|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/083 Verstoß gegen Rauchverbot als Kündigungsgrund
|
 |

|
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?
18.05.2009. Wie der Fall Emmely zeigt, sind verhaltensbedingte Kündigungen wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) „Lappalien“ seit Monaten Gegenstand öffentlicher Kritik. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung muss sich derzeit eine ungewöhnlich breite Diskussion ihrer allgemeinen Maßstäbe und auch ihrer Einzelfallentscheidungen gefallen lassen. Dabei spielen neben rechtlichen vor allem auch moralische Überlegungen eine Rolle. Immerhin nimmt eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen dem Arbeitnehmer nicht nur sein Arbeitseinkommen und damit in der Regel seine finanzielle Lebensgrundlage, sondern stellt ihn zudem an den Pranger, d.h. er wird „mit Schimpf und Schande“ entlassen. Eine solche Entscheidung sollte daher gut begründet sein.
Fraglich ist, unter welchen Umständen ein an sich harmloser Fehltritt wie die Missachtung eines betrieblichen Rauchverbots als ausreichend schwerwiegend für eine verhaltensbedingte Kündigung angesehen werden kann. Dass auch solche Pflichtverstöße den Job kosten können, zeigt ein Urteil das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vom 01.08.2008 (4 Sa 590/08), dessen Begründung kürzlich veröffentlicht wurde.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde?
Der Kläger, ein 53jähriger Arbeitnehmer, war seit über 20 Jahren bei der beklagten Lebensmittelproduzentin als Lagerarbeiter beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt ein Tarifvertrag. Die Beklagte hatte mit ihrem Betriebsrat eine Arbeitsordnung als Betriebsvereinbarung vereinbart, die u.a. folgendes betriebliches Rauchverbot enthielt:
"Das Rauchen ist aufgrund der Unfallverhütungs-Vorschriften grundsätzlich in allen Produktionsräumen verboten. In anderen Betriebsteilen kann das Rauchen im Interesse von Mitarbeitern und Kunden ganz oder teilweise untersagt werden."
Obwohl das Fertigwarenlager deutlich mit symbolischen Hinweisen als Rauchverbotszone gekennzeichnet war und direkt an einen Aufenthaltsraum mit Raucherbereich angrenzte, rauchte der Kläger im April 2006 im Lagerbereich - und wurde dabei prompt von dem Geschäftsführer der Beklagten erwischt. Wegen des Verstoßes erhielt er eine Abmahnung.
Er rauchte dennoch kurze Zeit später erneut im Lager. Daher wurde ihm Ende März 2007 ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt.
Unter dem Eindruck der Einwendungen des Betriebsrats zeigte sich die Arbeitgeberin milde: Sie erklärte nämlich, die Kündigung zurückzunehmen, falls der Kläger innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr gegen die Betriebsordnung verstoßen würden. Da sich der Kläger innerhalb dieser "Bewährungszeit" ordnungsgemäß verhielt, wurde das Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Doch bereits im August 2007 rauchte der Kläger erneut im Lager. Es folgte eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Da seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bonn (Urteil vom 28.02.2008, 1 Ca 2399/07) erfolglos blieb, ging er vor dem LAG Köln in Berufung.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. In der Begründung werden sorgfältig alle von dem Kläger angeführten Argumente gegen die Wirksamkeit der Kündigung Punkt für Punkt entkräftet.
So hatte der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, die Kündigung sei durch den auf seine Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ausgeschlossen gewesen. Das Arbeitsgericht, so der Kläger, hätte ihn darauf nach § 6 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hinweisen müssen. Das Landesarbeitsgericht stellte demgegenüber klar, dass das ArbG nicht alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen abfragen muss. Die richterliche Hinweispflicht besteht nach Ansicht des LAG nur aufgrund von konkreten, von den Parteien vorgetragenen Anhaltspunkten. Solche Anhaltspunkte sah das Gericht hier nicht.
Der Kläger meinte außerdem, das Rauchverbot gelte gar nicht für das Fertigwarenlager, da dieses kein "Produktionsraum" im Sinne der Arbeitsordnung sei. Das Landesarbeitsgericht legte die Arbeitsordnung daraufhin nach Wortlaut, Systematik und tatsächlicher Übung aus. Da auch im Lager körperlich gearbeitet werde und auch das Lager in der betrieblichen Praxis immer als Teil der rauchfreien Räume angesehen worden war, zählt das LAG es zu den „Produktionsräumen“ im Sinne der betrieblichen Arbeitsordnung.
Die Arbeitgeberin hatte im vorliegenden Fall auch den Grundsatz beachtet, eine Kündigung nur als „ultima ratio“ auszusprechen, d.h. nur dann, wenn mildere Mittel wie beispielsweise eine Abmahnung nicht erfolgversprechend sind. Immerhin war der Kläger durch die Abmahnung und die nach der ersten Kündigung verhängte "Bewährungszeit" deutlich vor den Folgen eines weiteren Verstoßes gegen das Rauchverbot gewarnt worden.
Auch mit seinen übrigen Einwänden gegen die Kündigung hatte der Kläger keinen Erfolg.
So befand das LAG, dass die Arbeitgeberin bei der Verabschiedung des Rauchverbots das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) respektiert hatte. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.
Die Arbeitgeberin musste auch nicht etwa deshalb weitere Verbotsverstöße hinnehmen, weil sie selbst – so das Argument des Klägers - in anderen Hygienefragen suboptimal vorgehe. Das Gericht sah hier keinen sachlichen Bezug zu den Verstößen des Klägers gegen das Rauchverbot.
Diese Pflichtverstöße sah das Gericht auch nicht deshalb als unerheblich an, weil alle im Lager aufbewahrten Lebensmittel in Plastiktüten verschlossen werden und sich die Tüten in mit Klebestreifen verschlossenen Kartons befinden. Denn zu Geruchsbelästigungen kann es, so das LAG, auch dann kommen, wenn sich der Rauch auf den Kisten niederschlägt. Außerdem sei das Rauchverbot auch aus Gründen des Brandschutzes gerechtfertigt.
Zuletzt wird auch der Verweis des Klägers auf Stress und Zeitnot zurückgewiesen. Immerhin hätte sich der Kläger ja in dem direkt an das Lager angrenzenden Aufenthaltsraum rauchen können.
Wie der vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedene Fall zeigt, kann die Frage, was eine „Lappalie“ und was hingegen ein gravierender, zur Kündigung berechtigender Vorfall ist, nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Im vorliegenden Fall war die Kündigung sicherlich berechtigt. Der Kläger hat wiederholt gegen ein sachlich berechtigtes Rauchverbot verstoßen und sogar die mit einer "Bewährungszeit" verbundene letzte Chance zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes vertan.
Der Fall des LAG Köln macht außerdem deutlich, dass die vom Betriebsrat vorgeschlagene "Bewährungslösung" ein angemessener Weg der Konfliktlösung sein kann. Allerdings ist sie für den Arbeitgeber mit rechtlichen Risiken verbunden, da eine Kündigung nur bedingungslos erklärt werden kann und ansonsten, d.h. verbunden mit Bedingungen oder „Auflagen“, unwirksam ist. Eine „Aussetzung der Kündigung zur Bewährung" sollten Arbeitgeber daher in zeitlich angemessenen Abstand nach der Kündigung anbieten.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 4. Juli 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|