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Arbeitsrecht aktuell: 10/050 Telefon für den Betriebsrat




Arbeitgeber muss praktisches Funktionieren sicherstellen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08

12.03.2010. Betriebsräte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für ihre Betriebsratsarbeit erforderlichen Mittel, dazu gehört auch Informations- und Kommunikationstechnik, zur Verfügung stellt. Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitgeber danach insbesondere, wenn die Beschäftigten auf weit auseinanderliegende Filialen verteilt sind, Telefone zur Verfügung zu stellen, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die Beschäftigten auch tatsächlich telefonisch zu erreichen.

Dass dennoch streitig sein kann, wie eine Telefonanlage eingerichtet sein muss, damit die Beschäftigten Telefonate vom Betriebsrat tatsächlich entgegennehmen können, zeigt die vorliegende Entscheidung. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Mittel

Der Arbeitgeber muss Betriebsräten für ihre laufende Tätigkeit die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bereit stellen. Was im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten, dazu zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) insbesondere ein Telefon, damit Betriebsrat und Arbeitnehmer miteinander kommunizieren können. Ohne einen derartigen Informations- und Meinungsaustausch kann nämlich der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen.

Welche Anforderungen an die Telefonanlage zu stellen sind, hängt von der Struktur des Betriebes ab. Besteht dieses aus mehreren, weit entfernt liegenden (Verkaufs-)Filialen, muss der Betriebsrat in der Lage sein, in diesen Filialen anzurufen (BAG, Beschluss vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97; Beschluss vom 08.03.2000, 7 ABR 73/98). Dazu gehört nicht nur die Existenz eines Telefons in den einzelnen Filialen, sondern auch die Möglichkeit, dass Beschäftigte dort grundsätzlich auch in der Lage sind, diese Anrufe entgegenzunehmen (BAG, Beschluss vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01).

Obwohl diese Voraussetzungen rechtlich damit an sich klar geregelt sind, kann es im Einzelfall umstritten sein, ob die Verkaufsmitarbeiter für den Betriebsrat telefonisch erreichbar sind oder ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Nachbesserung hat. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: Betriebsrat kann Verkaufsmitarbeiter nicht erreichen, weil Telefon nicht im Verkaufssraum steht

Der Arbeitgeber ist ein bundesweites Drogerie-Einzelhandelsunternehmen. Der antragstellende siebenköpfige Betriebsrat war dort für einen Verkaufsbezirk mit 34 Verkaufsstellen mit 125 Beschäftigten zuständig. Die Mitglieder des Betriebsrates sind dabei alle in unterschiedlichen Verkaufsstellen beschäftigt.
Zum Teil liegen die Verkaufsstellen weit voneinander entfernt. Oft ist in einer Verkaufsstelle, die bis zu 230 Quadratmeter groß sein kann, nur ein Beschäftigter eingesetzt. Die Verkaufsstellen haben sind zwar jeweils mit einer Telefon- Faxanlage ausgestattet, diese befindet sich aber im Büroraum, das häufig durch mehrere Türen, darunter eine Brandschutztür, die nicht offen gelassen werden darf, und einen Gang vom Verkaufsraum getrennt ist.

Wird auf der Telefonanlage angerufen, stellt sich nach drei bis viermaligem Klingeln und einem vier- bis fünfmaligen Prüfton das Faxgerät ein, d.h. ein Anruf kann dann nicht mehr entgegengenommen werden.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten zudem angewiesen, während der Öffnungszeiten von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, den Verkaufsraum nicht alleine zu lassen. Wenn wie üblich in einer Verkaufsstelle nur ein Mitarbeiter eingesetzt ist, bedeutet dies, dass er die Verkaufsauslage vor der Eingangstür hereinholen und die Eingangstür abschließen muss, bevor er sich in das Büro begibt.

Der Betriebsrat testete Ende Mai 2008, wie gut die Verkaufsstellen, für die er zuständig war, zu erreichen waren. Bei 31 Verkaufsstellen konnte er dabei nur fünf Mal einen Mitarbeiter erreichen.

Er beantragte deshalb vor dem Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zu verpflichten, in den fraglichen Verkaufsstellen Telefone in den Verkaufsräumen einzurichten, auf denen der Betriebsrat während der Öffnungszeiten die Mitarbeiter erreichen kann und umgekehrt oder die Erreichbarkeit auf andere Weise sicherzustellen.
Das Arbeitsgericht Hameln (Beschluss vom 18.08.2008, 3 BV 3/08) gab dem Betriebsrat zum Teil recht. Es verpflichtete den Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten durch den Betriebsrat erreichbar sind. Allerdings hielt es das Arbeitsgericht nicht für erforderlich, dass umgekehrt auch die Mitarbeiter den Betriebsrat aus den Verkaufsstellen heraus anrufen konnten. Gegen die Entscheidung legte der Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Arbeitgeber muss Telefone in Verkaufsräumen bereitstellen

Das LAG bestätigte den Beschluss des Arbeitsgerichts. Es verpflichtete den Arbeitgeber also ebenfalls, sicherzustellen, dass der Betriebsrat die Mitarbeiter in den Verkaufsräumen telefonisch erreichen könne. Denn § 40 Abs. 2 BetrVG ist so zu verstehen, dass der Arbeitgeber in den Verkaufsräumen Telefone bereitstellen muss, die so eingerichtet sind, dass ein Anruf von den Verkaufsmitarbeitern unter normalen Umständen angenommen werden kann, so das LAG. Dies war aber vorliegend nach Ansicht des LAG nicht möglich.

Relevant für die Entscheidung des LAG war dabei auch, dass der Betriebsrat die Mitarbeiter ohne eine (auch praktisch) funktionierende Telefonanlage nur mit dem Auto hätte erreichen können, was zeitaufwändiger und teurer gewesen wäre.

Fazit: Wenn Verkaufsmitarbeiter nicht ohne weiteres den Verkaufsraum zur Annahme eines Telefonats verlassen können, weil sie zunächst den Verkaufsraum „sichern“ und abschließen müssen und wenn Telefonate nur angenommen werden dürfen, wenn dies mit der Bedienung von Kunden vereinbar ist, muss der Arbeitgeber Telefone im Verkaufsraum selber bereit stellen.

Allerdings hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf eine Telefonanlage, die es umgekehrt den Mitarbeitern erlaubt, den Betriebsrat telefonisch zu kontaktieren. Denn dafür können die Beschäftigten unschwer ihre privaten Handys benutzen (BAG, Beschluss vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, Rn.24 f.).

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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010

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Arbeitsrecht aktuell:


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Chefarzt

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Weihnachtsgeld

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