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Arbeitsrecht aktuell: 10/180 Vorgesetzte beleidigt man nicht
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LAG Schleswig-Holstein bestätigt äußerungsbezogene Abmahnung eines Verwaltungsangestellten
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2010, 6 Sa 472/09
Die Abmahnung ist die übliche arbeitsrechtliche Reaktion auf ein verhaltensbedingtes Fehlverhalten, dass erstmals auftritt oder wegen der jeweiligen Umstände nicht gleich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt. Mit ihr wird ein konkreter Vertragsverstoß gerügt (Rügefunktion der Abmahnung), vertragsgerechtes Verhalten eingefordert und für den Fall eines gleichartigen Verstoßes arbeitsrechtliche Konsequenzen, d.h. in der Regel eine Kündigung, angedroht (Warnfunktion der Abmahnung).
Eine Abmahnung ist nur dann in Ordnung, wenn sie diese drei Aussagen enthält und inhaltlich, also sowohl tatsächlich als auch rechtlich, richtig ist. Diese Voraussetzungen muss der Abmahnende, d.h. typischerweise der Arbeitgeber, beweisen. Kann er das nicht, darf der Arbeitnehmer verlangen, dass die Abwägung aus seiner Personalakte entfernt wird. Dieses Recht kann zwar auch eingeklagt werden. Betroffene sollten sich aber gut überlegen, ob sie gegen eine fehlerhafte Abmahnung wirklich vorgehen wollen.
Eine einzelne Abmahnung ist nämlich in aller Regel harmlos. Sie wird typischerweise erst bedeutend, wenn der Arbeitgeber den vorgeworfenen Pflichtverstoß erneut ins Feld führt und eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Die Entlassung ist dann nur rechtmäßig und wirksam, wenn auch die Abmahnung in Ordnung war. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird daher in jedem Fall auch "nebenbei" die Abmahnung geprüft. Kann der Arbeitgeber ihre Voraussetzungen dann nicht beweisen, ist nicht nur die Abmahnung hinfällig, sondern auch die Kündigung.
Wartet der Arbeitnehmer nicht ab und klagt schon gegen die Abmahnung, kann es passieren, dass er zwar gewinnt, der Arbeitgeber dann aber wegen der selben Angelegenheit noch einmal und besser vorbereitet abmahnt.
Aus dieser taktischen Überlegung heraus sind Prozesse, in denen (nur) über die Wirksamkeit einer Abmahnung gestritten wird, nicht so häufig wie Kündigungsschutzprozesse. Dennoch kann es hin und wieder sinnvoll sein, auch im laufenden Arbeitsverhältnis auf die Entfernung einer Abmahnung zu klagen, da durch sie vereinzelt die berufliche Entwicklung. z.B. bei bevorstehenden Beförderungen, behindert sein kann. Dann sollte aber stets genau geprüft werden, ob sie tatsächlich unwirksam ist. Erweist sich die Abmahnung nämlich im Prozess als „gerichtsfest“, kann sie in einem späteren Kündigungsschutzprozess nicht mehr angegriffen werden und das Arbeitsklima im laufenden Arbeitsverhältnis wird zudem durch den gerichtlichen Streit unnötig zusätzlich belastet.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied Mitte diesen Jahres über einen Fall, der insoweit als warnendes Beispiel dienen kann (Urteil vom 07.04.2010, 6 Sa 472/09).
Der Kläger ist Verwaltungsangestellter im Personalbereich eines Klinikums. Im Februar 2009 erhielt er von seinem Vorgesetzten einen Anruf, in dem er zu einem Gespräch über eine bevorstehende örtliche Versetzung eingeladen wurde. Scheinbar wenig erfreut hierüber schrieb der Kläger am nächsten Tag seinem Vorgesetzten einen Brief mit dem Betreff „Konfuse Telefonate“.
In der Nachricht benutzte er als Anrede ein schlichtes „Herr“ und beschrieb den Gesprächsstil als „Gestammel“. Er beendete sein Schreiben ohne Grußformel und mit den Worten „Damit zukünftig ein so konfuses, überhastetes und unlogisches Gesprächsführungsansinnen Ihrerseits endgültig beendet wird, fordere ich Sie auf, diese Einladungen zu einem zielgerichteten und inhaltsvollem Gespräch schriftlich durchzuführen, damit ich meine Interessen ausreichend vertreten sehe.“
Zwei Monate später erhielt der Kläger wegen dieses Schreibens eine Abmahnung, die auch zu seiner Personalakte genommen wurde. Insbesondere wurde in ihr der Brief auszugsweise zitiert und dem Kläger vorgeworfen, gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen zu haben. Es wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kläger künftig nicht wieder auf diese Weise äußern soll.
Der Kläger wehrte sich erfolglos gegen die Abmahnung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 12.10.2009, 2 Ca 1192 d/09). Daraufhin legte er Berufung beim LAG Schleswig-Holstein ein.
Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte seine Vorinstanz und wies die Klage des Arbeitnehmers ebenfalls ab.
Der Kläger hatte gegen seine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) verstoßen, die zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils verpflichtet. Dazu gehört es, Kritik an Kollegen oder Vorgesetzten nur in sachlicher Form vorzubringen.
Die Äußerungen des Klägers waren, so das Gericht, nicht mehr von seiner Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da sie insgesamt beleidigend und herabsetzend formuliert waren. Der Kläger erwecke den Eindruck, sein Vorgesetzter sei „kopflos“ und nicht in der Lage, seine Anliegen verständlich mündlich zu formulieren. Auch die Form des Briefes (Verkürzte Anrede, keine Grußformel) zeigten Missachtung.
Der Arbeitgeber wiederum hatte genau dies in seiner Abmahnung durch Zitate und eine Beschreibung des künftig vom Kläger erwarteten Verhaltens hinreichend genau kritisiert.
Man mag darüber diskutieren können, ob der Brief des Klägers beleidigend war. Hierfür spricht die kurze Anrede und die fehlende Grußformel. Auf alle Fälle ist der Text jedoch unsachlich formuliert. In erster Linie wurde hier nicht ein Verhalten kritisiert, sondern die Person selbst unnötig angegriffen.
Ob nun beleidigend oder "nur" aggressiv und unsachlich - Arbeitnehmer riskieren eine berechtigte Abmahnung, wenn sie respektlos auftreten. Theoretisch gilt dies zwar auch für Arbeitgeber. Bei der heutigen Arbeitsmarktsituation dürften Abmahnungen durch den Arbeitnehmer jedoch die große Ausnahme sein.
Der klagende Angestellte hat sich mit seiner Reaktion auf die berechtigte Abmahnung jedenfalls keinen Gefallen getan. In aller Regel ist es sinnvoller, "Gras über die Sache wachsen zu lassen". Auf diese Weise wird das Arbeitsklima wieder verbessert, ohne dass sich der Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, später doch noch gegen die Abmahnung vorzugehen. Der Kläger hatte das nicht beachtet und muss nun mit einer "gerichtsfesten" Abmahnung sowie der Gewissheit leben, gleich in mehrerer Hinsicht negativ aufgefallen zu sein.
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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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