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Urteile zum Arbeitsrecht: 8 Sa 362/06
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht München |
| Aktenzeichen: |
8 Sa 362/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
29.08.2006 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht München |
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Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 8. Februar 2006 - Gz.: 6 Ca 1134/05 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
- Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob
das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung über einen bestimmten Zeitpunkt
hinaus fortbestanden hat; dabei geht es im Kern darum, ob sich die Beklagte
auf eine tarifliche Befristungsregelung berufen kann, wonach das Arbeitsverhältnis
mit der Arbeitnehmerin spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem sie
das 65. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus macht die Klägerin Ansprüche
aus Annahmeverzug im Anschluss an die von der Beklagten behauptete Beendigung
des Arbeitsverhältnisses geltend. |
| 2 |
Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages
vom „-- Nov. 1975“ (vgl. Bl. 22/23 d. A.) seit 25. September 1975 als Innenreinigerin
bei der Beklagten beschäftigt; bei Letzterer sind etwa 1.200 Arbeitnehmer
tätig. |
| 3 |
In einer Verdienstabrechnung vom Oktober 2004 hat die Beklagte
das Geburtsdatum der Klägerin mit „0.03.40“ (vgl. Bl. 5 d. A.), in einer
vom Juni 2005 mit „00.06.40“ angegeben (vgl. Bl. 43 d. A.); mit Schriftsatz
vom 13. Mai 2005 (Seite 2 Mitte = Bl. 18 d. A.) hat die Klägerin vortragen
lassen, ihr „genaues Geburtsdatum … sei nicht bekannt. So ist auf den Personalausweisen
… als Geburtsdatum lediglich das Geburtsjahr 1940 angegeben. Die LVA legt
daher als Geburtsdatum der Klägerin den 0.06.1940 zugrunde …“ |
| 4 |
Sie ist nicht gewerkschaftlich organisiert; ob die Beklagte
tarifgebunden ist, wurde nicht geklärt. |
| 5 |
Ziff. 2. und 9. des Arbeitsvertrages der Parteien haben u.
a. folgenden Wortlaut: |
| 6 |
„ Ziff. 2.: |
| 7 |
Als Arbeitsentgelt wird der jeweils gültige Tariflohn im
Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern … vereinbart … |
| 8 |
Ziff. 9.: |
| 9 |
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die des
Rahmen- und Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern.“ |
| 10 |
(kursive Hervorhebungen und Fettdruck durch das Gericht) |
| 11 |
Ziff. 11. des Arbeitsvertrages enthält unter dem Vordruck
„Sonstige Vereinbarungen“ keine Regelungen. Der gesamte vorgenannte Arbeitsvertrag
enthält keine ausdrückliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die
Dauer der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin. |
| 12 |
Unter dem 5. Januar 2005 hat die Beklagte an die Klägerin
ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet (vgl. Bl. 6 d. A.): |
| 13 |
„ Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| 14 |
Sehr geehrte Frau Ö., |
| 15 |
laut des seit 01.04.2004 gültigen Rahmentarifvertrages für
die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung endet nach Paragraph
19 Absatz 8 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nachdem Sie am 0.03.2005
das 65. Lebensjahr vollenden, endet das Arbeitsverhältnis am 31.03.2005
…“ |
| 16 |
Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2005 hat die Beklagte
der Klägerin mitgeteilt (vgl. Bl. 7 d. A.): |
| 17 |
„ Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| 18 |
Sehr geehrte Frau Ö., |
| 19 |
gemäß dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten
im Gebäudereiniger-Handwerk vom 01.04.2004, § 19 Abs. 8, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie das 65. Lebensjahr beenden. Das
ist bei Ihnen am 00.06.2005 der Fall. Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis
endet demnach am 30.06.2005 …“ |
| 20 |
Seit 1. Juli 2005 bezieht die Klägerin eine Altersrente in
Höhe von € 599,47. Sie verrichtet seitdem keine Arbeit bei der Beklagten
mehr. |
| 21 |
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen (beschränkt
auf die Streitgegenstände der Berufung), |
| 22 |
ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei nicht wirksam
befristet gewesen, und zwar weder zum 31. März 2005 noch zum 30. Juni 2005.
Derartige Befristungen ergäben sich insbesondere nicht aus ihrem Arbeitsvertrag.
Dessen Ziff. 9. verweise auf einen bestimmten genau benannten Rahmentarifvertrag;
darin liege insbesondere keine dynamische Verweisung für entsprechende tarifvertragliche
Entwicklungen in der Zukunft. Deshalb könne sich die Beklagte von vorneherein
nicht auf den Rahmentarifvertrag vom 4. Oktober 2003 für die gewerblichen
Beschäftigten in der Gebäudereinigung - gültig ab 1. April 2004 - (künftig:
RTV 04.10.2003) berufen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats
endet, in dem die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Allgemeinverbindlicherklärung
dieses Tarifvertrages werde bestritten. Im Übrigen werde darauf hingewiesen,
dass es jedenfalls bis zum Jahr 1986 keine tarifvertragliche Regelung einer
Altersgrenze in einem einschlägigen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag
gegeben habe; ihr Arbeitsverhältnis habe deshalb mindestens zehn Jahre ohne
eine derartige tarifvertragliche Altersgrenzenregelung gedauert. Sie habe
daher lange Jahre davon ausgehen dürfen, dass eine Altersgrenze nicht vereinbart
worden sei. Unter diesen Umständen könne „durch einen erst viele Jahre später
in Kraft tretenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag eine Altersgrenze
entgegen den einzelvertraglichen Vereinbarungen nicht wirksam vereinbart
werden“. Deshalb könne auch § 19 Nr. 8 RTV 04.10.2003 auf ihr Arbeitsverhältnis
keine Anwendung finden. Im Übrigen verstoße diese tarifvertragliche Altersgrenze
gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Insoweit werde
auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005
(C 144/04 - AP Nr. 11 zu Richtlinie 2000/78/EG) verwiesen. |
| 23 |
Da ihr Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2005 nicht geendet habe,
sei die Beklagte verpflichtet, ihr aus dem Rechtsgrund des Annahmeverzugs
ihren Lohn für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 nebst gesetzlicher
Zinslast zu zahlen. |
| 24 |
Die Klägerin hat daher vor dem Arbeitsgericht zuletzt folgende
Anträge gestellt: |
| 25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
tarifvertraglicher Befristung oder tarifvertraglicher Altersgrenze weder
mit Ablauf des 31. März 2005 noch mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet hat. |
| 26 |
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 111,32
brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 14. September 2005 zu zahlen (restliche Urlaubsabgeltung, die in
der Berufung nicht weiterverfolgt wird). |
| 27 |
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere
€ 4.259,88 brutto nebst Zinsen aus € 1.419,96 seit dem 1. August, 1. September
und 1. Oktober 2005 zu zahlen, jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. |
| 28 |
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere
€ 4.259,88 brutto nebst Zinsen aus € 1.419,96 seit dem 1. November, 1. Dezember
2005 und 1. Januar 2006 zu zahlen, jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. |
| 29 |
Die Beklagte hat beantragt: |
| 30 |
Die Klage wird abgewiesen. |
| 31 |
Sie hat vorgetragen (ebenfalls beschränkt auf die Streitgegenstände
der Berufung), das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe am 30. Juni 2005
sein Ende gefunden. In ihrem ersten Schreiben an die Klägerin vom 5. Januar
2005 sei sie noch davon ausgegangen, dass diese am 0.03.2005 65 Jahre alt
geworden sei; aufgrund einer Information der für die gesetzliche Altersrente
der Klägerin zuständigen Landesversicherungsanstalt habe sie dann jedoch
davon ausgehen müssen, dass die Klägerin im Juni 2005 ihr 65. Lebensjahr
vollendet habe, weshalb ihr Arbeitsverhältnis auch mit dem Ende dieses Kalendermonats
beendet worden sei. Die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses ergebe sich
aus § 19 Nr. 8 RTV 04.10.2003, der darauf abhebe, dass das Arbeitsverhältnis
spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin ende.
Diese tarifliche Änderung komme aus zweierlei Gründen zum Tragen. Zum einen
enthalte Ziff. 9. des Arbeitsvertrages der Parteien eine dynamische Verweisung
auf die Geltung der Rahmentarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk
für das Arbeitsverhältnis der Klägerin, erfasse damit auch den RTV 04.10.2003
und folglich auch dessen Befristungsregelung in § 19 Nr. 8. Zum anderen
habe das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass gegen den Inhalt
der vorgenannten tariflichen Regelung auch einzelvertraglich keine Bedenken
bestünden und im Übrigen den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Normsetzungskompetenz
für derartige Regelungen eine Einschätzungsprärogative zugestanden, die
durch die getroffene Regelung nicht überschritten sei. |
| 32 |
Darüber hinaus sei der RTV 04.10.2003 allgemeinverbindlich
erklärt worden, weshalb sein Inhalt und insbesondere sein § 19 Nr. 8 gem.
§ 5 Abs. 4 TVG auch auf Arbeitsverhältnisse zur Anwendung komme, deren Parteien
nicht tarifgebunden seien. |
| 33 |
Demzufolge habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Lohn
aus dem Rechtsgrund des Annahmeverzugs. |
| 34 |
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 8. Februar 2006,
das der Klägerin am 22. Februar 2006 zugestellt worden ist, im Sachurteilsausspruch
wie folgt entschieden: |
| 35 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht
vor Ablauf des 30. Juni 2005 beendet worden ist. |
| 36 |
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| 37 |
3. … (Kostenentscheidung) |
| 38 |
4. … (Streitwert) |
| 39 |
Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und
angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen. |
| 40 |
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 21. März 2006 am Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis 24. Mai 2006, mit einem hier an diesem
Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. |
| 41 |
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag
und erweitert ihn im Leistungsantrag auf Zahlung auch ihrer Löhne für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 nebst gesetzlicher Zinslast aus dem
Rechtsgrund des Annahmeverzugs der Beklagten. Sie hebt noch einmal hervor, |
| 42 |
dass sie, obgleich sie seit 1975 im Betrieb der Beklagten
gearbeitet habe, lediglich eine „Altersrente in Höhe von € 579,47 … erwirtschaften“
habe können, womit sie unter der nach dem SGB III festgesetzten Mindestrente
liege. Unter diesem Aspekt sei die tarifliche Regelung für sie unbillig. |
| 43 |
Die Klägerin stellt daher zuletzt folgende Anträge: |
| 44 |
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 8. Februar
2006 - Gz.: 6 Ca 1134/05 - wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen
wurde. |
| 45 |
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
tarifvertraglicher Befristung oder tarifvertraglicher Altersgrenze weder
mit Ablauf des 31. März 2005 noch mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet hat. |
| 46 |
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
der Klägerin und der Beklagten auch nicht durch andere Kündigungen oder
andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten
Bedingungen über den 30. Juni 2005 hinaus fortbesteht. |
| 47 |
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere
€ 12.779,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils € 1.419,96 seit dem 1. August, 1. September, 1.
Oktober, 1. November, 1. Dezember 2005, 1. Januar, 1. Februar, 1. März und
1. April 2006 zu zahlen. |
| 48 |
Die Beklagte beantragt: |
| 49 |
Die Berufung wird zurückgewiesen. |
| 50 |
Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt
und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Darüber hinaus
hält sie die Berufung bereits für unzulässig, |
| 51 |
weil die Klägerin im Unterschied zu ihrem erstinstanzlich
zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
tariflicher Altersgrenze weder mit Ablauf des 31. März 2005 noch mit Ablauf
des 30. Juni 2005 geendet habe, im rechtzeitigen Berufungsbegründungsschriftsatz
vom 24. Mai 2006 die Feststellung verlange, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
der Klägerin und der Beklagten weder durch ordentliche Kündigung vom 5.
Januar 2005 noch durch ordentliche Kündigung vom 19. Januar 2005 aufgelöst
worden sei. „Die Berufung richte sich damit gegen einen falschen Streitgegenstand.“ |
| 52 |
Darüber hinaus hebt sie hervor, die Klägerin könne sich kaum
darauf berufen, dass über Ziff. 9. ihres Arbeitsvertrages vom November 1975
„die gesetzlichen Bestimmungen und die des Rahmen- und Lohntarifvertrages
für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern“ aus dem Jahr 1975 festgeschrieben
werden sollten. Spätestens ab der Befristungsregelung im Hinblick auf die
Altersgrenze durch Tarifvertrag käme es auf Letzteren an. Im Übrigen werde,
was die Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen Befristungsregelung
eines Arbeitsverhältnisses durch Vollendung des 65. Lebensjahrs einer Arbeitnehmerin
anbelange, auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2005
(7 AZR 443/04 - AP Nr. 27 zu § 620 BGB Altersgrenze) verwiesen. |
| 53 |
Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 22. November 2005 (a. a. O.) berufe, verkenne sie, dass
dort eine ganz andere Rechtsproblematik gelöst worden sei. |
| 54 |
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen
Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 55 |
Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn
das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. |
| 56 |
I. Die Berufung ist zulässig. |
| 57 |
Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches
Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben ist (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und es handelt sich einerseits
um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses
(§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) und andererseits übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei der Leistungsklage € 600,-- (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). |
| 58 |
Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt
und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3
ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG). |
| 59 |
Soweit die Beklagte die Zulässigkeit der Berufung dahingehend
rügt, dass die Klägerin zumindest in ihrem rechtzeitigen Berufungsbegründungsschriftsatz
vom 24. Mai 2006 in Ziff. 2. einen anderen Antrag stellt als den zuletzt
erstinstanzlich gestellten Klageantrag Ziff. 1., vermag dies nicht zu überzeugen.
Sämtliche Anträge der Klägerin im Hinblick auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
sind nämlich analog § 133 BGB auszulegen und lassen erkennen, worum es ihr
geht, nämlich dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf jeden Fall
über den 30. Juni 2005 hinaus fortbesteht, gleichgültig welche Einwendungen
die Beklagte auch dagegen erhebt, wobei auch noch feststeht welche, nämlich
eine Befristung infolge § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlich erklärten RTV
04.10.2003 durch Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin im Juni 2005.
Dies wird insbesondere auch bereits durch den Klageantrag Ziff. 3. des Berufungsbegründungsschriftsatzes
vom 24. Mai 2006 deutlich, der mit dem zuletzt gestellten Berufungsantrag
Ziff. 3. übereinstimmt und eine allgemeine Feststellungsklage zum Gegenstand
hat. |
| 60 |
Missverständlich könnte allenfalls sein, dass die Klägerin
in ihrem zuletzt gestellten Berufungsantrag Ziff. 2. auch noch darauf abhebt,
dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31. März 2005 geendet habe,
denn insoweit war sie gar nicht beschwert, doch handelt es sich dabei wohl
um ein redaktionelles Versehen, weil sie nämlich das Urteil des Arbeitsgerichts
nur insoweit angreift, „soweit die Klage abgewiesen wurde“, was jedoch im
Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2005 nicht
der Fall ist. |
| 61 |
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht
richtig erkannt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge wirksamer
Befristung zum 30. Juni 2005 beendet worden ist und folglich weitergehende
Verzugsansprüche für die Zeit danach nicht bestehen. |
| 62 |
1. Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsantrag Ziff. 3.,
wie im Übrigen auch bereits erstinstanzlich in ihrer Klageschrift vom 25.
Januar 2005 (vgl. dort Antrag Ziff. 2.), den sie dann allerdings nicht weiterverfolgt
hat, begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten
auch nicht durch andere Kündigungen oder andere Beendigungstatbestände aufgelöst
worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2005
hinaus fortbesteht, ist anzunehmen, dass es sich insoweit nicht um ein bloßes
Versehen handelt. Dieser Antrag hat eigenständigen Charakter. |
| 63 |
Eine Klageerweiterung in der Berufung ist gem. §§ 263, 525
ZPO grundsätzlich zulässig, wenn sie sachdienlich ist. An Letzterem bestehen
keine Zweifel. Allerdings ist die Klage insoweit unzulässig, weil ihr das
Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt; sie hat nämlich bis
zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung weder weitere Kündigungen
noch andere Beendigungstatbestände aufgezeigt. Insoweit wird auf die Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 1995 (2 AZR 772/94 - NZA 1996,
334) verwiesen. Die Berufung ist deshalb insoweit unbegründet. |
| 64 |
2. Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsantrag Ziff. 2.
die Feststellung begehrt, „dass das Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher
Befristung oder tarifverträglicher Altersgrenze weder … noch mit Ablauf
des 30.06.2005 geendet habe“, könnten insoweit zwar Bedenken im Hinblick
auf die Zulässigkeit dieses Antrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO bestehen, als
darin lediglich Elemente oder Vorfragen im Hinblick auf den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses als Rechtsverhältnis angesprochen sind, doch ist
auch dieser Antrag analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass es ihr
letztlich darum geht, dass ihr Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht am 30.
Juni 2005 beendet worden ist, gleichgültig aus welchen Umständen, wobei
sie diese Umstände ausdrücklich nennt, nämlich einerseits das Schreiben
der Beklagten vom 19. Januar 2005 und andererseits die Geltung des RTV 04.10.2003
für ihr Arbeitsverhältnis, gleichgültig ob einzelvertraglich vereinbart
oder aufgrund dessen Allgemeinverbindlicherklärung. So ausgelegt ist ihr
diesbezüglicher Berufungsantrag jedenfalls in der Sache zulässig. |
| 65 |
2.1 Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich aus
ihrem Arbeitsvertrag vom November 1975 keine ausdrückliche Befristung ihres
Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum Ende des Kalendermonats, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollendet, ergibt. |
| 66 |
2.2 Es kann auch dahinstehen, ob mit Ziff. 9. des erwähnten
Arbeitsvertrages, wonach „im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des Rahmentarifvertrages
für das Gebäudereinigerhandwerk Südbayern“, die im Übrigen gelten sollen,
auch die künftige tarifvertragliche Entwicklung im Gebäudereiniger-Handwerk
erfasst sein soll. Zwar weist die Klägerin insoweit zu Recht darauf hin,
dass in Ziff. 2. dieses Arbeitsvertrages geregelt ist, dass als ihr Arbeitsentgelt
der „jeweils gültige Tariflohn im Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern …“
vereinbart ist, während in dessen Ziff. 9. nicht die tarifliche Regelung
des jeweiligen Rahmentarifvertrages genannt ist, sondern von diesem in der
Einzahl die Rede und in Ziff. 2. des Arbeitsvertrages auch nicht der jeweilige
Lohntarifvertrag, sondern lediglich der „jeweils gültige Tarif lohn“ angesprochen
ist. |
| 67 |
Letztlich kann dies genauso dahinstehen wie die Tatsache,
dass es gegenwärtig einen „Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk
Südbayern“ gar nicht mehr gibt. |
| 68 |
Die Berufungskammer vermochte für die Zeit des Abschlusses
des Arbeitsvertrages der Parteien vom November 1975 auch keinen „Rahmentarifvertrag
für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern“ zu ermitteln. Zum damaligen
Zeitpunkt galt bereits der Rahmentarifvertrag vom 19. September 1972 für
Arbeiter des Gebäudereiniger-Handwerks im Bundesgebiet ohne Hamburg, der
damit selbstverständlich auch den Bereich Südbayern umfasst, der allerdings
keinerlei Befristungsregelung für bestehende Arbeitsverhältnisse enthält,
die sich an der Vollendung des 65. Lebensjahres einer Arbeitnehmerin orientiert. |
| 69 |
In der Folgezeit wurden weitere allgemeinverbindlich erklärte
Rahmentarifverträge für den Bereich des Gebäudereiniger-Handwerks in der
Bundesrepublik Deutschland mit einem Geltungsbereich, der jedenfalls auch
den Bereich Südbayern erfasste, abgeschlossen und jeweils für allgemeinverbindlich
erklärt. Derjenige vom 16. März 1977 enthält noch keine Befristungsregelung
in Abhängigkeit zur Vollendung eines bestimmten Lebensalters einer Arbeitnehmerin
zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Erstmals in § 40 Nr. 7 des Rahmentarifvertrages
vom 8. Mai 1987 ist von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - allerdings
durch Kündigung des Arbeitgebers - bei Arbeitnehmern die Rede, die die Voraussetzungen
für den Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen. Im Rahmentarifvertrag vom 6. Mai 1992 ist eine insoweit modifizierte
Regelung enthalten, die jedoch ebenfalls eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
fordert. |
| 70 |
Erstmals im Rahmentarifvertrag vom 22. September 1995 ist
in § 20 Nr. 8 bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis - ohne Kündigung - „spätestens
mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet
hat“, endet. In ansonsten modifizierter Form, jedoch mit gleichem Inhalt,
findet sich diese Regelung in § 20 Nr. 8 des Rahmentarifvertrages vom 16.
August 2000 und wiederum in § 19 Nr. 8 RTV 04.10.2003. Diese Bestimmung
lautet: |
| 71 |
„ Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die
Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ausgenommen einer
Rente, die der/die Beschäftigte vor dem für ihn/sie maßgebenden Rentenalter
in Anspruch nehmen kann, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die
Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“ |
| 72 |
Kommt diese Regelung zur Anwendung, hat das Arbeitsverhältnis
der Parteien tatsächlich zum 30. Juni 2005 geendet. |
| 73 |
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nun am 0.03.2005
oder erst im Laufe des Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hat. Selbst
wenn sie, was ihr nach eigenem Sachvortrag nicht bekannt war, bereits im
März 2005 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, würde ihr dies nichts nützen,
denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 19. Januar 2005 an sie ergibt sich,
dass die Beklagte mit einer Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses über
den 31. März 2005 hinaus lediglich unter dem Vorbehalt der Unsicherheit
ihres Geburtsdatums, das möglicherweise im Juni 1940 liegt, einverstanden
war. Unter diesen Umständen könnte sich die Klägerin daher nicht auf § 625
BGB berufen; ihre etwaige Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2005 stand
nämlich unter dem entsprechenden Vorbehalt der Beklagten. |
| 74 |
2.3 Wie bereits erwähnt, kann letztlich dahinstehen, ob der
RTV 04.10.2003 qua einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag der
Parteien auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Mag die Klägerin
auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein, so muss sie sich dennoch die
Tatsache entgegenhalten lassen, dass der RTV 04.10.2003 und mit ihm dessen
§ 19 Nr. 8 auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, denn er ist am
19. März 2004 allgemeinverbindlich erklärt und diese Allgemeinverbindlicherklärung
im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 3. April 2004, S. 7093 bekannt gemacht worden.
Gem. § 5 Abs. 4 TVG erfassen die Rechtsnormen eines Tarifvertrages in seinem
Geltungsbereich, dem hier beide Parteien angehören, auch die bisher nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach dem Wortlaut des § 19
Nr. 8 RTV 04.10.2003 hat damit das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 30.
Juni 2005 sein Ende gefunden. |
| 75 |
2.4 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also
nicht darauf an, ob hier eine einzelvertraglich vereinbarte Befristungsregelung
vorliegt, die sich an der Altersgrenze der Arbeitnehmerin orientiert; deshalb
betrifft auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2005
(a. a. O.) nicht den hier zu entscheidenden Fall. Hier handelt es sich nämlich
um eine tarifvertragliche Regelung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
aufgrund einer altersbezogenen Befristung. Mit derartigen Fallgestaltungen
hat sich allerdings sowohl das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli
2002 - 7 AZR 140/01 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt) als
auch das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 25. November
2004 - 1 BvR 2459/04 - MDR 2005, 341) bereits befasst. |
| 76 |
2.4.1 Wie das Bundesarbeitsgericht unter Verweisung auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 (1 BvR 712/86
- AP HRG § 57a) erkannt hat, gehören Regelungen über die Befristung von
Arbeitsverträgen zu den materiellen Arbeitsbedingungen, die Tarifvertragsparteien
in Tarifverträgen regeln können, denn sie sind Ausdruck der diesen zustehenden
Tarifautonomie, die wiederum wesentlicher Bestandteil ihrer durch Art. 9
Abs. 3 GG garantierten Betätigungsfreiheit ist. Zwar sind danach die Tarifvertragsparteien
bei der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitsvertragsparteien
grundsätzlich, allerdings nicht schrankenlos, frei. Ihnen steht eine Einschätzungsprärogative
in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen
zu. |
| 77 |
2.4.2 Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorzitierten
Entscheidung vom 25. November 2004 (a. a. O.) erkannt, dass durch tarifliche
Altersgrenzenregelungen, die auf ein Arbeitsverhältnis normativ oder aufgrund
einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, die Freiheit der Berufsausübung
der betroffenen Arbeitnehmer insoweit beeinträchtigt wird, als das von ihnen
aufgrund privatautonomen Willensentschlusses vereinbarte Arbeitsverhältnis
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters endet, im Fall einer Festlegung
einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse
von Piloten jedoch keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen. |
| 78 |
2.4.3 § 19 Nr. 8 RTV 04.10.2003 mit einer Befristung von
Arbeitsverhältnissen von gewerblichen Arbeitnehmern auf das Ende des Kalendermonats,
in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ist sachlich gerechtfertigt. In
anderem Zusammenhang hat sich damit das Bundesarbeitsgericht bereits in
seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (a. a. O.) für ein Arbeitsverhältnis
eines Reporters auseinandergesetzt. Den entsprechenden Abwägungen hat sich
das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht angeschlossen.
Es hat darüber hinaus erkannt, dass eine konkrete im Einzelfall fehlende
wirtschaftliche Absicherung dem nicht entgegensteht. Die niedrige Rente
der Klägerin und damit möglicherweise ihre fehlende mögliche wirtschaftliche
Absicherung stehen dem nicht entgegen. Wie das Bundesarbeitsgericht in der
zuletzt genannten Entscheidung erkannt hat, ist ein Prüfungsmaßstab, der
auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung von Arbeitnehmern bei Erreichen
der Altersgrenze abstellt, systemwidrig, „weil im Befristungsrecht nur maßgeblich
ist, ob der Arbeitgeber beim Vertragsabschluss einen von der Rechtsordnung
anzuerkennenden Grund für einen nicht auf Dauer angelegten Arbeitsvertrag
hatte oder nicht“. Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, die Wirksamkeit
der bei Vertragsschluss vereinbarten Befristung nach der konkreten wirtschaftlichen
Situation des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze zu beurteilen.
Es hebt dabei hervor, dass „das verfassungsrechtliche Untermaßverbot keine
am individuellen Lebensstandard des Arbeitnehmers und seinen subjektiven
Bedürfnissen orientierte Altersversorgung erfordert“, weil „der sich aus
Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht bereits dann genügt ist, wenn
die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin nach dem Vertragsinhalt und der
Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung
erwerben kann …“ Von entscheidender Bedeutung erscheint danach, dass „mit
den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung und ihrer Ausgestaltung
der Gesetzgeber ein geeignetes Altersversorgungssystem für Arbeitnehmer
geschaffen hat, das nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt
sicherstellt … Die Höhe der sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung
ergebenden Ansprüche ist für die Wirksamkeit einer auf die Regelarbeitsgrenze
bezogene Befristung grundsätzlich ohne Bedeutung. Da die sich aus der Beitragszahlung
ergebende Versorgung vorhersehbar ist und auch der Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand feststeht, ist die Arbeitnehmerin gehalten, ihre Lebensplanung
auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen.“ |
| 79 |
Nach alledem aber ist an der Wirksamkeit der Befristungsregelung
des § 19 Nr. 8 RTV 04.10.2003 nicht zu zweifeln. |
| 80 |
2.4.4 Angesichts der Tatsache, dass die normative Wirkung
des § 19 Nr. 8 RTV 04.10.2003 selbst unter Berücksichtigung ihrer Wirkung
auf die Einzelarbeitsverhältnisse gem. § 5 Abs. 4 TVG hier zum Tragen kommt,
kommt eine Inhaltskontrolle dieser Tarifvorschrift nach den §§ 307 ff. BGB
nicht in Betracht; auf § 310 Abs. 4 S. 1 und 3 BGB wird verwiesen. |
| 81 |
3. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin
zum 30. Juni 2005 ist die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug für die geltend
gemachten Lohnansprüche ab dem 1. Juli 2005 geraten. Dieser Teil der Klage
geht daher ins Leere. |
| 82 |
Nach alledem aber ist die Berufung unbegründet und daher
zurückzuweisen. |
| 83 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
| 84 |
Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen. Im Einzelnen gilt: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
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Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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