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Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
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Behauptung eines "menschenverachtenden Umgangs" ist (nur) drastische Meinungsäußerung
Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 24.06.2010, 10 Ca 592/10
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Leitsätze der Redaktion: "Die Aussage, 'von einzelnen Verantwortlichen' werde 'ein menschenverachtender Umgang' gepflegt, ist eine höchst negative Einschätzung im Sinne einer persönlichen Meinung, jedoch noch kein Angriff auf die Menschenwürde des Kritisierten, keine Schmähkritik und keine reine Formalbeleidigung. Sie ist damit von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz Halbsatz 1 Grundgesetz - GG) geschützt und nicht als Beleidigung strafbar."
27.01.2010. Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dessen Kunden oder seine Arbeitskollegen, dann liegt hierin ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§ 243 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Arbeitgeber kann hierauf mit Sanktionen reagieren, so z.B. mit einer Abmahnung oder einer (ordentlichen oder außerordentlich fristlosen) verhaltensbedingten Kündigung. Und in einem Kündigungsschutzprozess ist er berechtigt, einen Auflösungsantrag zu stellen.
Aber auch die von der Beleidigung betroffene Person, also beispielsweise der Arbeitskollege, muss sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen. Er kann den Übeltäter dazu auffordern, eine "strafenbewehrte Unterlassungs- und Widerrufserklärung" abzugeben, d.h. eine vertragliche Verpflichtung zu übernehmen, die ihn im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Außerdem können eine Strafanzeige, die Forderung nach Schmerzensgeld sowie Anwaltskosten auf den Beleidiger zukommen.
Hier sollte man aber nicht überstürzt handeln. Denn im ersten Schritt ist immer zu prüfen, ob tatsächlich eine Beleidigung bzw. falsche Tatsachenbehauptung vorliegt oder ob das beanstandete Verhalten (gerade noch so eben?) von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz Halbsatz 1 Grundgesetz - GG) gedeckt ist. Und die Meinungsfreiheit hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen äußerst hohen Stellenwert, da es ohne Meinungsfreiheit keine Demokratie geben kann (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51 - "Lüth-Urteil").
Anders als eine Tatsachenbehauptung ist eine (reine) Meinungsäußerung nur eine Wertung, also eine persönliche Auffassung, und damit nicht beweisbar. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Wertung ist wichtig, weil man bei der Äußerung einer reinen Bewertung weniger zu befürchten hat als bei beleidigenden Tatsachenbehauptungen. Die Äußerung einer Bewertung ist erst dann als Beleidigung verboten, wenn es sich um eine "Schmähkritik" handelt um eine Formalbeleidigung (A-Wörter usw.). Solche Fälle sind selten, und natürlich dürfen Meinungen in scharfer Form abwertend sein. In vielen Fällen entscheiden die Gerichte daher zu Gunsten der Meinungsfreiheit.
Deshalb hatte auch die Klage des Personalleiters einer kirchlichen Einrichtung gegen den Vorsitzenden der dortigen Mitarbeitervertretung (MAV) keinen Erfolg. Der MAV-Vorsitzende hatte in einer Sitzung zu Protokoll gegeben, dass "von einzelnen Verantwortlichen ein menschenverachtender Umgang gepflegt würde". Das für den Fall zuständige Arbeitsgericht (ArbG) Würzburg ließ in seiner Entscheidung offen, ob damit überhaupt der Kläger gemeint war, und selbst dann sei die Äußerung nicht widerrechtlich (Urteil vom 24.06.2010, 10 Ca 592/10)
Die stretige Aussage nennt keinerlei Tatsachen, so das Gericht. Der MAV-Vorsitzende hatte sich vielmehr allein auf die Kundgabe einer subjektiven Wertung beschränkt. Die zum Ausdruck gebrachte Meinung war zwar hart, scharf und abwertend, zumal der Fall im Tätigkeitsfeld der christlichen Nächstenliebe angesiedelt ist. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass allein ein Angriff auf die Person des Klägers beabsichtigt war. - Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg bringt die komplizierte rechtliche Analyse einer umstrittenen Äußerung gekonnt auf den Punkt. Das Ergebnis (pro Meinungsfreiheit) entspricht der allgemeinen und richtigen Tendenz der deutschen Gerichte. Wer sich gegen eine mögliche Beleidigung rechtlich wehren möchte, muss daher immer mit dem Risiko leben, ein zweites Mal der Dumme zu sein.
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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2012
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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