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Arbeitsrecht aktuell: 10/050 Telefon für den Betriebsrat
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Arbeitgeber muss praktisches Funktionieren sicherstellen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
12.03.2010. Betriebsräte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für ihre Betriebsratsarbeit erforderlichen Mittel, dazu gehört auch Informations- und Kommunikationstechnik, zur Verfügung stellt. Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitgeber danach insbesondere, wenn die Beschäftigten auf weit auseinanderliegende Filialen verteilt sind, Telefone zur Verfügung zu stellen, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die Beschäftigten auch tatsächlich telefonisch zu erreichen.
Dass dennoch streitig sein kann, wie eine Telefonanlage eingerichtet sein muss, damit die Beschäftigten Telefonate vom Betriebsrat tatsächlich entgegennehmen können, zeigt die vorliegende Entscheidung. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Der Arbeitgeber muss Betriebsräten für ihre laufende Tätigkeit die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bereit stellen. Was im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten, dazu zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) insbesondere ein Telefon, damit Betriebsrat und Arbeitnehmer miteinander kommunizieren können. Ohne einen derartigen Informations- und Meinungsaustausch kann nämlich der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen.
Welche Anforderungen an die Telefonanlage zu stellen sind, hängt von der Struktur des Betriebes ab. Besteht dieses aus mehreren, weit entfernt liegenden (Verkaufs-)Filialen, muss der Betriebsrat in der Lage sein, in diesen Filialen anzurufen (BAG, Beschluss vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97; Beschluss vom 08.03.2000, 7 ABR 73/98). Dazu gehört nicht nur die Existenz eines Telefons in den einzelnen Filialen, sondern auch die Möglichkeit, dass Beschäftigte dort grundsätzlich auch in der Lage sind, diese Anrufe entgegenzunehmen (BAG, Beschluss vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01).
Obwohl diese Voraussetzungen rechtlich damit an sich klar geregelt sind, kann es im Einzelfall umstritten sein, ob die Verkaufsmitarbeiter für den Betriebsrat telefonisch erreichbar sind oder ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Nachbesserung hat. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08).
Der Arbeitgeber ist ein bundesweites Drogerie-Einzelhandelsunternehmen. Der antragstellende siebenköpfige Betriebsrat war dort für einen Verkaufsbezirk mit 34 Verkaufsstellen mit 125 Beschäftigten zuständig. Die Mitglieder des Betriebsrates sind dabei alle in unterschiedlichen Verkaufsstellen beschäftigt. Zum Teil liegen die Verkaufsstellen weit voneinander entfernt. Oft ist in einer Verkaufsstelle, die bis zu 230 Quadratmeter groß sein kann, nur ein Beschäftigter eingesetzt. Die Verkaufsstellen haben sind zwar jeweils mit einer Telefon- Faxanlage ausgestattet, diese befindet sich aber im Büroraum, das häufig durch mehrere Türen, darunter eine Brandschutztür, die nicht offen gelassen werden darf, und einen Gang vom Verkaufsraum getrennt ist.
Wird auf der Telefonanlage angerufen, stellt sich nach drei bis viermaligem Klingeln und einem vier- bis fünfmaligen Prüfton das Faxgerät ein, d.h. ein Anruf kann dann nicht mehr entgegengenommen werden.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten zudem angewiesen, während der Öffnungszeiten von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, den Verkaufsraum nicht alleine zu lassen. Wenn wie üblich in einer Verkaufsstelle nur ein Mitarbeiter eingesetzt ist, bedeutet dies, dass er die Verkaufsauslage vor der Eingangstür hereinholen und die Eingangstür abschließen muss, bevor er sich in das Büro begibt.
Der Betriebsrat testete Ende Mai 2008, wie gut die Verkaufsstellen, für die er zuständig war, zu erreichen waren. Bei 31 Verkaufsstellen konnte er dabei nur fünf Mal einen Mitarbeiter erreichen.
Er beantragte deshalb vor dem Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zu verpflichten, in den fraglichen Verkaufsstellen Telefone in den Verkaufsräumen einzurichten, auf denen der Betriebsrat während der Öffnungszeiten die Mitarbeiter erreichen kann und umgekehrt oder die Erreichbarkeit auf andere Weise sicherzustellen. Das Arbeitsgericht Hameln (Beschluss vom 18.08.2008, 3 BV 3/08) gab dem Betriebsrat zum Teil recht. Es verpflichtete den Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten durch den Betriebsrat erreichbar sind. Allerdings hielt es das Arbeitsgericht nicht für erforderlich, dass umgekehrt auch die Mitarbeiter den Betriebsrat aus den Verkaufsstellen heraus anrufen konnten. Gegen die Entscheidung legte der Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.
Das LAG bestätigte den Beschluss des Arbeitsgerichts. Es verpflichtete den Arbeitgeber also ebenfalls, sicherzustellen, dass der Betriebsrat die Mitarbeiter in den Verkaufsräumen telefonisch erreichen könne. Denn § 40 Abs. 2 BetrVG ist so zu verstehen, dass der Arbeitgeber in den Verkaufsräumen Telefone bereitstellen muss, die so eingerichtet sind, dass ein Anruf von den Verkaufsmitarbeitern unter normalen Umständen angenommen werden kann, so das LAG. Dies war aber vorliegend nach Ansicht des LAG nicht möglich.
Relevant für die Entscheidung des LAG war dabei auch, dass der Betriebsrat die Mitarbeiter ohne eine (auch praktisch) funktionierende Telefonanlage nur mit dem Auto hätte erreichen können, was zeitaufwändiger und teurer gewesen wäre.
Fazit: Wenn Verkaufsmitarbeiter nicht ohne weiteres den Verkaufsraum zur Annahme eines Telefonats verlassen können, weil sie zunächst den Verkaufsraum „sichern“ und abschließen müssen und wenn Telefonate nur angenommen werden dürfen, wenn dies mit der Bedienung von Kunden vereinbar ist, muss der Arbeitgeber Telefone im Verkaufsraum selber bereit stellen.
Allerdings hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf eine Telefonanlage, die es umgekehrt den Mitarbeitern erlaubt, den Betriebsrat telefonisch zu kontaktieren. Denn dafür können die Beschäftigten unschwer ihre privaten Handys benutzen (BAG, Beschluss vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, Rn.24 f.).
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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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