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Urteile zum Arbeitsrecht: L 19 AL 193/05
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| Gericht: |
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 19 AL 193/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
22.05.2006 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Sozialgericht Gelsenkirchen |
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.09.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.
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| 2 |
Die 1960 geborene Klägerin, die Mutter einer am 00.00.1990
geborenen Tochter ist, war vor der hier maßgeblichen Arbeitslosmeldung bei
der L GmbH O in I beschäftigt, wo sie auch wohnte. Am 15.03.2004 kündigte
sie das Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2004 und meldete sich am 27.08.2004
arbeitslos. Als Kündigungsgrund gab sie ihren geplanten Umzug nach H an,
wo ihre Tochter zum neuen Schuljahr die Schule besuchen sollte. |
| 3 |
Mit Bescheid vom 05.10.2004 stellte die Beklagte den Eintritt
einer Sperrzeit für das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen fest sowie eine
Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 90 Tage, weil die
Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt habe.
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| 4 |
Die seit dem 29.09.2004 wieder beschäftigte Klägerin legte
am 04.11.2004 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie nach H
zu ihrem Verlobten, Herrn C F (F), gezogen sei. Bereits vor dem Umzug habe
sie sich um Arbeit im Raum H bemüht. Diese Bemühungen hätten aber erst jetzt
zum Erfolg geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
bezüglich des Zuzugs zum Ehegatten, welche auf das Verlöbnis ebenfalls Anwendung
finde, sei die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden. |
| 5 |
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 wies die Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Klägerin könne
sich nur auf einen wichtigen Grund berufen, wenn durch den Umzug eine Ehe
gegründet oder eine eheähnliche Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft wieder
hergestellt werden sollte, oder wenn die Eheschließung / Eintragung der
Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung oder unmittelbar danach
konkret ins Auge gefasst gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch
nicht erfüllt, weil eine Eheschließung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erfolgt sei. Der Zuzug sei auch nicht zwecks Herstellung der Erziehungsgemeinschaft
für ein gemeinsames Kind erfolgt. Der Umzug zur Gründung einer eheähnlichen
Gemeinschaft könne dagegen nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. |
| 6 |
Die Klägerin hat am 15.03.2005 vor dem Sozialgericht (SG)
Gelsenkirchen Klage erhoben, mit der sie ihre Auffassung weiter verfolgt
hat. |
| 7 |
Das SG hat die Klägerin angehört und E als Zeugen vernommen.
Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2005 verwiesen. |
| 8 |
Mit Urteil vom 26.09.2005 hat das SG die Beklagte antragsgemäß
verurteilt, der Klägerin ab dem 01.09.2004 Alg nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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| 9 |
Gegen das ihr am 26.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte
am 23.11.2005 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass nach ihren auf
der Rechtsprechung des BSG beruhenden Durchführungsanweisungen wichtige
Gründe für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Zusammenzugs
mit einem Partner nur anerkannt werden könnten, wenn der Arbeitnehmer zur
Begründung der ehelichen Gemeinschaft zu seinem Ehegatten ziehen wolle oder
die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt konkret ins Auge gefasst sei, oder
die Herstellung der Erziehungsgemeinschaft für ein gemeinsames Kind gewollt
sei oder die Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft. All diese Sachverhalte
seien bei der Klägerin nicht erfüllt. |
| 10 |
Die Beklagte beantragt, |
| 11 |
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 26.09.2005 zu ändern
und die Klage abzuweisen. |
| 12 |
Die Klägerin beantragt, |
| 13 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 14 |
Sie macht geltend, es habe bereits vor der Kündigung eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden, so dass ein wichtiger Grund für
die Kündigung gegeben gewesen sei. Bezüglich des Zeitpunktes, zu dem diese
erfolgt sei, müsse außerdem berücksichtigt werden, dass ein Schulwechsel
der Tochter habe erfolgen müssen. |
| 15 |
Zum Nachweis ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz in H
hat sie mehrere Bewerbungsschreiben bzw. Ablehnungsschreiben auf ihre Bewerbungen
vorgelegt. |
| 16 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind. |
Entscheidungsgründe |
| 17 |
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. |
| 18 |
Das SG hat den Bescheid über die Feststellung der Sperrzeit,
der nach der vergleichsweisen Einigung der Beteiligten über die Anpassung
des Bescheides über die Bewilligung des Alg allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens
ist, zu Recht aufgehoben. |
| 19 |
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
- (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes
(AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I 594) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein,
wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
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| 20 |
Die Klägerin hat durch ihre Kündigung vom 15.03.2004 ihr
Beschäftigungsverhältnis mit der L GmbH gelöst. Hierdurch hat sie auch zumindest
grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil sie keine konkrete
Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. BSG SozR 4100 § 119
Nrn. 17, 28). Auch wenn die Arbeitgeberin der Klägerin in dem Raum, in dem
der Partner der Klägerin lebte und in den sie verziehen wollte, Filialen
unterhielt, fehlte es doch an einer hinreichenden Zusicherung über eine
dortige Beschäftigung der Klägerin. |
| 21 |
Die Klägerin hatte jedoch einen wichtigen Grund für die Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses. Umstände der persönlichen Lebensplanung
können wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sein, wenn bei
Abwägung der Interessen der Leistungsberechtigten mit denjenigen der Versichertengemeinschaft
erstere überwiegen und der Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet
werden kann (vgl. BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24; SozR 3 - 4100 §
119 Nr. 26 S. 131). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Fortsetzung
einer eheähnlichen Gemeinschaft und Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft
können die Belange der Versichertengemeinschaft in diesem Sinne zurücktreten
lassen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 17; SozR
3 - 4100 § 119 Nr. 26). |
| 22 |
Dies setzt zunächst voraus, dass der Arbeitslose seine Arbeitsstelle
von der gemeinsamen Wohnung aus in zumutbarer Zeit nicht erreichen kann
(vgl. zuletzt BSG-Urt. vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - m.w.N.). Dies
ist bei der Entfernung zwischen H und I offenkundig der Fall, weil angesichts
der Entfernung dieser beiden Orte voneinander ein tägliches Pendeln unzumutbar
ist. |
| 23 |
Die Klägerin hat auch hinreichende Bemühungen unternommen,
einen Anschlussarbeitsplatz zu finden (vgl. dazu BSG SozR 4 - 4300 § 144
Nr. 3 Rdnr. 8 ff.). Allerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,
dass sich die Klägerin schon vor der Kündigung bei der für H zuständigen
Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet hatte. Sie hat dies aber jedenfalls
zeitnah im April 2004 nachgeholt. Auch wenn die BewA der Beklagten insoweit
nicht eindeutig ist, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Vortrag
der Klägerin zutrifft, dass sie sich persönlich am 19.04.2006 arbeitsuchend
gemeldet hat. Eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur zu diesem Zeitpunkt
wäre außer mit dem Ziel der Arbeitsuche nicht erklärlich. Ob diese Vorsprache
persönlich oder telefonisch erfolgte, ist hier letztlich ohne Belang; im
Hinblick auf die BewA-Vermerke über zwei Gespräche am 19.04.2004 ist aber
von letzterem auszugehen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin nach ihrem
glaubhaften Vorbringen bei ihrer Arbeitgeberin um eine Beschäftigungsalternative
im Raum H bemüht. Schließlich hat sie sich schon vor der Kündigung bei verschiedenen
Handelsunternehmen beworben (Firmen P., Sch., A. und E.). Selbst wenn die
Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur vor Ausspruch der Kündigung zur Annahme
ausreichender Eigenbemühungen im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich
erforderlich sein sollte (in diese Richtung BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr.
10 S. 24 f.) wäre jedenfalls angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin
der in einer entsprechenden Unterlassung liegende Obliegenheitsverstoß nicht
als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rdnr.
8 ff.). |
| 24 |
Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch zu dem
von der Klägerin gewählten Zeitpunkt von einem wichtigen Grund gedeckt.
Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen der Klägerin und E. bereits eine eheähnliche
Gemeinschaft. Eine solche ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer
Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein
gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die
Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
(vgl. BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG FamRZ 1950). Der Senat geht zwar in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass die Verfestigung einer Beziehung in diesem
Sinne in der Regel erst nach einem Bestand von drei Jahren anzunehmen ist.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Voraussetzung (vgl.
auch BSG SozR 3- 4100 § 119 Nr. 26 S. 138). Hier liegen solche Besonderheiten
vor, die die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft schon zum Zeitpunkt
der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin rechtfertigen.
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| 25 |
Die Klägerin und E haben sich nach ihren übereinstimmenden
Angaben im Dezember 2003 verlobt. Auch wenn dem hierdurch begründeten Heiratsversprechen
kein konkreter Hochzeitstermin zugrunde gelegen hat und ein solcher bisher
auch noch nicht absehbar ist, ist nach der Gestaltung der weiteren Lebensverhältnisse
der Klägerin und E doch davon auszugehen, dass sie schon ab diesem Zeitpunkt
wie Eheleute füreinander einstehen wollten. Dies zeigt sich nicht nur daran,
dass sie soweit wie mögliche ihre freie Zeit gemeinsam verbracht haben und
dem wirtschaftlichen Einstehen füreinander, sondern insbesondere darin,
dass E. auch für die Tochter der Klägerin die Vaterrolle übernehmen wollte.
Dagegen ist der Bestand einer gemeinsamen Wohnung keine zwingende Voraussetzung
einer eheähnlichen Gemeinschaft (offen gelassen vom BSG Urt. von 17.11.2005
- B 11 a/ 11 AL 49/04 R Rdnr. 15). Dies zeigt sich daran, dass auch Eheleute
z.B. aus beruflichen Gründen gezwungen sein können, zwei Wohnsitze zu führen
(ebenso Sächsisches LSG Urt. vom 02.04.2004 - L 3 AL 126/03). Jedenfalls,
wenn wie hier, zeitnah die Absicht besteht, einen gemeinsamen Hausstand
zu gründen, ist allein die getrennte Wohnung kein Grund, eine eheähnliche
Gemeinschaft zu verneinen. |
| 26 |
Die Fortsetzung der eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der
Klägerin und E unter den bisherigen Bedingungen über den Zeitpunkt der Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses hinaus war der Klägerin nicht zumutbar.
Insoweit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der
Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft diente, wobei dahinstehen kann,
ob dies nicht allein schon einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs.
1 SGB III bilden kann, auch wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt
(ebenso offen gelassen von BSG Urt. vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
- Rdnr. 18 aber mit Hinweis auf Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitslosenrechts,
§ 12 Randziffer 365). Die Tochter der Klägerin stand im Zeitpunkt der Kündigung
des Beschäftigungsverhältnisses vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres.
Sie befand sich daher in einem für ihre soziale Entwicklung besonders bedeutsamen
Lebensabschnitt. Das Eingebundenwerden in eine Familie mit "Vater" und Mutter
hatte daher besondere Bedeutung für sie. Dies hat sich auch in der Verbesserung
ihrer schulischen Leistungen infolge der günstigeren Betreuungsmöglichkeiten
durch zwei unmittelbare Bezugspersonen gezeigt. Der Zuzug zum Partner ihrer
Mutter machte jedoch einen Schulwechsel erforderlich, der für die Tochter
der Klägerin zusätzlich mit dem Umzug in ein anderes Bundesland und dem
weitgehenden Verlust ihres bisherigen Freundeskreises verbunden war. Die
Entscheidung der Klägerin, den Zeitpunkt des Umzugs so zu legen, dass er
sich mit dem Beginn des neuen Schuljahres deckte, diente daher im Besonderen
dem Wohl ihres Kindes (vgl. ebenso Sächsisches LSG wie vor; bestätigt durch
BSG wie vor). Diese Verhältnisse rechtfertigen es daher auch, die Interessen
der Versichertengemeinschaft hinter diejenigen der Klägerin zurücktreten
zu lassen. |
| 27 |
Die Berufung der Beklagten war daher mit der auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. |
| 28 |
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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