|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/194 Assessment-Center sind nicht diskriminierend
|
 |

|
Anstrengende Einstellungstests - inhaltlich fragwürdig, rechtlich unverdächtig
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2010, 10 Ca 7038/09
|
05.10.2010. Assessment-Center sind ein- oder mehrtägige Auswahlverfahren für verschiedenste Stellen. Mit fragwürdigen Methoden und zweifelhaftem Erfolg, aber stets mit großem Zeit- und Geldaufwand soll der optimale Bewerber aus den vielen Kandidaten herausgefiltert werden. Aus Sicht der Teilnehmer sind solche Tests nicht nur körperlich, sondern auch psychologisch anstrengend, weil sich hier die Konkurrenten von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen und beim Kampf um die freie Stelle obendrein noch zusammenarbeiten sollen. Inwieweit unter diesen Umständen tatsächlich Alltagsfähigkeiten abgerufen werden können, ist zweifelhaft. Speziell bei Menschen mit Behinderungen ist daher eine Diskriminierung denkbar: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2010, 10 Ca 7038/09.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
|
wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale, zu denen auch das Alter und eine Behinderung gehören, vgl. § 7 AGG. Diese Diskriminierungsverbote gelten im gesamten Arbeitsleben und speziell bei Einstellungen (§ 2 Abs.1 Nr.3 AGG).
Neben unmittelbaren Diskriminierungen sind auch mittelbare Diskriminierungen verboten. Sie liegen vor, wenn eine auf den ersten Blick neutrale Regelung Personen wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale in besonderer Weise benachteiligt, ohne dass dies durch ein rechtmäßiges Ziel sachlichen gerechtfertigt ist und die genutzten Mittel angemessen und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (§ 3 Abs.2 AGG).
Bei speziellen Auswahlmethoden, wie beispielsweise ganztägigen Assessment-Centern, ist Diskriminierung denkbar, wenn bestimmte Personenkreise - wie Menschen mit einer Behinderung - nicht an einer solchen Veranstaltung teilnehmen können. Genau über diese Frage musste im April diesen Jahres das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2010, 10 Ca 7028/99) entscheiden.
Der klagende Bewerber, ein diplomierter Mathematiker, war aufgrund einer depressiven Erkrankung behindert mit einem Grad der Behinderung von 40 und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er verfügte über Berufserfahrungen im Bereich der Datenerfassung und -recherche im Einwohnermeldewesen.
Die beklagte Behörde schrieb mehrere Stellen für die Durchführung der Volkszählung aus, die 2011 stattfinden soll. Dabei suchte sie in einer Stellenausschreibung Kräfte für Führungsaufgaben und wandte sich an Bewerber mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Der Bewerber meldete sich unter Hinweis auf seine Behinderung, lehnte dann aber eine an ihn ergangene Einladung zu einem ganztägigen Vorstellungstermin wegen eines Arzttermins ab.
Der Vorstellungstermin sollte in Form eines Assessment-Centers durchgeführt werden. Mehrere Bewerber hätten im Wechsel mit dem Kläger verschiedene Aufgaben erfüllen sollen, d.h. sie hätten einen Kurzvortrag vorbereiten und halten sowie im Anschluss daran an Diskussionsrunden teilnehmen sollen.
Nachdem der Kläger zu einem weiteren Vorstellungstermin eingeladen worden war, sagte er auch diesen ab und begründete dies damit, dass ein ganztägiges Assessment-Center die Grenzen seiner Belastbarkeit übersteige. Dabei wies er auf seine seit über 15 Jahren bestehenden Depressionen sowie auf eine seit einigen Jahren stärker werdende Zwangserkrankung hin. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihm nur schwer möglich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ein ganztägiges Assessment-Center sei auch für gesunde Menschen anstrengend, für ihn aber nicht durchführbar.
Nachdem die Behörde mit Schreiben vom 27.05.2010 an der Durchführung der geplanten Bewerberauswahl festhielt und dies damit begründete, dass Führungspositionen zu einem hohen Anteil soziale und kommunikative Aufgaben beinhalteten, nahm der Kläger zunächst von seiner Bewerbung Abstand. Später - mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2009 - machte er Ansprüche auf Schadensersatz und auf Geldentschädigung nach dem AGG geltend. Diese wies die Behörde zurück.
Das für den Fall zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da der Kläger mangels wirtschafts- oder sozialwissenschaftlicher Ausbildung das fachliche Anforderungsprofil der Stelle objektiv nicht erfüllte.
Aber auch das vorgesehene Einstellungsverfahren hielt das Gericht für gerechtfertigt: Wenn der Arbeitgeber schon in der Ausschreibung festlegt, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, dann könne er auch ein angemessenes Verfahren aufstellen, um diese Kompetenzen abzuprüfen. Ein weniger belastendes Verfahren, welches in der gleichen Weise geeignet wäre, die Erfüllung des Anforderungsprofils an den Bewerbern abzutesten, sah das Gericht nicht. Der Verweis des Klägers andere Behörden, die vergleichbare Stellen besetzen, ohne ein solches Verfahren durchzuführen, könne nicht begründen, dass es im konkreten Fall etwa zweckmäßiger und weniger belastend wäre, mit Bewerbern Einzelgespräche zu führen.
Das Arbeitsgericht hielt mit anderen Worten die systematische Beobachtung mehrerer Bewerber in einer alltäglichen Verhältnissen nachgebildeten Belastungssituation für ein angemessenes und erforderliches Mittel für das rechtmäßige Ziel der Stellenbesetzung.
Fazit: Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass nicht alle Arbeitsplätze und damit auf diese bezogene Auswahlverfahren für alle Bewerber geeignet sein müssen. Während aber körperliche Anforderungen ohne Weiteres ausgetestet werden können, ist dies bei psychischen Anstrengungen jedoch eher zweifelhaft. Es ist schon ein Unterschied, ob jemand alltäglichem Stress unterliegt oder eine alles entscheidende Prüfung für seine berufliche Karriere ablegen muss.
Assessment-Center mögen damit nicht generell diskriminierend sein. Die Praxis, Bewerber in Assessment-Centern psychologisch zu durchleuchten, ist aber allemal sehr bedenklich und produziert zweifelhafte Ergebnisse. Die Methode setzt sich jedoch zunehmend durch, so dass allenfalls Betriebsräte über ihr Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit Personalauswahlrichtlinien (§ 95 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) für einen gewissen Schutz sorgen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 26. April 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|