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Arbeitsrecht aktuell: 10/110 Bundesrat will Berufung einschränken




Arbeitsgerichtsgesetz soll geändert werden

Bundesrats-Drucksache Nr. 261/10 vom 29.04.2010

09.06.2010. Das Bundesland Schleswig-Holstein hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in den Bundesrat eingebracht.

Der Bundesrat hat inzwischen beschlossen, den Gesetzenwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Geplant ist eine Einschränkung der Berufungsmöglichkeit in arbeitsrechtlichen Verfahren.

Bundesrats-Drucksache Nr. 261/10 vom 29.04.2010

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Arbeitsgerichtliches Verfahren und Berufung

Wer in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen Prozess führt, landet immer zunächst beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ist also immer Eingangsinstanz.

Wer mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zufrieden ist, kann Berufung (oder – in im Beschlussverfahren: Beschwerde) zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Eine Berufung ist immer möglich, wenn um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird, also etwa bei Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG).

In anderen Streitigkeiten muss die Berufungssummer (bis auf wenige in § 64 Abs. 3 ArbGG genannte Ausnahmen) über 600 EUR liegen. Wer also etwa Lohnrückstände einklagt, darf in Berufung gehen, wenn ihm seiner Ansicht nach durch das Arbeitsgericht mehr als 600 EUR zuwenig zuerkannt wurden.

Anders als im „normalen“ Zivilprozess, wird, ist die Berufung erst einmal eingelegt, ein Verhandlungstermin einberaumt und (wenn sich die Parteien nicht doch noch vergleichen) ein Urteil erlassen.

Zu Verhandlungstermin und Urteil kommt es nur dann nicht, wenn die Berufung bzw. ihre Begründung verspätet ist oder die Formvorschriften nicht eingehalten werden. Dann wird die Berufung nämlich gemäß § 66 Abs.2 Satz 2 ArbGG iVm § 522 Abs. 1 ZPO „durch Beschluss der Kammer verworfen“.

Das ist im „normalen“ Zivilprozess anders. Dort kann die Berufung nämlich auch durch „einstimmigen Beschluss“, d.h. ohne Verhandlung und Urteil, verworfen werden, wenn das Gericht einstimmig meint, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch nicht der Rechtsfortbildung dient (§ 522 Abs.2 ZPO). Das Gericht nimmt also quasi eine inhaltliche Vorprüfung vor, ob es sich überhaupt ausführlich mit der Angelegenheit befassen will. Gegen diesen Beschluss kann man sich nicht mehr wehren (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Reform des Arbeitsgerichtsgesetz?

Das Land Schleswig-Holstein hat angeregt, das Arbeitsgerichtsgesetz (und die Zivilprozessordnung) zu reformieren (Bundesrats-Drucksache vom 29.04.2010, Nr. 261/10).

Ziel soll es sein, Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und Zivilprozessordnung (ZPO) aneinander anzugleichen und die Justiz dadurch zu entlasten, dass die Berufungsmöglichkeiten beschränkt werden.

Der von Schleswig-Holstein gemachte Vorschlag geht ursprünglich auf die Justizministerkonferenz vom 01./02.06.2006 zurück. Im Jahr 2007 war schon einmal der Vorstoß unternommen worden, das Arbeitsgerichtsgesetz zu reformieren (Bundesrats-Drucksache vom 27.06.2007, Nr. 439/07). Damals scheiterte die Reform.

Der Bundesrat hat jetzt den alten „Gesetzentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes“ wieder ausgebuddelt, und beschlossen, den Entwurf dem Bundestag zur erneuten Entscheidung vorzulegen (Plenarsitzung vom 07.05.2010, Plenarprotokoll 869, Tagesordnungspunkt 67).

Die geplante Einschränkung der Berufung

Eingeführt werden sollen zwei Änderungen:

Die Berufungssumme soll von 601 EUR auf 1001 EUR angehoben und § 64 Abs. 2b) ArbGG entsprechend geändert werden.

Daneben soll es wie im „normalen“ Zivilprozess möglich sein, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Gericht sie einstimmig für unbegründet hält (§ 522 Abs.2 ZPO).

Dafür sollen die Bestimmungen im ArbGG gestrichen werden, die die Anwendung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO bisher ausdrücklich bei der Berufung (§ 66 Abs.2 Satz 3 ArbGG) und der (§ 89 Abs. 3 Satz 4 ArbGG) Beschwerde ausschlossen.

Fazit: Gerade die Möglichkeit des Gerichts, die Berufung als unbegründet zu verwerfen, würde den Rechtsschutz von Parteien erheblich einschränken.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Berlin, 19.05.2012
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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Frankfurt, 26.03.2012
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

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