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Arbeitsrecht aktuell: 06/13 LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung bei KZ-Vergleich




Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2006 - 6 Sa 72/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden?

Beleidigt ein Arbeitnehmer in grober Weise den Arbeitgeber, seine Repräsentanten oder Arbeitskollegen, so liegt in einer solchen (erheblichen) Ehrverletzung von Betriebsangehörigen ein erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Allerdings ist bei der Bewertung von Beleidigungen immer auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers (Art.5 Abs.1 GG), das im Arbeitsverhältnis unmittelbare Geltung hat, zu beachten. Dieses Grundrecht deckt im allgemeinen auch unternehmensöffentlich vorgebrachte Kritik am Arbeitgeber und an betrieblichen Verhältnissen, und zwar auch dann, wenn diese Kritik überspitzt oder polemisch geäußert wird.

Fraglich ist, ob der vom Arbeitnehmer in einem Wortgefecht angestellte Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit einem Konzentrationslager noch (gerade soeben) hingenommen werden muß oder ob er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.08.2006 Stellung bezogen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zugrunde?

In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war der Kläger im Anschluß an einen vom beklagten Arbeitgeber bewilligten Heimaturlaub in der Türkei für den 27.06.2005 um 13:25 Uhr zur Arbeit eingeteilt. Aufgrund einer Panne verpaßte er den für diesen Tag geplanten Rückflug und konnte seinen Dienst daher nicht termingerecht antreten. Hiervon unterrichtete er die zuständige Mitarbeiterin im Betrieb, die Zeugin S, telefonisch um 18:30 Uhr, d.h. fünf Stunden nach Beginn der Arbeitsschicht.

Mit Schreiben vom 28.06.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung wegen verspäteter Meldung seiner Arbeitsverhinderung. Das Abmahnschreiben händigte die Beklagte durch eine Führungskraft am 30.06.2005 aus, wobei es zum Streit über die Berechtigung der Abmahnung kam. Im Verlaufe dieses Streits schob die Führungskraft dem Kläger das Abmahnschreiben mit einer heftigen Bewegung über den Tisch hinweg zu, woraufhin dieser sinngemäß äußerte "Ist das hier Konzentrationslager oder was?".

Wegen dieser Äußerung sprach die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 15.07.2005 die außerordentliche Kündigung aus.

Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Kündigung unwirksam ist. Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Neumünster gab der Klage statt, d.h. es erklärte die Kündigung für unwirksam.

Wie hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat - anders als das Arbeitsgericht - gegen den Arbeitnehmer entschieden. Nach Ansicht des Gerichts war die dem Kläger vorzuwerfende Beleidigung so massiv, daß sie auch ohne eine Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:

Es komme zunächst nicht darauf an, ob der Kläger gesagt hat "Das ist hier wie in einem Konzentrationslager!" oder nur die vom Kläger eingeräumte Äußerung "Ist das hier Konzentrationslager oder was?" gefallen ist. Auch durch die vom Kläger eingeräumte provokante Fragestellung hat er die von seinen Vorgesetzten getroffenen Maßnahmen (Ausspruch und Aushändigung einer Abmahnung) erkennbar mit den unrechtmäßigen und willkürlichen Terrorverhältnissen in den Konzentrationslagern verglichen.

Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bildet in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen mit den während der NS-Zeit begangenen Verbrechen und den dafür Verantwortlichen stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen dar. Zugleich verharmlost eine solche Gleichsetzung das in der Zeit des Faschismus begangene Unrecht und verhöhnt seine Opfer.

Damit hat der Kläger nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht nur seine an dem Gespräch teilnehmenden Vorgesetzten bezichtigt, die verbrecherischen Methoden in Konzentrationslagern anzuwenden, sondern den gesamten Betrieb der Beklagten mit dem Terrorsystem des NS-Regimes gleichgesetzt. Dies sei eine derartig grobe Beleidigung, das sie nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Beleidigungscharakter des Ausdrucks "Arschloch" sowie den des sog. "Götzzitats" (= Leck mich am Arsch) noch bei weitem übertrifft.

Derartig massive Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten berechtigen in aller Regel auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Nähere Informationen finden Sie hier:

 


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    Letzte Überarbeitung: 18. September 2011

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    Arbeitsrecht aktuell:


    Hannover, 08.02.2012
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    Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

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    Berlin, 20.12.2011
    Sozialauswahl:

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    Stuttgart, 05.12.2011
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    Urlaub und Krankheit:

    Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

    Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

    Berlin, 05.11.2011
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    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

    München, 02.11.2011
    Fristlose Kündigung:

    LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

    Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

    Frankfurt, 26.10.2011
    Kündigung:

    Kündigung wegen Alkohols am Steuer

    Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

    Frankfurt, 21.10.2011
    Fristlose Kündigung:

    Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

    Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

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    Kündigung:

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    Berlin, 14.09.2011
    BAT-TVöD:

    Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

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    Frankfurt, 13.09.2011
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    EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

    Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

    Berlin, 12.09.2011
    Chefarzt:

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    Hannover, 09.09.2011
    Arbeitszeitbetrug:

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

    Berlin, 08.09.2011
    Whistleblowing:

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    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

    Berlin, 06.09.2011
    Bonus - Kündigung:

    Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

    Frankfurt, 05.09.2011
    Betriebsübergang:

    Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

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    GlobeGround Berlin:

    Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

    Frankfurt, 31.08.2011
    Kündigung:

    Kündigung und Krankmeldung

    Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

    Hamburg, 25.08.2011
    Probezeitkündigung:

    Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

    Frankfurt, 23.08.2011
    Kündigung und Vollmacht:

    Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09