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LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung bei KZ-Vergleich
03.09.2006. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt.
Das ist ein Kündigungsgrund, der so massiv ist, das er es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die beidseitigen Interessen, nämlich die des Kündigenden an der sofortigen Beendigung und die des Gekündigten an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abgewogen werden.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Verhältnisse mit einem Konzentrationslager vergleich: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2006, 6 Sa 72/06.
- Vergleich des Betriebs mit einem KZ - Grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder zulässige Meinungsäußerung?
- Im Streit: Fristlose Kündigung wegen Äußerung "Ist das hier ein Konzentrationslager oder was?"
- LAG Schleswig-Holstein: Vergleicht ein Arbeitnehmer betriebliche Verhältnisse mit einem KZ, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen
Vergleich des Betriebs mit einem KZ - Grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder zulässige Meinungsäußerung?
Beleidigt ein Arbeitnehmer in grober Weise den Arbeitgeber, seine Repräsentanten oder Arbeitskollegen, so liegt in einer solchen Ehrverletzung von Betriebsangehörigen ein erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche und fristlose Kündigung.
Allerdings ist bei der Bewertung von Beleidigungen immer auch die im Grundgesetz (GG) geschützt Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers (Art.5 Abs.1 GG), die im Arbeitsverhältnis "unmittelbar" gilt, zu beachten. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit umfasst im allgemeinen auch unternehmensöffentlich vorgebrachte Kritik am Arbeitgeber und an betrieblichen Verhältnissen, und zwar auch dann, wenn diese Kritik überspitzt oder polemisch geäußert wird.
Fraglich ist allerdings, ob der vom Arbeitnehmer in einem Wortgefecht angestellte Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit einem Konzentrationslager (KZ) noch (gerade soeben) hingenommen werden muß oder ob er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.
Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.08.2006 Stellung bezogen.
Im Streit: Fristlose Kündigung wegen Äußerung "Ist das hier ein Konzentrationslager oder was?"
In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer im Anschluß an einen Heimaturlaub in der Türkei für den 27.06.2005 um 13:25 Uhr zur Arbeit eingeteilt. Aufgrund einer Panne verpaßte er den für diesen Tag geplanten Rückflug und konnte seinen Dienst daher nicht termingerecht antreten. Hiervon unterrichtete er die zuständige Mitarbeiterin im Betrieb, die Zeugin S, telefonisch um 18:30 Uhr, d.h. fünf Stunden nach Beginn der Arbeitsschicht.
Mit Schreiben vom 28.06.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung wegen verspäteter Meldung seiner Arbeitsverhinderung. Das Abmahnschreiben händigte die Beklagte durch eine Führungskraft am 30.06.2005 aus, wobei es zum Streit über die Berechtigung der Abmahnung kam. Im Verlaufe dieses Streits schob die Führungskraft dem Kläger das Abmahnschreiben mit einer heftigen Bewegung über den Tisch hinweg zu, woraufhin dieser sinngemäß äußerte "Ist das hier Konzentrationslager oder was?".
Wegen dieser Äußerung sprach die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 15.07.2005 eine außerordentliche Kündigung aus.
Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Kündigung unwirksam ist. Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Neumünster gab der Klage statt, d.h. es erklärte die Kündigung für unwirksam.
LAG Schleswig-Holstein: Vergleicht ein Arbeitnehmer betriebliche Verhältnisse mit einem KZ, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen
Das LAG Schleswig-Holstein hat dagegen für den Arbeitgeber entschieden. Nach Ansicht des LAG war die vom Arbeitnehmer begangene Beleidigung so massiv, daß sie auch ohne eine Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Kläger gesagt hat "Das ist hier wie in einem Konzentrationslager!" oder nur die vom Kläger eingeräumte Äußerung "Ist das hier Konzentrationslager oder was?" gefallen ist.
denn auch mit der vom Arbeitnehmer eingeräumten provokanten Fragestellung hat er die von seinen Vorgesetzten getroffenen Maßnahmen (Ausspruch und Aushändigung einer Abmahnung) mit den unrechtmäßigen und willkürlichen Terrorverhältnissen in den Konzentrationslagern verglichen, so das Gericht.
Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bildet aber in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Die Gleichsetzung betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen mit den während der NS-Zeit begangenen Verbrechen und den dafür Verantwortlichen stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen dar. Zugleich verharmlost eine solche Gleichsetzung das in der Zeit des Faschismus begangene Unrecht und verhöhnt seine Opfer.
Damit hat der Kläger nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht nur seine an dem Gespräch teilnehmenden Vorgesetzten bezichtigt, die verbrecherischen Methoden in Konzentrationslagern anzuwenden, sondern den gesamten Betrieb der Beklagten mit dem Terrorsystem des NS-Regimes gleichgesetzt. Dies sei eine derartig grobe Beleidigung, das sie nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Beleidigungscharakter des Ausdrucks "Arschloch" sowie den des sog. "Götzzitats" (= Leck mich am Arsch) noch bei weitem übertrifft.
Fazit: Bei KZ-Vergleichen hört der Spaß auf. Derartig massive Beleidigungen des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten berechtigen in aller Regel auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentliche Kündigung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2006, 6 Sa 72/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 13/273 Ausschluss aus dem Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 13/168 Meinungsfreiheit im Betriebsrat hat Grenzen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
Letzte Überarbeitung: 3. August 2019
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