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Gleicher Lohn für Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG
Ausschlussklauseln führen dazu, dass Lohnansprüche ersatzlos verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer - meist kurzen - Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Aber gilt das auch für den gesetzlichen Anspruch auf gleichen (Tarif-)Lohn von Betriebsräten, wenn eine tarifvertragliche Ausschlussklausel ausdrücklich nur verlangt, dass „tarifliche Ansprüche“ innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend zu machen sind? Immerhin ist der Lohngleichheitsanspruch gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG ein gesetzliches Recht. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt (Urteil vom 08.09.2010, 7 AZR 513/09).
Ein Betriebsrätin wurde jahrelang nach einer niedrigeren Tariflohngruppe als eine vergleichbare Kollegin bezahlt und forderte Lohnnachzahlung. Für die Geltendmachung „sonstiger tariflicher Ansprüche“ galt aber eine Ausschlussklausel mit Dreimonatsfrist. Das Landesarbeitsgericht München gab der Betriebsrätin recht (Urteil vom 17.06.2009, 9 Sa 997/08), das BAG nicht. Unter die Ausschlussklausel fällt auch der Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG, wenn er einen Tariflohnanspruch voraussetzt, so das BAG.
Fazit: Das BAG legt den Anwendungsbereich tariflicher Ausschlussklauseln sehr weit aus, weil durch sie schnell für klare Verhältnisse gesorgt werden soll. Wenn Betriebsratsmitglieder Tariflohnnachzahlungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verlangen, sollten sie daher tarifliche Ausschlussfristen ernst nehmen und rasch handeln. Dabei müssen sie auch beachten, dass die „Geltendmachung“ eine genaue Angabe der Lohnforderung dem Grunde und der Höhe nach voraussetzt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2010, 7 AZR 513/09
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17.06.2009, 9 Sa 997/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
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- Arbeitsrecht aktuell: 17/022 Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/247 Arbeitsbefreiung für den Betriebrat
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- Arbeitsrecht aktuell: 10/090 Ausschlussfrist: Geltendmachung per E-Mail
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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