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Arbeitsrecht aktuell: 09/203 Keine Kündigung bei Rückfall eines Alkoholikers




Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009, 10 Sa 506/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

04.11.2009. Wenn ein Arbeitnehmer in vorwerfbarer Weise arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, erhält er unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung. Ob sein Verhalten eine ordentliche Kündigung, eventuell nach vorheriger erfolgloser Abmahnung oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, hängt von der Schwere des Verstoßes ab.

Wenn der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten jedoch gar nicht beeinflussen kann, kann ihm juristisch hieraus auch kein Vorwurf erwachsen. Allerdings muss er in diesem Fall mit einer personenbedingten Kündigung durch seinen Arbeitgeber rechnen. Zumeist werden personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen. Dazu zählt auch die Alkoholabhängigkeit. Denn eine Suchterkrankung wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Abhängige sein Verhalten nicht mehr steuern kann. Zu Recht gilt Alkoholismus daher als medizinische Krankheit.

Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, alkoholkrank zu sein, beginnt für den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nicht weiter bei sich beschäftigen möchte, ein langwieriger Prozess: Hat der Arbeitgeber schon eine Abmahnung ausgesprochen und später verhaltensbedingt gekündigt, geht beides ins Leere, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest nachweist, an Alkoholismus erkrankt zu sein und dementsprechend sein Verhalten gar nicht steuern zu können. Häufig wird dann verabredet, dass dem Alkoholiker noch eine „Bewährungszeit“ gewährt wird, in der er eine Therapie machen und abstinent bleiben muss

Dies ist ein praktikables Vorgehen, das auch juristisch bei einer personenbedingten Kündigung sinnvoll ist. Denn eine personenbedingt Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn hinsichtlich des Umstandes, der zur Kündigung Anlass gab, eine „negative Prognose“ vorliegt, also etwa im Falle einer Krankheit mit weiteren Ausfällen des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Die ernsthafte Bemühung um eine Therapie steht deswegen einer negativen Prognose eines alkoholkranken Arbeitnehmers entgegen, während Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit eine negative Prognose begründet. Die „Bewährungszeit“ ist zum Erstellen einer (negativen oder positiven) Prognose deshalb das richtige Mittel.

Fraglich ist, ob schon der einmalige Rückfall eines Alkoholabhängigen eine negative Prognose begründet. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.08.2009, 10 Sa 506/09).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?

Der alkoholabhängige Arbeitnehmer war als Industrieelektroniker bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er musste unter anderem mit hohen elektrischen Spannungen arbeiten. Der Arbeitnehmer erschien mehrfach alkoholisiert bei der Arbeit. Deswegen kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich zum 30.09.2008.

Anschließend wurde mit dem Arbeitnehmer, unter Hinzuziehung einer Betriebsärztin, vereinbart, dass der Arbeitnehmer an einer Selbsthilfegruppe für Alkoholkranke teilnehmen sollte und seine Leberwerte regelmäßig kontrollieren ließ. Wenn es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also den 30.09.2008, keinerlei Beanstandungen gebe, würde der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen.

Tatsächlich hielt sich der Arbeitnehmer beanstandungslos an die Vereinbarung, so dass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknahm. Schon am Folgetag erschien er jedoch wieder alkoholisiert bei der Arbeit. Darüber, wie stark er alkoholisiert war, stritten die Parteien. Der Arbeitnehmer gestand allerdings ein, aus Freude über die bestandene "Bewährungszeit" am Vorabend drei oder vier Bier getrunken zu haben. Seine Leberwerte waren dennoch niedrig.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer nun erneut, diesmal fristlos, hilfsweise ordentlich aus personenbedingten Gründen wegen der Alkoholsucht sowie verhaltensbedingt wegen Verstoßes gegen die Betriebsordnung, nach der Alkohol im Dienst ausdrücklich verboten war. Gegen diese Kündigung ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor. Das von ihm angerufene Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitnehmer recht, da es der Meinung war, eine negative Prognose liege im Hinblick auf die Alkoholsucht des Arbeitnehmers nicht vor (Urteil vom 23.01.2009, 5 Ca 16653/08). Der Arbeitnehmer, so das Arbeitsgericht, hatte sein Alkoholproblem längere Zeit im Griff und war ja noch am Anfang seiner Therapie. Gegen diese Entscheidung ging der Arbeitgeber in Berufung.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

Das Landesarbeitsgericht teilte die Ansicht des Arbeitsgerichts an und gab ebenfalls dem Arbeitnehmer recht.

Eine negative Prognose kann man nicht ohne weiteres daraus ableiten, dass ein Alkoholabhängiger einen einmaligen Rückfall erleidet, nachdem er zunächst erfolgreich eine Therapie begonnen hat, so das LAG. Sicherlich stellt es einen Vertrauensbruch dar, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Bestehen seiner "Bewährungszeit" wieder Alkohol getrunken hatte, meint das LAG zwar. Allerdings reichen nach Ansicht des LAG drei Monate in der Regel bei weitem nicht aus, um bei Suchterkrankungen wie Alkoholismus eine ausreichende Distanz zu der Sucht zu gewinnen.

Die verhaltensbedingte Kündigung hielt das LAG ebenfalls für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte nämlich versäumt, hierzu den Betriebsrat anzuhören, stellte das Gericht fest.

Die Zurückhaltung, mit der eine Kündigung im Falle einer Alkoholabhängigkeit für wirksam gehalten wird, trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Alkoholkranker, der seine Sucht erkannt hat und versucht, diese durch Therapie in den Griff zu bekommen, Hilfe und Unterstützung vom Arbeitgeber verdient hat. Das bedeutet aber auch, dass einzelne Rückfälle hingenommen werden müssen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Therapien ganz abgebrochen wird oder Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit besteht.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

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