Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/192 Tarifliche Ausschlussfrist: Zur Fristwahrung keine Angabe der Anspruchsgrundlage erforderlich




Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.07.2009, 9 Sa 228/09

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?

20.10.2009. Für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gelten häufig Ausschlussfristen, die entweder in dem Arbeitsvertrag selbst oder in den anwendbaren Tarifverträgen vereinbart wurden.

Je nach der Formulierung der Ausschlussfrist wird darin bestimmt, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist (meistens zwischen zwei und sechs Monaten) und in einer bestimmten Weise (meistens schriftlich) gegenüber dem Vertragspartner geltend machen muss. Versäumt der Anspruchsinhaber dies, verfällt der Anspruch.

Sind formularvertragliche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbart, müssen sie aus Arbeitnehmerschutzgründen mindestens drei Monate betragen . Diese Mindestfrist gilt jedoch nicht für ihn Tarifverträgen vereinbarte Fristen. Diese könne auch nur zwei- oder einmonatig sein. Wenn die Anwendbarkeit eines derartigen Tarifvertrages im Arbeitsvertrag bestimmt ist, gelten auch in diesem Fall diese sehr kurzen Fristen für den Arbeitnehmer.

Während mittlerweile so gut wie geklärt ist, wie lang Ausschlussfristen mindestens sein müssen, um wirksam zu sein, gibt es kaum Entscheidungen zu der Frage, was der Anspruchsinhaber tun muss, um die Frist zu wahren. In den meisten Ausschlussklauseln steht nur, dass „Ansprüche geltend zu machen sind“, ohne zu bestimmen, wie diese Geltendmachung zu erfolgen hat.

Problematisch ist, ob eine Geltendmachung die Nennung der rechtlichen Anspruchsgrundlage erfordert und wie genau diese sein muss, damit von einer den Anspruch wahrenden Geltendmachung geredet werden kann. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22.07.2009 (9 Sa 228/09).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München zugrunde?

Kläger war ein Zeitarbeiter. In seinem Arbeitsvertrag war die Geltung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, der eine einmonatige Ausschlussfrist enthält, die eine schriftliche „Geltendmachung“ der Ansprüche vorschreibt.

Der Arbeitgeber kündigte dem Zeitarbeiter zum 30.08.2009. Dem Arbeitnehmer standen jedoch noch Resturlaub und ein Zeitguthaben zu. Deswegen verlängerte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist auf den 30.09.2009. Das Urlaubsentgelt und die Überstunden zahlte der Arbeitgeber bereits im August, im September sollte der Zeitarbeiter den Urlaub und das Zeitguthaben aufbrauchen, also nicht arbeiten. In diesem Monat wurde der Zeitarbeiter jedoch 14 Arbeitstage arbeitsunfähig krank.

Für September erhielt der Zeitarbeiter kein Geld. Deswegen erhob er noch innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist, nämlich am 09.10.2009, selber Klage vor dem Arbeitsgericht München (7 Ca 12796/08). Er verlangte die Zahlung von 2.759,99 EUR „für September 2008“.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Denn es konnte weder nachvollziehen, wofür der Zeitarbeiter das Geld verlangte, noch wie er die Forderung berechnet hatte. Urlaubsvergütung konnte dem Zeitarbeiter nicht mehr zustehen, da der Arbeitgeber diese schon im August gezahlt hatte, im Annahmeverzug befand sich der Arbeitgeber ebenfalls nicht.

Gegen die Klage legte der Zeitarbeiter Berufung ein und begründete seine Forderung erstmals nachvollziehbar: Da er im September 14 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt war, konnte er in dieser Zeit sein Zeitguthaben und den Resturlaub nicht aufbrauchen. Zudem sind, so der Zeitarbeiter, durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2009 neue Urlaubstage hinzugekommen, deren Abgeltung er verlangt.

Der Arbeitgeber ist dagegen der Ansicht, die vom Zeitarbeiter begehrten Forderungen bestünden schon deswegen nicht mehr, weil der Arbeitnehmer sie innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist nicht richtig geltend gemacht hatte, so dass sie verfallen seien. Der Zeitarbeiter haben nämlich mit seiner Klage vom 09.10.2009 fälschlicherweise Lohnansprüche geltend gemacht und nicht Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wie hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?

Das LAG München gab dem Zeitarbeiter recht. Seine Forderungen auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung für September hatte der Zeitarbeiter in der Berufung plausibel dargelegt. Ob der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet war, hing also davon ab, ob der Zeitarbeiter die Forderungen rechtzeitig geltend gemacht hatte.

Die von dem Zeitarbeiter geforderte Urlaubsabgeltung für September unterlag den Ausschlussfristen nicht und war deshalb schon deshalb nicht verspätet geltend gemacht worden, meint das LAG, das sich dabei im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung befindet. Denn Arbeitnehmern steht gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ein zwingender Mindestanspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr zu, der gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 BurlG auch durch Regelungen in Tarifverträgen nicht beschränkt werden darf. Das selbe gilt dann für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatz oder „Surrogat“ des eigentlichen Urlaubsanspruchs.

Auch die Forderung nach Entgeltfortzahlung hält das LAG nicht für verspätet. Die mit der Klage begehrte Zahlung von „2.759,55 EUR für September 2008“ stellt eine ausreichende Geltendmachung der Ansprüche dar, so das LAG. Auch wenn der Zeitarbeiter in der Klage fälschlicherweise Annahmeverzugslohn statt Entgeltfortzahlung gefordert hat, hält das LAG dies für unschädlich , da der Arbeitnehmer seine Forderung nicht juristisch begründen muss. Ausschlussfristen dienen dazu, dass der Arbeitgeber möglicherweise auf ihn zukommende Forderungen einschätzen kann. Dafür reicht es aus, wenn er den Zeitraum und die Höhe der Zahlung, die der Arbeitnehmer begehrt, erkennen kann.

Enthält eine Ausschlussklausel die Vorgabe, dass Ansprüche „geltend zu machen“ sind, muss hierfür also eine juristische Anspruchsgrundlage nicht genannt werden. Ohnehin führen die oft sehr kurzen Ausschlussfristen zu einer bedenklichen Anspruchsvernichtung, in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers, die nicht mit dem Erfordernis die juristische Anspruchsgrundlage zu nennen, noch auf die Spitze getrieben werden darf.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2010

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10