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Arbeitsrecht aktuell: 09/240 Compliance Officer in der Verantwortung
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Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08
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29.12.2009. Verhindert ein Compliance Officer Straftaten nicht, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wie die vorliegende Entscheidung zeigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Größere Unternehmen stellen zunehmend Beschäftigte ein, die darüber wachen sollen, dass es dort nicht zu Regelverstößen kommt. Traditionell wird diese Funktion als „Innenrevision“ bezeichnet. Neuerdings kommen „Compliance Officers (CO)“ zum Einsatz, die oft von extern geholt werden.
Teilweise sollen Compliance Officers (nur) verhindern, dass Vorschriften zu Lasten des Unternehmens gebrochen werden (etwa, dass Mitarbeiter sich auf Kosten des Unternehmens bereichern), teilweise aber auch, dass überhaupt Straftaten oder andere gravierende Verstöße aus dem Unternehmen heraus begangen werden, die dem „Image“ des Unternehmens schaden können.
Verhindert ein Compliance Officer, der arbeitsvertraglich diese Verpflichtung übernommen hat, pflichtwidrig eine Straftat nicht, kann ihm wegen des darin liegenden Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen je nach Lage des Falles außerordentlich oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Zudem riskiert er, dass er für den entstandenen Schaden haftet.
Fraglich ist außerdem, ob ein derartiger Pflichtverstoß als strafrechtlich relevantes „Unterlassen“ im Sinne des § 13 Strafgesetzbuch (StGB) zu beurteilen ist. Immerhin kommt hier eine Garantenpflicht in Betracht, etwa so, wie bei einem bauleitenden Architekten eine Garantenpflicht dafür angenommen wird, dass von dem Gebäude keine Gefahr für andere ausgeht.
Umstritten ist, unter welchen Umständen eine strafrechtliche Garantenpflicht dafür besteht, betriebliche Straftaten zu verhindern. Sicher ist, dass nur wenige Beschäftigte, die mit besonderen Kontroll- und Weisungsbefugnissen zur Verhinderung betrieblicher Straftaten ausgestattet sind, für eine Garantenpflicht überhaupt in Betracht kommen.
Fraglich ist, welche Pflichten und Befugnisse einem Beschäftigten übertragen worden sein müssen, um eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten anzunehmen und welchen Umfang diese Garantenpflicht dann hat. Mit dieser Frage befasst sich ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Strafsachen (BGH, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08).
Der Angeklagte W. war Leiter des Stabsbereichs Gremienbetreuung, Leiter der Rechtsabteilung und Leiter der Innenrevision bei der Berliner Stadtreinigung (BSR). Er war Volljurist und galt als ausgewiesener „Tarifexperte“, d.h. als Spezialist für die von der BSR erhobenen Gebühren.
Die BSR nahm über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gegenüber etwa 170.000 Berliner Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege vor. Die BSR hatte dabei zu Unrecht auch solche Straßen in ihre Gebührenkalkulation einbezogen, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung insoweit das Land Berlin in vollem Umfang.
Der Fehler war 1999 einer von der BSR für die Gebührenkalkulation eingesetzten „Tarifkommission“ unterlaufen, die ihre Arbeit unter Verantwortung des Hauptangeklagten, des Vorstandsmitglieds Dr. G, verrichtete. Auch der Angeklagte W. gehörte ihr an. Noch 1999, d.h. bevor die überhöhten Abrechnungen an die Grundstückseigentümer verschickt wurden, fiel der Fehler der Tarifkommission auf. Auch W. wurde zu diesem Zeitpunkt von dem Fehler informiert. Als ausgewiesener Tarifexperte wusste er, dass die Einbeziehung anliegerfreier Straßen rechtswidrig war und konnte auch die gravierenden Folgen der fehlerhaften Vorgehensweise einschätzen.
Dr. G bestand jedoch darauf, den von ihm mit verursachten Fehler zu vertuschen, zunächst wohl vor allem deshalb, damit die von der BSR beabsichtigte Vertragsverlängerung für ihn nicht scheiterte. Dr. G ließ dann in den Folgejahren den rechtswidrigen Tarif fortschreiben. Aus falsch verstandener Loyalität informierte W. darüber niemanden. Bei einer Nachberechnung der Tarife wurde das Geschehen entdeckt.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.03.2008, (514) 3 Wi Js 1361/02 KLs (9/04)) verurteilte daraufhin den Hauptangeklagten Dr. G wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Den Angeklagten W. verurteilte das Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen (§§ 263, 27, 13 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (insgesamt 9.000 EUR). Damit ist W. zwar eher glimpflich davongekommen, ist aber immerhin vorbestraft.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass W. dem Hauptangeklagten Dr. G bei seinem Betrug geholfen hat, indem er niemanden über die Straftat des Dr. G informierte. W. traf insoweit eine Garantenpflicht, so das Landgericht, da er als Leiter der Innenrevision gerade dafür verantwortlich war, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Erstellung der Tarifkalkulation eingehalten würden.
Gegen seine Verurteilung legte W. Revision beim BGH ein.
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Das Landgericht hat zu Recht eine Garantenstellung des W. angenommen, so der BGH. Unzweifelhaft waren W. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von der BSR besondere Schutzpflichten überantwortet worden, so dass er Garant war.
Der BGH befasst sich ausführlich mit der Frage, ob sich diese Garantenpflicht auf die Verhinderung von Straftaten beschränkte, die das Vermögen des Unternehmens beeinträchtigten und deshalb möglicherweise für die zulasten der Grundstückeigentümer begangene Straftat von Dr. G gar nicht galt. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die Bestimmung des Verantwortungsbereichs, den der Verpflichtete (vertraglich und tatsächlich) übernommen hat, meint der BGH.
Compliance Officers wird als Aufgabengebiet die Verhinderung von Rechtsverstößen, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können, übertragen. Derartige Beauftragte trifft deshalb regelmäßig eine strafrechtliche Garantenpflicht, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern, so der BGH. Dies sei die Kehrseite der vom Unternehmen übertragenen Pflicht, Straftaten zu verhindern.
Eine derart weitgehende Garantenpflicht nimmt der BGH für die Innenrevision in der Regel nicht an, weil diese üblicherweise nur Straftaten, die das Vermögen des Unternehmen beeinträchtigen, verhindern sollen.
Vorliegend ist dies nach Ansicht des BGH jedoch anders, weil die BSR hoheitliche Aufgaben erfüllt und deshalb eine besondere Stellung innehat. Der Gesetzesvollzug ist Kernstück ihrer Tätigkeit und die gesetzeskonforme Erfüllung ihrer Aufgaben zentraler Bestandteil des unternehmerischen Handelns, meint der BGH. Daher gebe es keine Trennung zwischen der Wahrung von Unternehmensinteressen und den Interessen außenstehender Dritter, so dass die Innenrevision und damit auch der Angeklagte W. vollumfänglich für die Verhinderung von Straftaten durch Unternehmensangehörige verantwortlich war.
Fazit: Das Urteil des BGH macht deutlich, dass die Verantwortung von Compliance Officers und der verantwortlichen Mitarbeiter der Innenrevision, insbesondere bei hoheitlich tätigen Arbeitgebern, sehr weit geht und auch strafrechtlich eine Rolle spielen kann.
Da es für den Umfang der strafrechtlichen Verantwortung maßgeblich auf den dem Beschäftigten übertragenen Verantwortungsbereich ankommt, sollte der Umfang der Pflichten vertraglich genau abgeklärt und ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 17.07.2009 Nr. 156/2009
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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