|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/203 Keine Kündigung bei Rückfall eines Alkoholikers
|
 |

|
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009, 10 Sa 506/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?
04.11.2009. Wenn ein Arbeitnehmer in vorwerfbarer Weise arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, erhält er unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung. Ob sein Verhalten eine ordentliche Kündigung, eventuell nach vorheriger erfolgloser Abmahnung oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Wenn der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten jedoch gar nicht beeinflussen kann, kann ihm juristisch hieraus auch kein Vorwurf erwachsen. Allerdings muss er in diesem Fall mit einer personenbedingten Kündigung durch seinen Arbeitgeber rechnen. Zumeist werden personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen. Dazu zählt auch die Alkoholabhängigkeit. Denn eine Suchterkrankung wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Abhängige sein Verhalten nicht mehr steuern kann. Zu Recht gilt Alkoholismus daher als medizinische Krankheit.
Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, alkoholkrank zu sein, beginnt für den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nicht weiter bei sich beschäftigen möchte, ein langwieriger Prozess: Hat der Arbeitgeber schon eine Abmahnung ausgesprochen und später verhaltensbedingt gekündigt, geht beides ins Leere, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest nachweist, an Alkoholismus erkrankt zu sein und dementsprechend sein Verhalten gar nicht steuern zu können. Häufig wird dann verabredet, dass dem Alkoholiker noch eine „Bewährungszeit“ gewährt wird, in der er eine Therapie machen und abstinent bleiben muss
Dies ist ein praktikables Vorgehen, das auch juristisch bei einer personenbedingten Kündigung sinnvoll ist. Denn eine personenbedingt Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn hinsichtlich des Umstandes, der zur Kündigung Anlass gab, eine „negative Prognose“ vorliegt, also etwa im Falle einer Krankheit mit weiteren Ausfällen des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Die ernsthafte Bemühung um eine Therapie steht deswegen einer negativen Prognose eines alkoholkranken Arbeitnehmers entgegen, während Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit eine negative Prognose begründet. Die „Bewährungszeit“ ist zum Erstellen einer (negativen oder positiven) Prognose deshalb das richtige Mittel.
Fraglich ist, ob schon der einmalige Rückfall eines Alkoholabhängigen eine negative Prognose begründet. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.08.2009, 10 Sa 506/09).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?
Der alkoholabhängige Arbeitnehmer war als Industrieelektroniker bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er musste unter anderem mit hohen elektrischen Spannungen arbeiten. Der Arbeitnehmer erschien mehrfach alkoholisiert bei der Arbeit. Deswegen kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich zum 30.09.2008.
Anschließend wurde mit dem Arbeitnehmer, unter Hinzuziehung einer Betriebsärztin, vereinbart, dass der Arbeitnehmer an einer Selbsthilfegruppe für Alkoholkranke teilnehmen sollte und seine Leberwerte regelmäßig kontrollieren ließ. Wenn es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also den 30.09.2008, keinerlei Beanstandungen gebe, würde der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen.
Tatsächlich hielt sich der Arbeitnehmer beanstandungslos an die Vereinbarung, so dass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknahm. Schon am Folgetag erschien er jedoch wieder alkoholisiert bei der Arbeit. Darüber, wie stark er alkoholisiert war, stritten die Parteien. Der Arbeitnehmer gestand allerdings ein, aus Freude über die bestandene "Bewährungszeit" am Vorabend drei oder vier Bier getrunken zu haben. Seine Leberwerte waren dennoch niedrig.
Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer nun erneut, diesmal fristlos, hilfsweise ordentlich aus personenbedingten Gründen wegen der Alkoholsucht sowie verhaltensbedingt wegen Verstoßes gegen die Betriebsordnung, nach der Alkohol im Dienst ausdrücklich verboten war. Gegen diese Kündigung ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor. Das von ihm angerufene Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitnehmer recht, da es der Meinung war, eine negative Prognose liege im Hinblick auf die Alkoholsucht des Arbeitnehmers nicht vor (Urteil vom 23.01.2009, 5 Ca 16653/08). Der Arbeitnehmer, so das Arbeitsgericht, hatte sein Alkoholproblem längere Zeit im Griff und war ja noch am Anfang seiner Therapie. Gegen diese Entscheidung ging der Arbeitgeber in Berufung.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?
Das Landesarbeitsgericht teilte die Ansicht des Arbeitsgerichts an und gab ebenfalls dem Arbeitnehmer recht.
Eine negative Prognose kann man nicht ohne weiteres daraus ableiten, dass ein Alkoholabhängiger einen einmaligen Rückfall erleidet, nachdem er zunächst erfolgreich eine Therapie begonnen hat, so das LAG. Sicherlich stellt es einen Vertrauensbruch dar, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Bestehen seiner "Bewährungszeit" wieder Alkohol getrunken hatte, meint das LAG zwar. Allerdings reichen nach Ansicht des LAG drei Monate in der Regel bei weitem nicht aus, um bei Suchterkrankungen wie Alkoholismus eine ausreichende Distanz zu der Sucht zu gewinnen.
Die verhaltensbedingte Kündigung hielt das LAG ebenfalls für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte nämlich versäumt, hierzu den Betriebsrat anzuhören, stellte das Gericht fest.
Die Zurückhaltung, mit der eine Kündigung im Falle einer Alkoholabhängigkeit für wirksam gehalten wird, trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Alkoholkranker, der seine Sucht erkannt hat und versucht, diese durch Therapie in den Griff zu bekommen, Hilfe und Unterstützung vom Arbeitgeber verdient hat. Das bedeutet aber auch, dass einzelne Rückfälle hingenommen werden müssen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Therapien ganz abgebrochen wird oder Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit besteht.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|