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Arbeitsrecht aktuell: 10/125 Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes




Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen betriebsbedingte Kündigungen gestärkt

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

30.06.2010. Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Arbeitnehmern behindertengerechte Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, wenn dies im Betrieb möglich ist.

Dass Arbeitgeber nicht so ohne weiteres beschließen können, diese Stellen wieder zu streichen und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer daraufhin betriebsbedingt zu kündigen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg

Betriebsbedingte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind. Erheben derart geschützte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung, muss der Arbeitgeber die „soziale Rechtfertigung“ der Kündigung vortragen können. Eine derartige soziale Rechtfertigung können etwa dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG) darstellen.

Voraussetzung einer sozial gerechtfertigen betriebsbedingten Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber einerseits eine unternehmerische Entscheidung trifft, nach der der Bedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfällt. Diese Unternehmerentscheidung wird gerichtlich nicht überprüft. Gibt es dann keine Alternative zu der Kündigung und hat der Arbeitgeber eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt, d.h. demjenigen Arbeitnehmer gekündigt, den die Kündigung am wenigsten hart trifft, ist die Kündigung wirksam.

Arbeitgeber treffen allerdings manchmal überraschend „kleinteilige“ Rationalisierungsmaßnahmen. Statt der Schließung etwa einer kompletten Abteilung, wird die Arbeit so umorganisiert, dass nur einige wenige oder nur ein einziger Arbeitsplatz entfällt. Die unternehmerische Entscheidung ist dann von dem Kündigungsentschluss des Arbeitgebers kaum noch zu trennen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seine Entscheidung detaillierter als sonst darlegen (BAG, Urteil vom 22.05.2003, 2 AZR 326/02, Rn.20).

In diesem Fall lohnt es sich für gekündigte Arbeitnehmer, die unternehmerische Entscheidung genauer anzugucken. Ist diese nicht tragfähig, ist die Kündigung nämlich unwirksam. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einen behindertengerechten Arbeitsplatz, zu dessen Einrichtung er gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet ist, wieder streichen will. Darum geht es in einer interessanten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Behindertengerechter Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmer soll wegfallen

Der 46jährige klagende Arbeitnehmer war seit 1983 in einem metallverarbeitenden Unternehmen als Ofenbediener und später als Zieher beschäftigt. Im Jahr 1995 verlor er bei einem Arbeitsunfall mehrere Finger der linken Hand und ist seitdem schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Deswegen konnte er als Zieher nicht mehr arbeiten und auch im übrigen keine Tätigkeiten ausführen, bei denen die volle Greiffähigkeit der Hände erforderlich war. Der Arbeitgeber setzte ihn deswegen im Bereich der „Zieherei Allgemein“ als Kranbediener ein.

Im Mai 2009 entschied der Arbeitgeber, in der Zieherei die Tätigkeit des Kranbedieners zu streichen und die verbleibenden Aufgaben von drei anderen Arbeitnehmern mit erledigen zu lassen, die ansonsten mit anderen Aufgaben betraut waren. Nach der Anhörung des Betriebsrats und der Zustimmung des Integrationsamtes kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Juli 2009. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin und hatte Erfolg (Urteil vom 02.12.2009, 17 Ca 12606/09).

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Betriebsbedingte Kündigung wegen willkürlicher Unternehmerentscheidung unwirksam

Das LAG hielt die Kündigung ebenfalls für unwirksam und gab dem Arbeitnehmer recht.

Das LAG konnte zwar nachvollziehen, dass der Arbeitsplatz eines Kranbedieners wegfällt, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, nur noch kombinierte Arbeitsplätze einzurichten, auf denen der klagende Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung nicht einsetzbar war.

Damit verstieß der Arbeitgeber jedoch gegen seine Pflicht, einen behindertengerechten Arbeitsplatz für den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erhalten (§ 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Danach müssen Arbeitgeber nämlich schwerbehinderten Arbeitnehmern einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz geben und eine der Behinderung Rechnung tragende Beschäftigung zur Verfügung stellen, wenn es im Betrieb hierzu die Möglichkeit gibt. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 411/05). Der behindertengerechte Arbeitsplatz eines Kranbedieners für den klagenden Arbeitnehmer durfte deshalb nicht einfach abgeschafft werden. Da der Arbeitgeber nämlich dann zur erneuten Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes verpflichtet gewesen wäre, war die Streichung der Stelle „unsachlich bzw. willkürlich“.

Fazit: Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen der Streichung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX setzt voraus, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, den behindertengereichten Arbeitsplatz weiter aufrecht zu erhalten. Das hatte der Arbeitgeber im Streitfall jedoch nicht dargelegt.

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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011

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