeber verlangen können. Einerseits ist klar, dass die Arbeit des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG „unentgeltlich als Ehrenamt“ ausgeübt wird. Andererseits schreibt das Gesetz vor, dass Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ohne Minderung ihrer Vergütung freizustellen sind (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Außerdem haben sie Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit verrichtet wird; kann die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats gewährt werden, ist die für die Betriebsratsarbeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG).
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu der Frage, ob Betriebsratsmitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und die im Rahmen ihres Restmandats Betriebsratsarbeit verrichten, unter Berufung auf § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG Anspruch auf Bezahlung haben (Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08). Das Urteil ist derzeit nur aufgrund einer Pressemitteilung bekannt.
Im Zusammenhang mit der Schließung einer Niederlassung des beklagten Arbeitgebers im Januar 2002 wurden auch die Arbeitsverhältnisse zweier Betriebsratsmitglieder beendet. Der Kläger wurde Ende 2001 und die Klägerin Ende 2002 in den Ruhestand versetzt.
Noch nach der Betriebsschließung strengten sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat zahlreiche arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren an, die mit der Schließung und der damit einhergehenden Versetzung von Mitarbeitern in andere Niederlassungen der Beklagten im Zusammenhang standen. Infolgedessen waren beide Betriebsratsmitglieder noch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in erheblichem Umfang mit der Wahrnehmung ihres Restmandats befasst.
Sie verlangten daher unter Berufung auf § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, der ihrer Meinung nach auf Fälle wie diesen sinngemäß („analog“) anzuwenden sei, eine Vergütung für ihre Restmandatstätigkeit, und zwar in Höhe von jeweils über 30.000,00 EUR.
Sowohl das Arbeitsgericht Saarbrücken (Urteil vom 08.06.2007, 64 Ca 110/07) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland (Urteil vom 14.05.2008, 2 Sa 100/07) wiesen die Klage ab.
Gegen die von den Klägern vertretene analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG als Anspruchsgrundlage wandte das LAG ein, dass sich die Kläger ja schon im Ruhestand befanden und daher keine Arbeitszeiten mehr einhalten mussten. Infolgedessen, so das LAG, passe diese Vorschrift, die vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, nicht auf den vorliegenden Fall, d.h. die Fälle seien nicht vergleichbar. Schließlich verweist das LAG auf einen systemwidrigen Effekt, den die Rechtsauffassung der Kläger hätte: Würde man dieser Auffassung folgen, würde die Ausnahme, d.h. die Vergütung für Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, zur Regel gemacht, wohingegen die Regel gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG eben darin besteht, dass Betriebsräte für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Bezahlung erhalten.
Das BAG bestätigte die Klagabweisung durch die Vorinstanzen, d. h. auch das BAG lehnte einen Anspruch auf Bezahlung der bereits im Ruhestand befindlichen Betriebsratsmitglieder ab. Soweit dies der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung entnommen werden kann, folgt das BAG nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung dem Urteil des LAG.
Ist das Arbeitsverhältnis des im Restmandat tätigen Betriebsratsmitglieds bereits beendet, so kommt nach Ansicht des BAG eine Befreiung von der Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht: Es gibt ja bereits von vornherein keine Arbeitspflicht mehr. Gibt es aber weder eine Arbeitspflicht noch einen Anspruch auf Freizeitausgleich, kann es, so die Schlussfolgerung des BAG, auch keinen finanziellen Ersatz dafür geben.
Im Ergebnis heißt das, dass ein bereits im Ruhestand befindlicher Betriebsrat keine Vergütung für seine Freizeitopfer verlangen kann, die er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit im Restmandat erbracht hat. Eine solche Bezahlung von Freizeitopfern liefe, so das BAG, dem Ehrenamtsprinzip zuwider.
Fazit: Aufgrund dieses BAG-Urteils ist nunmehr klar, dass ein bereits berentetes Betriebsratmitglied keine Bezahlung für Restmandatsarbeiten verlangen kann. Noch nicht eindeutig entschieden ist damit aber, ob dies auch dann gilt, wenn sich das Betriebsratmitglied - anders als die beiden Kläger hier im Streitfall - noch nicht im Ruhestand befindet. 1982 hatte das BAG hierzu noch die Ansicht vertreten, dass ein restmandatiertes Betriebsratmitglied eine Vergütung für die wegen der Betriebsratstätigkeit aufgewandten Zeit verlangen kann (BAG Urteil vom 14.10.1982, 2 AZR 658/80). Ob das BAG an dieser Auffassung auch heute noch festhält, wird man wohl erst auf der Grundlage der derzeit noch nicht vorliegenden Urteilsgründe wissen.
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Letzte Überarbeitung: 3. Juli 2010
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