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Arbeitsrecht aktuell: 10/150 Skandalpresse und Schmähungen als Kündigungsgrund
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Arbeitnehmer sollten den Gang an die Öffentlichkeit wohl überlegen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09
04.08.2010. Die prozessvorbereitende oder prozessbegleitende Einschaltung der Presse kann im Einzelfall ein geeignetes Mittel sein, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Der dann naheliegende Vorwurf der Nötigung wird aber fast unweigerlich zu einer Kündigung oder einem Auflösungsantrag führen.
Das gleiche Risiko geht allerdings auch ein, wer zu weniger öffentlichen Mitteln greift: Auch die falsche Wortwahl kann als Beleidigung oder "Schmähkritik" eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Zwar ist "im Kampf ums Recht" viel erlaubt, doch die Grenzen zu verbotenem und damit kündigungsrelevanten Verhalten sind fließend. Ein Fall des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen zeigt sehr schön, wie schnell die Wahrnehmung berechtigter Interessen in inakzeptable Entgleisungen umschlagen kann: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09.
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
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Die Meinungsfreiheit, also das das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs.1 Grundgesetz - GG) ist ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz, der insbesondere bei Streitigkeiten und Diskussionen immer wieder gern ins Feld geführt wird. Er erlaubt es, Missstände auch auf überspitzte, unsachliche oder sogar polemische Weise zu kritisieren. Aber auch hier gibt es Grenzen. Wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern nur noch die die Herabsetzung des Gegner im Vordergrund steht, dann ist die Äußerung eine Schmähkritik, die nicht mehr von Art.5 GG geschützt wird.
Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegen nicht selten die Nerven blank und aggressive Worte werden gewechselt. Im späteren Rechtsstreit ist "im Kampf ums Recht" so manche drastische Äußerung unabhängig von der Frage erlaubt, ob gewisse Unsachlichkeiten tatsächlich noch einer Konfliktlösung dienen können.
Die genaue Grenze zwischen geschützter Meinungsäußerung und nicht geschützter Schmähkritik ist schwer zu ziehen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet sind. Andererseits müssen sie auch nicht jedes Problem klaglos ertragen.
In diesem Zusammenhang entschied kürzlich das Niedersächsische Landesarbeitsgericht darüber, ob Methoden wie außergerichtliche Pressemitteilungen und gerichtliche Schmähkritik so weit gehen, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09 und 10 Sa 675/09).
Zwischen einem anwaltlich vertretenen, gewerblichen Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin herrschten zunehmend eskalierende Meinungsverschiedenheiten, insbesondere über bestimmte Überwachungsmaßnahmen. Der Arbeitnehmer war hier der Auffassung, die Überwachung sei eine von mehreren Aktionen gewesen, ältere und teuere Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen und forderte unter anderem Schadensersatz.
Ohne Vorwarnung an seine Arbeitgeberin wandte sich der Anwalt des Arbeitnehmers an die Presse und erwähnte dabei insbesondere den seinerzeit geforderten, ungewöhnlich hohen Betrag von 500.000 Euro. Das Thema wurde vielfach aufgegriffen und in Veröffentlichungen erörtert.
Es kam zum Prozess, in dessen Verlauf der Anwalt weiter mit harten Bandagen kämpfte. In seinen Schriftsätzen finden sich Formulierungen wie "unmenschlich und verabscheuungswürdig" oder "menschlich zutiefst verwerflich und verachtenswert".
Die Arbeitgeberin fühlte sich an die Berichterstattung über Terroranschläge erinnert und erklärte wegen der Pressemitteilung und der prozessualen Äußerungen außerordentliche Kündigungen.
Es kam zum Kündigungsschutzprozess, den der klagende Arbeitnehmer in erster Instanz gewann. Die Beklagte legte Berufung vor dem LAG Niedersachsen ein.
Das LAG Niedersachsen bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis. Die Kündigungen des Arbeitnehmers war damit unwirksam und er musste weiterbeschäftigt werden. Die Revision lies das Gericht nicht zu.
In seiner Begründung rügt es zunächst deutlich das außergerichtliche und gerichtliche Verhalten des Klägers. Beides sei an sich als Kündigungsgrund geeignet.
Hinsichtlich der Pressemitteilung weist das Gericht darauf hin, dass die Meinungsfreiheit zwar in der betrieblichen Arbeitswelt eine überragende Bedeutung hat. Verfassungsrechtlich geschützt ist aber auch die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers. Er hat daher ein geschütztes Interesse daran, nur mit Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die seine Ziele fördern und ihn vor Schaden bewahren. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet und müssen sich bei der Schilderung von Missständen etwas zurückhalten. Dagegen habe, so das Gericht, der Kläger verstoßen, als er den Vorgang durch die hohe Entschädigungssumme öffentlich als besonders sensationell dargestellt hatte.
Ebenso war die Wortwahl des Beklagten im Prozess laut LAG Niedersachsen nicht mehr von seiner Meinungsfreiheit gedeckt. Auch das Gericht fühlte sich an die Berichterstattung über Terroranschläge erinnert und empfand die Wortwahl im vorliegenden Zusammenhang als "deutlich unangemessen und unangebracht". Zu solcher beleidigender Schmähkritik dürfe sich auch in einem spannungsgeladenen Arbeitsverhältnis niemand hinreißen lassen. Verschärft wurde die Verletzung der Loyalitätspflicht dadurch, dass sich der Arbeitnehmer nie von den Äußerungen seines Anwalts distanziert hat.
Trotz dieser deutlichen Pflichtverletzungen waren die Kündigungen unwirksam, denn es fehlte schlicht an einer Abmahnung. Nach Auffassung des Gerichts konnte auf diese hier nicht verzichtet werden. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger (nach einem entsprechenden "Warnschuss") künftig eine innerbetriebliche Klärung vergleichbarer Vorkommnisse ablehnen würde. Auch habe der Kläger nicht mit der Einschaltung der Presse gedroht und damit gezeigt, dass es nicht in erster Linie darum ging, unberechtigte Zahlungen zu erzwingen. Schließlich hielt das Gericht ihm auch zu Gute, dass die Wortwahl letztlich doch nicht von ihm selbst stammte.
Fazit: Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland von grundlegender Bedeutung, aber selbst sie gilt nicht schrankenlos. Arbeitgeber müssen daher damit leben, wenn Missstände in ihren Betrieben von Arbeitnehmern - auch öffentlich - angeprangert werden. Diese sollten dabei aber die Form waren. Zwischen engagierter und sensationsheischender oder ehrverletzender Berichterstattung liegt so manches Mal nur ein schmaler Grad. Auch wenn hier im Zweifelsfall eine Kündigung noch verhindert werden kann, besteht stets das Risiko, dass der Arbeitgeber mit Erfolg einen Auflösungsantrag stellt.
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Letzte Überarbeitung: 26. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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