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Arbeitsrecht aktuell: 10/148 In Teilzeit Arbeitnehmer, in Vollzeit Betriebsrat
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Mehrarbeitsvergütung bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit durch Betriebsratstätigkeit bleit die Ausnahme
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10
02.08.2010. Sind die Mitglieder des Betriebsrats nicht entweder generell von der Arbeit freigestellt, so haben sie im Umfang ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, damit sie die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes wahrnehmen können. Da das Amt ein Ehrenamt ist erhalten Betriebsräte für ihre Betriebsratstätigkeit im allgemeinen keine zusätzliche Vergütung. Das kann zum Problem werden, wenn die übernommenen Ehrenamts-Pflichten so umfangreich sind, dass sie nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erledigen lassen.
Speziell Teilzeitkräfte investieren häufig mehr Zeit in ihre Betriebsratstätigkeit als ursprünglich für die Arbeitnehmerbeschäftigung geplant war. Bei solchen "Vollzeit-Betriebsräten" liegt die Frage nahe, ob für die geleistete Mehrarbeit nicht doch auch mehr Lohn gefordert werden kann. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht für solche Situationen ein abgestuftes System vor. Freizeitausgleich geht hier zusätzlichen Lohnforderungen vor. Übersteigt die Betriebsratstätigkeit dauerhaft die vereinbarte Arbeitszeit, stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, direkt mehr Lohn fordern zu können. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg machte sich hierzu kürzlich gedanken: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) und dürfen dabei weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Deshalb werden Betriebsräte in aller Regel lediglich von ihrer Arbeit unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung freigestellt, ohne ein zusätzliches Entgelt zu erhalten.
Manchmal ist es nicht möglich, Betriebsratsaufgaben innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen. Auch hier sehen § 37 Abs.3, Abs.6 BetrVG zunächst vor, dass ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, wenn die Betriebsratstätigkeit oder eine Schulung aus "betriebsbedingten Gründen" außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss.
Solche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn die Aufgabe wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit aller Mitglieder erfolgen kann. Betriebsräte sollten daher darauf achten, ob beispielsweise Sitzungen wirklich zwingend in die Freizeit von Betriebsratsmitgliedern gelegt werden müssen. Andernfalls ist die zeitliche Lage nämlich möglicherweise nur "betriebsratsbedingt" und führt dann nicht zu einem Freistellungsanspruch.
Hat das Betriebsratsmitglied einen Freistellungsanspruch, dann muss die Freizeit innerhalb eines Monats gegeben werden; nur wenn dies aus "betriebsbedingten Gründen" nicht möglich ist, dann ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs.3 Satz 3 BetrVG).
Gerade bei Teilzeitkräften in großen Betrieben kann es passieren, dass Betriebsratsaufgaben dauerhaft im gleichen Umfang wie eine Vollzeitkraft erledigt werden müssen und damit "betriebsbedingt" (nämlich weil "zu wenig" Arbeitszeit vereinbart wurde) außerhalb der Arbeitszeit liegen.
Vor fast zwanzig Jahren hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 19.05.1993, 18 Sa 215/93) sinngemäß entschieden, dass Teilzeitkräfte regelmäßig nicht zunächst einen Freistellungsanspruch, sondern gleich einen Vergütungsanspruch haben, wenn die laufend geleistete Betriebsratstätigkeit deren wöchentliche Arbeitszeit übersteigt.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun Gelegenheit, zu dieser Frage seine Sicht der Dinge zu präsentieren (Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10).
Die Klägerin war bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Vereinbart war eine Teilzeittätigkeit von täglich knapp 3,5 Stunden, insgesamt regelmäßig 18 Stunden pro Woche.
Sie ist Mitglied eines Anfang März 2009 erstmals für ihren Betrieb gewählten Betriebsrats und des von diesem gebildeten Betriebsausschusses. Der Arbeitsaufwand in dieser Gründungsphase überstieg ihre Teilzeitbeschäftigung deutlich. An Sitzungen nahm sie freitags jeweils sechs Stunden sowie montags und dienstags jeweils acht Stunden teil. Außerdem besuchte sie im Mai ein Einführungsseminar und eine Schulung von jeweils 37 Stunden Dauer.
In sieben Wochen von Mai bis Juli 2009 musste sie jeweils vier Stunden über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Sitzungen teilnehmen. Auch die beiden Schulungen dauerten jeweils 19 Stunden zusätzlich.
Nachdem die Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin für diese zusätzliche Tätigkeit vergeblich eine Vergütung gefordert hatte, ging sie vor Gericht. Das Arbeitsgericht Berlin gab ihr Recht. Daraufhin ging die Beklagte in Berufung.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Berufung statt, d.h. das Betriebsratsmitglied verlor in der zweiten Instanz.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die klagende Arbeitnehmerin zunächst von der beklagten Arbeitgeberin die Gewährung von Freizeitausgleich verlangen müssen. Erst bei einer Weigerung hätte sie Anspruch auf eine Vergütung erhalten.
Entgegen dem LAG Düsseldorf meint das LAG Berlin-Brandenburg, es sei unerheblich, dass die Betriebsratstätigkeit immer deutlich länger als die vereinbarte Arbeitszeit dauerte. Allein dadurch werde eine Arbeitsbefreiung noch nicht ohne Weiteres unmöglich.
Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied ist nämlich nicht unersetzlich. Vielmehr kann auch hier nötigenfalls nach § 25 Abs.1 BetrVG ein Ersatzmitglied bei "zeitweiliger Verhinderung" (also beispielsweise bei Urlaub oder Freistellung) nachrücken. Der Ersatz kann dann während eines etwaig gewährten Freizeitausgleichs die laufenden Aufgaben erledigen. Sollten Aufgaben doch einmal zwingend von dem in Teilzeit beschäftigten Mitglied erfüllt werden müssen, dann entsteht wiederum lediglich ein neuer Anspruch auf Freizeitausgleich.
Wegen der unterschiedlichen Meinungen in dieser Frage lies das LAG die Revision zu.
Fazit: Die Revision ist zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 7 AZR 435/10 beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Ob Teilzeit oder Vollzeit - bis die Vergütungsfrage höchstrichterlich geklärt ist, müssen vielbeschäftigte Betriebsratsmitglieder sicherheitshalber von ihrem Arbeitgeber zunächst Freizeitausgleich fordern.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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