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Arbeitsrecht aktuell: 11/045 Aufruf zum Streik vom eigenen Arbeitsplatz
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Der Aufruf zu einem rechtmäßigen Streik über das E-Mail-System des Arbeitgebers darf nicht abgemahnt werden
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2010, 19 Sa 1835/09
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Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Hessen:
"Eine gewerkschaftliche Vertrauensperson ist auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers grundsätzlich befugt, im Auftrag der Gewerkschaft E-Mails von ihrem Arbeitsplatz an die betrieblichen E-Mail-Adressen anderer Beschäftigter zu versenden, in denen für die Gewerkschaft geworben, über Streikmaßnahmen der Gewerkschaft informiert und zur Teilnahme am Streik aufgerufen wird."
04.03.2011. Jedermann und alle Berufe haben das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Dieser in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geregelten Koalitionsfreiheit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Stellenwert zu. Geschützt wird nicht nur der Einzelne, sondern auch der Bestand, die Organisation und die Tätigkeiten der jeweiligen Koalition, d.h. beispielsweise einer Gewerkschaft.
Erfasst sind alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, wie etwa die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten der Vereinigung, die beispielsweise der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen sollen. Ebenso erfasst sind Werbung für die Vereinigung und die im Auftrag einer Gewerkschaft ausgeführten Tätigkeiten einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson.
Obwohl die Koalitionsfreiheit im Grundgesetz nicht eingeschränkt wird, hat auch sie Grenzen. Sie entstehen im jeweiligen Einzelfall durch ihrerseits schützenswerte verfassungsrechtliche Rechtsgüter. Es ist nahe liegend, dass bei gewerkschaftlich tätigen Mitarbeitern hin und wieder die Rechte des Arbeitgebers, beispielsweise sein Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit oder sein Eigentumsrecht, betroffen sind.
Ein plastisches Beispiel für diese widerstreitenden Interessen und wie dieser Gegensatz praktisch gelöst wird, bietet ein vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedener Fall (Urteil vom 20.08.2010, 19 Sa 1835/09). Eine gewerkschaftlich aktive Krankenschwester war hier von ihrem Arbeitgeber, einem Universitätsklinikum, abgemahnt worden. Sie hatte während eines Tarifkonfliktes von ihrem Arbeitsplatz aus, ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber, an die betrieblichen E-Mail-Adressen von etwa 140 Kollegen eine Nachricht verschickt, in der sie über einen von ihrer Gewerkschaft geplanten Warnstreik berichtete. Die E-Mail enthielt auch einen Streikaufruf sowie Werbematerial. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung, gegen die sie sich zunächst vergeblich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wehrte (Urteil vom 23.09.2009, 14 Ca 5940/09).
In zweiter Instanz hatte sie hingegen Erfolg. In einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung wog das Hessische Landesarbeitsgericht sorgfältig das Interesse der Gewerkschaft an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und das Interesse des Arbeitgebers, seinen "Kampfgegner" nicht zu unterstützen, gegeneinander ab.
Im Ergebnis konnte der Arbeitgeber dem hohen Gut der Koalitionsfreiheit und seiner effektiven Wahrnehmung keine in nennenswerten Umfang betroffenen Rechte entgegenhalten. Erhöhte Telekommunikationskosten hatte er nicht ausreichend dargelegt. Solche wären angesichts der weit verbreiteten Festpreise auch eher unwahrscheinlich. Den mit dem Lesen der E-Mails verbundenen Arbeitszeitausfall hatte er nur unzureichend geschätzt. Abgesehen davon hatte er in der Vergangenheit auch die Privatnutzung von E-Mails geduldet und damit zu erkennen gegeben, den entsprechenden Zeitaufwand für vernachlässigenswert zu halten. Schließlich hatte er auch nicht genügend dazu vorgetragen, ob und in welchem Umfang durch den Ausdruck der E-Mail Papier und Toner verbraucht worden waren. Es war auch keineswegs so, dass der Arbeitgeber hier gezwungen wurde, die Mitglieder seines Gegners zu mobilisieren. Er musste entsprechende Aktivitäten der Gewerkschaft lediglich dulden. Das ist aber auch bei klassisch möglichen Streikaufrufen wie beispielsweise einem Aushang am schwarzen Brett der Fall.
Die Arbeitnehmerin hatte damit lediglich rechtmäßig ihre Grundrechte wahrgenommen und folglich nicht gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Abmahnung war daher aus Sicht des LAG rechtswidrig.
Mit dieser Einschätzung gab sich das Universitätsklinikum allerdings nicht zufrieden. Es legte die vom Hessischen Landesarbeitsgericht zugelassene Revision ein, die nun beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 590/10 anhängig ist.
Fazit: Die Entscheidung ist überzeugend begründet und dürfte daher auch vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand haben. In diesem speziellen Fall kommt noch hinzu, dass das LAG die Abmahnung auch wegen Verstoßes gegen ein in einem Tarifvertrag enthaltene Maßregelungsverbot für unwirksam hielt. Es ist damit offen, ob das Bundesarbeitsgericht seine Chance nutzen und Ausführungen zur Koalitionsfreiheit machen oder der Einfachheit halber nur dem zweiten Begründungsansatz des LAG folgen wird.
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Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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