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Arbeitsrecht aktuell: 10/120 Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung




Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt, wenn Ausschlussfristen nicht beachtet werden

Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09

23.06.2010. Nach der grundlegenden Rechtsprechungsänderung im Urlaubsrecht infolge der Schultz-Hoff-Entscheidungen des EuGH und des BAG verfällt der Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr dadurch, dass der Urlaub aufgrund einer langen Erkrankung nicht gewährt werden konnte.

Jetzt hat das Arbeitsgericht Oberhausen entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch Ausschlussfristen unterfällt und deshalb verfällt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Urlaubsabgeltung nach der Schultz-Hoff-Entscheidung

Seit der bekannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Schultz-Hoff ist geklärt, dass der jährliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen bestehen bleibt, wenn der Urlaub wegen langer Erkrankung nicht genommen werden kann und daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

§ 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt seither zwar immer noch, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss sowie dass eine Übertragung bis Ende März des Folgejahres nur ausnahmsweise möglich ist. Die Anwendung des Paragrafen hat sich jedoch grundlegend geändert. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlieren erkrankte Arbeitnehmer ihren Vorjahresurlaub nun nicht mehr. Effektiv können damit bei mehrjährigen Krankheiten beträchtliche Urlaubsansprüche auflaufen, die sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zahlungsanspruch umwandeln, der ohne Weiteres ein halbes Jahresgehalt oder mehr ausmachen kann.

Vor diesem Hintergrund liegt die Frage nahe, welche Grenzen diesen Ansprüchen gesetzt sind. In Betracht kommen hier insbesondere die im Arbeitsrecht weit verbreiteten Ausschlussfristen. Diese bestimmen eine Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis in einer vorgegebenen Form geltend gemacht werden müssen. Nach Fristablauf endet die rechtliche Existenz der nicht geltend gemachten Ansprüche, d.h. sie erlöschen unwiederbringlich.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil darüber zu entscheiden, ob solche Fristen auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten (ArbG Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09).

Der Fall des Arbeitsgerichts Oberhausen: Urlaubsabgeltung mehr als ein Jahr nach Rentenbeginn nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit für drei Jahre verlangt. Es gibt tarifliche Ausschlussfristen von drei Monaten

Die Parteien stritten um Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von knapp 2.200,00 EUR. Die Klägerin war seit 1997 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt und bezog während der letzten Jahre eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis hatte über all die Jahre bestanden und war erst zum 31.03.2008 beendet worden. Erst Mitte 2009 machte die Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 geltend.

Nach dem anwendbaren Tarifvertrag sollten Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht würden. Hierauf berief sich die Beklagte. Die Klägerin ging hingegen davon aus, dass die Regelung gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BAG unwirksam ist.

Arbeitsgericht Oberhausen: Tarifliche Ausschlussfristen gelten für Urlaubsabgeltungsanspruch

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

In seiner Begründung verweist das Gericht zunächst auf die bisherige - vor Schultz-Hoff ergangene - Rechtsprechung. Danach wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch als "wesensgleicher" Ersatz für den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangenen Urlaubsanspruch gesehen. Dementsprechend stand auch der Abgeltungsanspruch unter dem Schutz des § 13 BUrlG, der Abweichungen vom BUrlG grundsätzlich verbietet, wenn diese zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Ausschlussfristen spielten daher bislang nur eine sehr untergeordnete Rolle.

Doch nach der Entscheidung des EuGH ist der Abgeltungsanspruch kein mit dem Urlaubsanspruch "wesensgleicher" Anspruch, sondern ein ganz normaler Zahlungsanspruch. Folglich unterfällt er ohne Weiteres den für alle Zahlungsansprüche geltenden Einschränkungen, insbesondere also vereinbarten Ausschlussfristen. Auch die dem BUrlG zugrunde liegenden Richtlinien verbieten dies nach Auffassung des ArbG Oberhausen nicht. Diese sollen nur verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche ohne eigene Einflussmöglichkeit verlieren.

Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Berufung gegen das Urteil des ArbG ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 Sa 203/10 anhängig. Zudem hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einer aktuellen EuGH-Vorlage (Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09) in einem ähnlich gelagerten Fall die Ausschlussfrist nicht greifen lassen. Im Ergebnis ist es daher bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BAG bzw. den EuGH empfehlenswert, dass Betroffene ihre Abgeltungsansprüche innerhalb der jeweiligen Ausschlussfrist formgerecht geltend machen.

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Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2010

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LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

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Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung - Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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