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Urteile zum Arbeitsrecht: 8 Sa 112/08
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| Schlagworte: |
Diskriminierung: Behinderung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht München |
| Aktenzeichen: |
8 Sa 112/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
08.07.2008 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Regensburg |
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Tenor
- Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 05.12.2007 - Az.: 3 Ca 1161/07 S - aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
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Der Kläger ist promovierter Diplom-Biologe. Der Beklagte
ist Arzt und betreibt u. a. die Fa. M. C., die in der Forschung und Entwicklung
im Bereich Medizin tätig ist. |
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Der Beklagte hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine
Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit
an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben
(vgl. BI. 6 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 30.07.2006 bewarb sich der Kläger
auf diese Stellenanzeige. Am 01.08.2006 fand in den Geschäftsräumen des
Beklagten ein Vorstellungsgespräch statt. Im Rahmen dieses Vorstellungsgesprächs
musste der Kläger zunächst einen Test absolvieren, welcher in einer lnternetrecherche
und der Erstellung einer Powerpoint-Präsentation bestand. Des Weiteren sollte
über einen wissenschaftlichen Aufsatz ein Kurzvortrag in englischer Sprache
gehalten werden. |
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Bei diesem ersten Vorstellungsgespräch erzählte der Kläger,
dass er in den letzten Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen
sei, da er seine kranke Mutter habe pflegen müssen. Außerdem berichtete
er von einem tödlichen Verkehrsunfall seines Bruders. Auch über Gehaltsvorstellungen
wurde gesprochen. |
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Am 08.08.2006 fand ein weiteres Vorstellungsgespräch statt,
an dem neben dem Kläger der Zeuge N. für den Beklagten teilnahm. Anlässlich
des Gesprächs fragte dieser den Kläger, ob er in psychiatrischer Behandlung
sei. Er wurde von diesem Zeugen aufgefordert zu unterschreiben, dass dies
nicht der Fall sei. Bei diesem zweiten Gespräch wurde der Kläger auf eine
mögliche Tätigkeit als freier Mitarbeiter angesprochen. |
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Am 13.09.2006 fand eine weitere Besprechung statt, bei der
auch der Beklagte anwesend war. Nachdem der Kläger diesen gefragt hatte,
warum der Zeuge N. ihn nach seinem Gesundheitszustand befragt habe, antwortete
der Beklagte, dass der steife Gang des Klägers auf „Morbus Bechterev“ schließen
lasse. „Morbus Bechterev“ führe bei Patienten häufig zu Depressionen. Der
Beklagte forderte den Kläger auf, sich von ihm hinsichtlich des Wirbelsäulenzustandes
untersuchen und röntgen zu lassen. Dieser war aber mit einer Untersuchung
nicht einverstanden. Des Weiteren wurde über eine Tätigkeit des Klägers
als freier Mitarbeiter im Rahmen eines Buchprojekts gesprochen. Hierzu wurden
ihm zwei Bücher zum Einlesen überlassen. |
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Eine weitere Kontaktaufnahme erfolgte zunächst nicht. Am
02.10.2006 erfolgte ein Schreiben des Zeugen N. an den Kläger, wonach man
bedauere, dass dieser sich nicht mehr gemeldet habe und man davon ausgehe,
dass er kein Interesse an einer Mitarbeit bei dem Buchprojekt habe. Es wurde
um Rücksendung der Bücher gebeten. Eine weitere Antwort erfolgte vonseiten
des Klägers nicht. Schließlich wurde er unter dem 14.11.2006 aufgefordert,
die Bücher zurückzusenden, was mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2006
wiederholt wurde. Der Kläger brachte die Bücher daraufhin persönlich am
11.12.2006 zurück. |
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Mit Schreiben vom 12.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger
mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. BI. 9
d. A.). |
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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger eine Entschädigungszahlung
geltend, da er unter Verletzung des Benachteiligungsverbotes nicht eingestellt
worden sei. |
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Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass er wegen
einer vonseiten des Beklagten angenommenen Behinderung nicht eingestellt
worden sei. Insoweit liege eine Diskriminierung vor. Aufgrund der Fragen
des Zeugen N. und des Beklagten nach evtl. Erkrankungen des Klägers sei
zu schließen, dass er wegen einer vonseiten des Beklagten angenommenen Erkrankung
bzw. Behinderung nicht eingestellt worden sei. Denn im Rahmen der Vorstellungsgespräche
sei nach Krankheiten gefragt worden, die häufig zu einer Behinderung führen.
Aufgrund der üblicherweise für die ausgeschriebene Stelle zu zahlenden monatlichen
Vergütung in Höhe von € 4.539,57, welche sich aus der Vergütung im öffentlichen
Dienst für eine entsprechende Stelle ergebe, habe der Kläger daher Anspruch
auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsvergütungen, also insgesamt in
Höhe von € 13.618,71. Er sei für die ausgeschriebene Stelle auch fachlich
geeignet gewesen. Auch seine Gehaltsvorstellungen seien nicht für die Absage
der Bewerbung maßgeblich gewesen. |
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Der Kläger beantragte erstinstanzlich |
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.618,71
nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.01.2007
zu zahlen. |
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Der Beklagte beantragte |
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Klageabweisung.
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Er war erstinstanzlich der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch
nicht in Be tracht komme, da die Bewerbung des Klägers nicht aus den von
ihm angegebenen Gründen, sondern lediglich wegen seiner Gehaltsvorstellungen
und der Ergebnisse des Eignungstests nicht erfolgreich gewesen sei. Er habe
Teile des Eignungstests nicht bestanden. Aufgrund seiner Gehaltsvorstellungen
habe man bereits nach dem ersten Gespräch lediglich noch eine freie Mitarbeit
seinerseits in Betracht gezogen. Da der dann eingestellte Bewerber besser
abgeschnitten habe, sei dieser zum Zuge gekommen. Lediglich aufgrund der
Schilderungen des Klägers im ersten Vorstellungsgespräch habe man ihn nach
psychiatrischen Erkrankungen gefragt. Diese Frage sei aber für die Einstellung
unmaßgeblich gewesen. |
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Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der
Parteien sowie die Sitzungsniederschriften, einschließlich der vorgenommenen
Beweisaufnahme, Bezug genommen. |
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Mit dem angegriffenen Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg
vom 05.12.2007 hat dieses der Klage in Höhe eines Betrages von € 8.000,--
stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass aufgrund der vonseiten des
Klägers geschilderten Abläufe der Vorstellungsgespräche Indizien dafür vorgelegen
hätten, dass der Beklagte bei ihm eine Behinderung vermutet habe und er
deshalb nicht eingestellt worden sei. Er sei in jedem Fall für die ausgeschriebene
Stelle geeignet gewesen und habe sich hierauf auch ernsthaft beworben. Aufgrund
der Fragen des Zeugen N. nach einer psychiatrischen Behandlung, insbesondere
nach einer behandlungsbedürftigen Depression, sei davon auszugehen, dass
dieser ein erhebliches Krankheitsbild angenommen habe, das die berufliche
Tätigkeit des Klägers maßgeblich beeinträchtigen könnte. Aufgrund der Schwere
der anzunehmenden Depression und ihres üblichen Behandlungsverlaufs sei
daher von einer Behinderung i. S. d. § 1 AGG auszugehen. Wegen der vonseiten
des Zeugen N. und des Beklagten gestellten Fragen sei daher eine Vermutung
dafür gegeben, dass diese angenommene Behinderung für die Auswahlentscheidung
mit maßgeblich gewesen sei. Diese Vermutungswirkung habe der Beklagte auch
nicht widerlegen können. Zwar habe der Zeuge N. bei seiner Einvernahme bekundet,
dass der Kläger aufgrund des Ergebnisses des Tests bereits nach dem ersten
Vorstellungsgespräch nicht mehr für eine Einstellung in Betracht gezogen
worden sei. Dem stehe aber entgegen, dass der Beklagte im Rahmen des ersten
schriftsätzlichen Vortrags sich nur auf Gehaltsvorstellungen des Klägers
als maßgeblichen Entscheidungsgrund berufen habe. Gehaltsvorstellungen aber
seien nach Aussage des Zeugen N. nicht entsprechend entscheidend gewesen.
Da der Zeuge K. die Eignung des Klägers bestätigt habe, sei auch nicht davon
auszugehen, dass dieser wegen der Ergebnisse des Tests nicht genommen wurde
und da die Frage des Zeugen N. nach eigenem Bekunden sogar für die Tätigkeit
als freier Mitarbeiter maßgeblich gewesen sei, sei erst Recht davon auszugehen,
dass die gesundheitliche Eignung auch im Rahmen der Festanstellung maßgeblich
gewesen sei. Aufgrund einer anzunehmenden erzielbaren Vergütung in Höhe
von € 4.000,-- sei im Rahmen einer Gesamtabwägung dem Kläger ein Entschädigungsanspruch
in Höhe von zwei Monatsvergütungen, also in Höhe von € 8.000,-- zuzubilligen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten
mit Schriftsatz vom 08.02.2008, am gleichen Tag am Landesarbeitsgericht
München eingegangen. Der Beklagte trägt im Rahmen der fristgerechten Begründung
der Berufung vor, dass der Kläger schon die Ansprüche nicht im Rahmen der
Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht habe. Bereits im Rahmen
des zweiten Vorstellungsgesprächs sei ihm mitgeteilt worden, dass er für
die Festanstellung nicht mehr in Betracht komme. Insoweit sei die Frist
versäumt. Er habe sich auch nicht ernsthaft beworben. Dies zeige sein Verhalten
in Bezug auf die Rückgabe der ihm anvertrauten Bücher. Auch eine Benachteiligung
wegen einer Behinderung habe er nicht hinreichend nachgewiesen. Eine Behinderung
liege bei ihm gerade nicht vor. Eine mutmaßliche Behinderung in der Vorstellung
des Beklagten reiche für eine Entschädigung nicht aus. Allenfalls sei eine
Erkrankung angesprochen worden, welche zu einer Behinderung führen könne.
Eine derartige Benachteiligung sei aber nicht ausreichend. Der Kläger habe
auch keine hinreichenden Indizien für das Vorliegen einer Benachteiligung
schildern können. Jedenfalls liege aufgrund der geschilderten Tatsachen
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass er wegen einer vermuteten
Behinderung benachteiligt worden sei. Er sei auch deshalb für die Stelle
nicht in Betracht gekommen, da er überhöhte Gehaltsvorstellungen gehabt
habe, was sich darin dokumentiere, dass die tatsächlich zum Zuge gekommenen
Bewerber für die Stelle jeweils nur € 2.200,-- monatlich verdient hätten.
Der Kläger sei darüber hinaus auch wegen des Ergebnisses der Tests nicht
genommen worden. Für die ausgeschriebene Stelle seien die Internetrecherche
und die Powerpointpräsentation im Vordergrund gestanden. Hierbei habe der
Kläger schlechtere Ergebnisse erzielt als andere Bewerber. Daher sei zumindest
eine Indizwirkung widerlegt. |
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Der Beklagte beantragt |
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Az.: 3 Ca
1161/07 S - wird auf gehoben. |
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2. Die Klage wird abgewiesen. |
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Der Kläger beantragt |
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Zurückweisung der Berufung. |
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Er ist der Auffassung, die Frist zur Geltendmachung der
Entschädigung sei eingehalten, da ihm ausweislich der Aussage des Zeugen
N. die ablehnende Entscheidung noch nicht im zweiten oder dritten Vorstellungsgespräch
mitgeteilt worden sei. Dies sei erst mit der schriftlichen Mitteilung vom
12.12.2006 geschehen. Für die Entschädigungszahlung sei es ausreichend,
wenn nachgewiesen werde, dass wegen der Annahme des Vorliegens eines Benachteiligungsgrundes
i. S. d. § 1 AGG die Bewerbung abgelehnt worden sei. Dies sei im vorliegenden
Falle aufgrund der Fragen des Zeugen N. und des Beklagten der Fall gewesen.
Nicht maßgeblich sei, ob eine Behinderung tatsächlich vorliege, aufgrund
der Fragen des Zeugen N. und des Be klagten habe aber darauf geschlossen
werden können, dass diese vom Vorliegen einer Behinderung ausgegangen seien.
Denn die Fragen hätten auf Erkrankungen abgezielt, welche regelmäßig eine
Behinderung beinhalteten. Der Beklagte habe auch die Vermutungswirkung der
Indizien nicht widerlegen können. Insoweit sei die Aussage des Zeugen N.
nicht hinreichend gewesen, um wenigstens eine Mitursächlichkeit auszuschließen.
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Im Übrigen wird auf den zweitinstanzlichen Sachvortrag in
den Schriftsätzen vom 10.02.2008 und 07.05.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift
vom 08.07.2008 Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
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Die zulässige Berufung ist auch begründet. |
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Die gem.. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten
ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig
( 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). |
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II Die Berufung ist auch begründet. |
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1. Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch
nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass er unter Verletzung des Benachteiligungsverbots
des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG nicht eingestellt wurde. Eine derartige
Benachteiligung liegt vor, wenn er in Form der Nichteinstellung eine ungünstigere
Behandlung erfahren hat als andere Personen, d. h. andere Bewerber. Verboten
ist diese ungünstigere Behandlung, wenn sie wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes - im vorliegenden Fall kommt nur das Merkmal der Behinderung in
Betracht - erfolgt. Die Bewerbung muss dabei ernsthaft erfolgt sei, für
die getroffene Einstellungsentscheidung muss das Merkmal der Behinderung
zumindest mitursächlich gewesen sein. Der Anspruch muss schließlich rechtzeitig
innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht worden sein. |
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Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist die Berufungskammer
der Meinung, dass der Kläger nicht hinreichend nachweisen konnte, dass eine
Benachteiligung wegen des Merkmals der Behinderung im Rahmen der Stellenbesetzung
beim Be klagten erfolgt ist. |
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a) Das Gericht konnte es letztlich dahingestellt sein lassen,
ob der Kläger rechtzeitig die Entschädigung geltend gemacht hat. Hierfür
spricht in jedem Fall die Tatsache, dass die schriftliche Ablehnung erst
mit dem Schreiben vom 12.12.2006 erfolgt ist. Nach der Aussage des Zeugen
N. bezüglich des dritten Vorstellungsgesprächs war bis dahin auch dem Kläger
die ablehnende Entscheidung nicht mitgeteilt worden. Jedenfalls war der
Aussage dieses Zeugen nicht zu entnehmen, dass bereits im Rahmen des zweiten
Vorstellungsgesprächs eine eindeutige Ablehnung gegenüber dem Kläger zum
Ausdruck gebracht wurde. Insoweit ist die Frist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt.
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b) Das Gericht hat darüber hinaus auch keine Zweifel, dass
sich der Kläger ernsthaft auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat (vgl.
hierzu z. B. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.08.2007 - 3 Ta 119/07).
Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seines Verhaltens im Rahmen
der Vorstellungsgespräche kann nicht darauf geschlossen werden, dass er
nicht ernsthaft an einer Bewerbung interessiert war. Allein die Tatsache,
dass er sich im Rahmen der Rückgabe der Bücher möglicherweise ungeschickt
verhalten hat, lässt nicht darauf schließen, dass er an einer Festanstellung
nicht interessiert war. Ggf. bezog sich sein Verhalten allen falls auf die
zuletzt im Gespräch befindliche Tätigkeit als freier Mitarbeiter. |
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c) Der Kläger war auch objektiv für die Position geeignet.
Selbst wenn er hinsichtlich der zu erfüllenden Qualifikationen nicht die
Erwartungen des Beklagten erfüllt hat, kann daraus noch nicht geschlossen
werden, dass er für die ausgeschriebene Stelle objektiv völlig ungeeignet
gewesen wäre. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aussage des Zeugen
K., der die Eignung des Klägers generell bestätigt hat. Immerhin hat dieser
Zeuge die Eignungstests auch durchgeführt. Demgemäß hat der Beklagte auch
nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger dem Anforderungsprofil, das
der Arbeitgeber zulässigerweise aufstellen darf, nicht entsprochen habe.
Der Kläger erfüllte die Anforderungen, die aus der Stellenausschreibung
ersichtlich waren. Er hat lediglich die vonseiten des Beklagten an die Qualität
der Erfüllung der Aufgaben gestellten Anforderungen im Test nicht erreicht.
Die generelle Eignung für die ausgeschriebene Stelle hat der Zeuge K. hinreichend
herausgestellt. |
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d) Dennoch ist die Berufungskammer der Auffassung, dass
aus den vonseiten des Klägers dargestellten Indizien nicht darauf geschlossen
werden kann, dass er wegen einer beim Beklagten vorhandenen Vorstellung
einer Behinderung nicht für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde.
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aa) Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass die vonseiten
des Klägers geschilderten und letzten Endes unstreitigen Fragen des Zeugen
N. im Hinblick auf eine psychiatrische Erkrankung des Klägers bzw. auch
die Fragen des Beklagten bezüglich seiner Bereitschaft zur Untersuchung
auf Vorliegen der Erkrankung „Morbus Bechterev“ eindeutig darauf schließen
lassen, dass die Auswahlentscheidung zumindest auch von diesen Fragen mit
geprägt war. Wie bereits das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat,
lassen gerade die Nachhaltigkeit der entsprechenden Fragen, z. B. auch die
Äußerung des Zeugen N., wonach die Schilderungen des Klägers im Rahmen des
ersten Vorstellungsgesprächs ihm auffällig vorgekommen sei, sowie auch das
Begehren auf Ausstellen einer schriftlichen Erklärung, der Kläger sei nicht
in psychiatrischer Behandlung, deutlich darauf schließen, dass derartige
Erkrankungen für die Auswahlentscheidung der Beklagten mit entscheidend
waren.
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Der Zeuge N. hat darüber hinaus auch im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme
die lndizwirkung nicht eindeutig widerlegen können. Eine eindeutige Aussage
dahingehend, dass aufgrund der Gehaltsvorstellungen des Klägers dieser nicht
zum Zuge gekommen sei, kann der Aussage dieses Zeugen nicht entnommen werden.
Dieser hat die Gehaltsvorstellungen des Klägers nahezu nicht zur Kenntnis
genommen. Er hat auch nichts dafür dargelegt, dass etwa im Rahmen interner
Besprechungen die Gehaltsvorstellungen des Klägers als das maßgebliche Kriterium
zur Auswahl herangezogen worden wären. Soweit der Beklagte sich auf die
Eignung des Klägers infolge des Nichtbestehens des Tests in bestimmten Teilen
berufen hat, so hat dies zwar der Zeuge N. bestätigt, aus der Nachhaltigkeit
der Nachfrage des Zeugen oder auch des Beklagten zum Gesundheitszustand
des Klägers kann jedoch geschlossen werden, dass selbst neben einer ggf.
zweifelhaften Eignung des Klägers bzw. einem besseren Abschneiden des Mitbewerbers
auch die gesundheitlichen Fragen für den Beklagten von maßgeblicher Bedeutung
waren. |
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Aufgrund der Nachhaltigkeit der Nachfragen ist daher die
Kammer durchaus der Auffassung, dass diese Indizien für die Mitursächlichkeit
bei der gefundenen Entscheidung des Beklagten sprechen und dieser tatsächlich
im Rahmen seiner Entscheidung angenommen hat, dass bestimmte gesundheitliche
Probleme beim Kläger vorhanden sein könnten, was für die letzten Endes getroffene
Auswahlentscheidung auch zumindest mit ursächlich war. Dies ist aber auch
ausreichend, um vom Grundsatz her den Entschädigungsanspruch auszulösen.
Der zu rnissbilligende Grund muss nur Bestandteil eines Motivbündels sein,
das zur Entscheidung geführt hat (vgl. BAG Urteil vom 05.02.2004-8 AZR 112/03
zu § 611a BGB). |
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bb) Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gern.
§ 15 Abs. 2 AGG ist jedoch, dass gern. § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz AGG die Benachteiligung
darin besteht, dass die Nichteinstellung wegen der Annahme des Vorliegens
eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt. Dass dies der Fall war, kann
die Kammer jedoch nicht erkennen. |
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Dem Anspruch steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger
unstreitig nicht behindert ist. Entscheidend für eine Benachteiligung ist
das Vorliegen „innerer Tatsachen“, d. h. die Motivation des Benachteiligenden.
Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz AGG (vgl.
Bauer/Göpfert/Krieger AGG § 7 Rn. 10). |
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Zwar mag beim Beklagten, wie oben dargestellt, die Annahme vorhanden
gewesen sein, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht Beeinträchtigungen
aufzuweisen hat. Die Kammer ist aber nicht der Auffassung, dass der Beklagte
diesbezüglich auch vom Vorliegen einer Behinderung i. S. d. § 1 AGG ausgegangen
ist. |
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Das AGG selbst enthält keine Begriffsbestimmung für die Behinderung.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Da das AGG nur von dem Benachteilungsmerkmal Behinderung und nicht Schwerbehinderung
spricht, ist Voraussetzung jedenfalls nicht, dass eine Schwerbehinderung
i. S. d. SGB IX vorliegt. Ausreichend ist in jedem Fall eine Behinderung.
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Das Gericht konnte es letztlich dahingestellt sein lassen, ob die Definition
des § 2 Abs. 1 SGB IX auch dem Begriff der Behinderung i. S. d. AGG zugrunde
zu legen ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vorn
11.07.2006 (NZA 2006, 839) dargelegt, was unter der Behinderung i. S. d.
Richtlinie 2000/78/EG, zu deren Umsetzung das AGG auch erlassen wurde, zu
verstehen ist. Danach muss es sich um eine Einschränkung handeln, die insbesondere
auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen
ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben
bildet. Des Weiteren muss wahrscheinlich sein, dass die Einschränkung von
langer Dauer ist. Der Europäische Gerichtshof ist in dieser Entscheidung
insoweit auch zu dem Ergebnis gekommen, dass Krankheit als solche nicht
ohne weiteres ein verbotenes Diskriminierungsmerkmal darstellt. Erst wenn
die Krankheit den Grad der Behinderung erreicht, wird sie vom Diskriminierungsverbot
erfasst (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06). Krankheit
alleine ist jeder regelwidrige körperliche und geistige Zustand (vgl. z.
B. BAG Urteil vom 07.08.1991 -5 AZR 410/90). Nicht jede Krankheit ist daher
mit einer Behinderung gleichzusetzen. Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal
ist insoweit die Dauerhaftigkeit (vgl. EuGH a. a. 0.). |
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Entscheidend erscheint insoweit, ob die vonseiten des Klägers im Rahmen
der Vorstellungsgespräche geschilderten Fragen unzulässig waren und insoweit
auf eine Benachteiligung wegen einer angenommenen Behinderung schließen
lassen. |
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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, die gesundheitliche Eignung
des Arbeitnehmers für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu erkunden oder
sie im Wege einer Einstellungsuntersuchung überprüfen zu lassen. Er darf
nur nicht wegen einer Behinderung diskriminieren (vgl. Däubler/Bertzbach
AGG § 7 Rn. 35). |
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Bereits unter diesem Blickwinkel erscheint es der Kammer nicht als unzulässige
Diskriminierung, wenn der Arbeitgeber nach psychischen Erkrankungen fragt,
die die Eignung für die auszuübende Tätigkeit durchaus beeinträchtigen könnten,
zumal wenn man der Ansicht des Erstgerichts folgen würde und erhebliche
Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit infolge von Depressionen oder
„Morbus Bechterev“ annehmen würde. |
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Selbst wenn man aber die generelle Eignung des Klägers für die Tätigkeit
nicht in Zweifel ziehen und insoweit als Anlass für die Fragen nur das Interesse
des Arbeitgebers sehen würde, die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage möglichst
gering zu halten (vgl. BAG Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 a. E.),
so läge dennoch nur eine Frage nach einer Krankheit und nicht nach einer
Behinderung bzw. nach einem Grundleiden, das unter Umständen zu Einschränkungen
führen kann, vor. Eine Benachteiligung deswegen ist aber nicht unzulässig
(vgl. Bauer/GöpfertlKrieger AGG § 1 Rn. 41 a). |
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Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass den Fragen des Zeugen N.
und des Beklagten insoweit nicht zu entnehmen ist, dass diese Personen bereits
vom Grad einer Behinderung ausgegangen sind. Zunächst zielen die Fragen
auf das Vorliegen einer Erkrankung ab. Dies umfasst sowohl eine psychische
Erkrankung als auch ggf. „Morbus Bechterev‘, wobei die Darstellung der Aussagen
des Beklagten durch den Kläger im dritten Vorstellungsgespräch vor allem
auf eine psychische Erkrankung abzielen, da der Beklagte aus der Erkrankung
„Morbus Bechterev“ die häufige Folge einer Depression ableitet. Aus den
Fragen nach dem Vorliegen derartiger Erkrankungen kann aber nicht geschlossen
werden, dass die Entscheidungsträger bei der Besetzung der Stelle davon
ausgegangen sind, dass der Kläger bereits derart schwerwiegende Beeinträchtigungen
aufzuweisen hat, dass von einer lang andauernden Behinderung der Teilhabe
am Berufsleben auszugehen ist. Dies schließt die Kammer insbesondere daraus,
dass der Beklagte mit dem Kläger durchaus weitere Gespräche zumindest im
Rahmen auch einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter geführt hat. Aber auch
gerade für eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter wäre es von maßgeblichem
Interesse, ob dieser ggf. an derartigen lang andauernden Beeinträchtigungen
leidet. Obwohl der Kläger es also abgelehnt hat, eine schriftliche Erklärung
über fehlende psychiatrische Behandlung vorzulegen bzw. sich auf „Morbus
Bechterev“ untersuchen zu lassen, hat der Beklagte eine freie Mitarbeit
durchaus in Betracht gezogen. Dies zeigt die Tatsache, dass mit dem Kläger
bezüglich der Mitarbeit beim Buchprojekt zwei Vorstellungsgespräche geführt
und ihm diesbezüglich auch bereits Bücher zur Vorbereitung ausgehändigt
wurden. Wäre dem Beklagten die Untersuchung auf „Morbus Bechterev“ so maßgeblich
gewesen, dass er hier bereits das Vorliegen einer Behinderung, also einer
physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung von langer Dauer,
angenommen hätte, hätte dieser kaum die Beschäftigung des Klägers im Rahmen
einer freien Mitarbeit in Betracht gezogen. Jedenfalls spricht dies dagegen,
dass der Beklagte, selbst wenn er vom Vorliegen bzw. der Gefahr einer Erkrankung
des Klägers ausgegangen ist, jedenfalls eine Schwere der Erkrankung i. S.
einer Behinderung in Betracht gezogen hat. Selbst wenn der Beklagte also
durch seine und diejenigen Fragen des Zeugen N., die er sich zurechnen lassen
muss, ein Indiz dafür gesetzt hat, dass er das Vorhandensein ggf. von Erkrankungen
beim Kläger angenommen hat, so heißt dies nicht gleichzeitig, dass er auch
vom Vorliegen derart schwerwiegender dauerhafter Beeinträchtigungen ausgegangen
ist, dass diese bereits als Behinderung anzusehen wären. Selbst wenn Erkrankungen
wie Depressionen oder „Morbus Bechterev“ ab einem bestimmten Stadium den
Grad der Behinderung erreichen können, kann aus Fragen danach nicht ohne
weiteres darauf geschlossen werden, dass der Fragende das Vorliegen einer
Behinderung annimmt. Der Schutz des AGG geht insoweit auch nicht so weit,
dass der nicht genommene Bewerber davor geschützt werden soll, dass die
ablehnende Entscheidung darauf basiert, dass der Stellenbesetzer annimmt,
der Bewerber könne in Zukunft das Stadium der Behinderung erreichen. Der
Schutz tritt erst ein, wenn die Benachteiligung deswegen erfolgt, weil der
potenzielle Arbeitgeber vom Vorliegen einer Behinderung ausgeht und deswegen
die Stelle nicht vergibt. |
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Da die Berufungskammer daher der Auffassung ist, dass eine Benachteiligung
allenfalls insoweit angenommen werden konnte, als von der Annahme beim Beklagten
auszugehen ist, dass dieser das Vorliegen von Krankheiten, aber nicht das
Vorliegen einer Behinderung beim Kläger vermutete, war auf die Berufung
des Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. |
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III Gern. § 72 Abs. 2 ArbGG wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen, da dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick
auf den Schutz des AGG bei vermuteter Behinderung bzw. künftig möglichem
Eintreten der Behinderung zukommt. Im Einzelnen gilt: |
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Rechtsmittelbelehrung |
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Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. |
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Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und
innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
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Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Ur teils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
des Urteils. |
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Die Revision muss beim |
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eingelegt und begründet werden. |
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Die Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
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Letzte Überarbeitung: 6. August 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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