Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/155 Diskriminierung durch starre Altersgrenze für Habilitation




Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2009, 7 Sa 1132/08

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?

28.08.2009. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierungen im Erwerbsleben. Gesetzlich verboten ist unter anderem eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters. Wer daher als Arbeitgeber einen Stellenbewerber wegen seines zu jungen oder zu hohen Alters ablehnt, verübt eine unzulässige Altersdiskriminierung und verhält sich damit gesetzeswidrig.

Da das Alter von Arbeitnehmern traditionell in vielen gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen und auch in Sozialplänen eine Rolle bei der Unterscheidung Gewährung (bzw. Nichtgewährung) von Vergünstigungen spielt, verbietet das AGG nicht ausnahmslos jede Besser- bzw. Schlechterstellung wegen des Alters, sondern lässt die altersbedingte Differenzierung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu (§ 10 AGG). So sind Benachteiligungen wegen des Alters zulässig, wenn sie „objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ sind (§ 10 Satz 1 AGG). Zudem verlangt das Gesetz, dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sind (§ 10 Satz 2 AGG).

Zu den gesetzlich gestatteten altersbedingten Besser- bzw. Schlechterstellungen von Arbeitnehmern gehört gemäß § 10 Satz 2 Nr.3AGG auch die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung. Ein solches Einstellungshöchstalter kann wegen besonderer Ausbildungsanforderungen, die ein bestimmter Arbeitsplatz stellt, sachlich gerechtfertigt sein oder auch deshalb, weil der Arbeitnehmer ansonsten keine angemessen lange Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zurücklegen würde.

Problematisch ist die von Universitäten vielfach geübte Praxis, für befristet vergebene Promotions- oder Habilitationsstellen ein bestimmtes Höchstalter festzulegen. Möglicherweise liegt hier eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit gesetzeswidrige Benachteiligung wegen des Alters vor. Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil vom 12.02.2009 (7 Sa 1132/08) auseinandergesetzt.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde?

Ein am 25.01.1968 geborener und bereits promovierter Nachwuchswissenschaftler (Forstwirtschaft) war seit dem 01.06.2005 bei der Universität Bonn tätig. Die Stelle war als Qualifikationsstelle zum Zwecke der Habilitation ausgewiesen und zunächst bis zum 31.05.2007 befristet. Über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbarten die Universität und der Wissenschaftler eine Verlängerung der Befristung bis zum 30.06.2008.

Zu einer vom Arbeitnehmer verlangten weiteren Vertragsverlängerung war die Universität allerdings nicht mehr bereit. Sie hatte nämlich mit einem Beschluss ihres Rektorats vom 21.11.2005 allgemein festgelegt, dass Beschäftigungsverhältnisse mit Nachwuchswissenschaftlern auf Qualifikationsstellen nur zulässig sind, wenn sie vor dem vollendeten 40. Lebensjahr, ausnahmsweise spätestens ein halbes Jahr danach enden würden.

Im vorliegenden Fall vollendete der Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr am 25.01.2008. Daher war die Universität nur dazu bereit, das Arbeitsverhältnis entsprechend dem Rektoratsbeschluss um höchstens ein halbes Jahr nach dem 40. Geburtstag zu verlängern. Die letztmalig bewillige Verlängerung endete daher mit Ablauf des 30.06.2008.

Diese Ablehnung einer weiteren Vertragsverlängerung beruhte, wie zwischen den Parteien unstreitig war, nicht auf den Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Hier nämlich werden nur Beschäftigungshöchstgrenzen festgelegt, nicht aber starre Altersgrenzen. Die Beschäftigungshöchstgrenzen hatte der Arbeitnehmer hier aber noch nicht erreicht.

Der Wissenschaftler meinte, die Verweigerung einer weiteren Vertragsverlängerung aufgrund seines vorgerückten Alters stelle eine verbotene Altersdiskriminierung dar und erhob daher vor dem Arbeitsgericht Bonn Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung (Befristungskontrollklage). Vor dem Arbeitsgericht Bonn obsiegte er, d.h. das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt (Urteil vom 01.09.2008, 1 Ca 1281/08). Dagegen legte die Universität Berufung zum LAG Köln ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?

Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, da es die Verweigerungshaltung der Universität ebenfalls als verbotene Altersdiskriminierung bewertete. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen ließ es die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

Es war offensichtlich und daher unstreitig, dass der Wissenschaftler durch die Verweigerung einer weiteren Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schlechter als ein jüngerer Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage behandelt wurde, so dass er altersbedingte Benachteiligung erfahren hatte. Streitig war daher zwischen den Parteien vor Gericht allein die Frage, ob sich die Universität für ihre Vertragspraxis auf die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe des § 10 AGG berufen konnte.

Die Universität machte drei Ziele geltend, die aus ihrer Sicht als „legitim“ im Sinne von § 10 AGG anzusehen sind, nämlich

  • das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst langen Zeit selbstständiger Forschung durch habilitierte Professoren bzw. Wissenschaftler,
  • das Interesse der Forschung und Lehre am laufenden „Zustrom junger Wissenschaftler“ und
  • das objektive Interesse der Nachwuchswissenschaftler an einer möglichst in jungen Jahren erfolgenden Weichenstellung für oder gegen eine Hochschullaufbahn.

Diese drei Ziele erfüllten nach Ansicht des LAG nicht die Voraussetzungen eines „legitimen“ Ziels im Sinne von § 10 AGG.

Das von der Universität genannte Ziel einer möglichst langen Hochschullaufbahn und/oder einer möglichst langen Zeit selbständiger Forschung und Lehre nach Abschluss der Habilitation wir nach Ansicht des LAG durch die hier streitige Altershöchstgrenze für Habilitationsstellen nicht erreicht. Um diesem Ziel näherzukommen, müsste man nämlich Altershöchstgrenzen für die erstmalige Berufung zum Professor festlegen, und zwar in Absprache mit anderen Hochschulen. Die Altershöchstgrenze für Habilitationsstellen ist daher nicht zwecktauglich bzw. nicht dazu geeignet, das von der Universität genannte Ziel zu verwirklichen.

Die Fluktuation junger Wissenschaftler bzw. deren beständiger „Zustrom“ ist zwar an sich ebenfalls ein denkbares „legitimes“ Ziel im Sinne von § 10 AGG, wird aber durch die von der Universität praktizierte Altersgrenze nach Ansicht des LAG ebenfalls nicht erreicht. Umgekehrt: Die starre Altersgrenze verhindert gerade den Zustrom von Nachwuchswissenschaftlern.

Und auch der dritte Grund für die Höchstgrenze, d.h. die Verhinderung berufsbiografischer Fehlentscheidungen durch zu langes und wenig aussichtsreiches Verbleiben im wissenschaftlichen Mittelbau der Universität, überzeugte das LAG Köln nicht. Das Gericht konnte nämlich nicht nachvollziehen, dass Nachwuchskräfte ab einem genau bestimmten bzw. schematisch auf 40 Jahre festgelegten Alter schlechtere Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

Fazit: Das Urteil prüft die von der Universität genannten Rechtfertigungen der hier umstrittenen altersbedingten Schlechterstellung eines Nachwuchswissenschaftlers sehr genau und kritisiert sie zurecht. Mit derart abstrakten Zielvorgaben können Benachteiligungen aus Gründen des Alters nicht legitimiert werden, soll das gesetzliche Verbot von Altersdiskriminierungen nicht leer laufen. Damit passt das Urteil gut zu der derzeit (wieder) erkennbaren Tendenz der Rechtsprechung, das Verbot altersbedingter Diskriminierungen im Erwerbsleben ernst zu nehmen.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 22. November 2009

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09