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Urteile zum Arbeitsrecht: VI R 17/07
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| Schlagworte: |
Pendlerpauschale,Entfernungspauschale,Arbeitsweg |
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| Gericht: |
Bundesfinanzhof |
| Aktenzeichen: |
VI R 17/07 |
| Typ: |
Vorlagebeschluss |
| Entscheidungsdatum: |
10.01.2008 |
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| Leitsätze: |
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern(Rn.95)(Rn.116)(Rn.171).
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| Vorinstanzen: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
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Tatbestand
| 1 |
A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des
Finanzgerichts (FG) und Vortrag der Beteiligten) |
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I. Sachverhalt |
| 3 |
Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt
als angestellter Bäckermeister Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er wohnt mit seiner Familie in X und arbeitet im 70 km entfernten Y. Seine
Ehefrau bezieht ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach
den Angaben des Klägers beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und
der Arbeitsstätte seiner Ehefrau in Z 37 km. |
| 4 |
Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr
2007 beantragte der Kläger, seine Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte in Höhe von 4 620 € als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
einzutragen (220 Tage x 70 km x 0,30 €). Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt --FA--) ermittelte den Freibetrag entsprechend der ab 2007
geänderten Gesetzeslage nach der um 20 km gekürzten Entfernung (220 Tage
x 50 km x 0,30 € = 3 300 € abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag = 2 380 €).
Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid über die Lohnsteuer-Ermäßigung 2007
legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. |
| 5 |
II. Entscheidung des FG |
| 6 |
Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision zu. Das Urteil
des FG vom 7. März 2007 13 K 283/06 ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst
(DStRE) 2007, 538 veröffentlicht. Das FG führte im Wesentlichen Folgendes
aus: |
| 7 |
Durch das Steueränderungsgesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl I
2006, 1652, BStBl I 2006, 432 --StÄndG 2007--) sei hinsichtlich der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemumstellung vorgenommen
worden. Der Gesetzgeber gehe nunmehr davon aus, dass die Berufssphäre erst
am "Werkstor" beginne. Die Zuordnung der Fahrtkosten zur Privatsphäre sei
mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Dem Gesetzgeber sei es von Verfassungs
wegen nicht verwehrt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
vom Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn bei diesen Aufwendungen handele
es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien im Einkommensteuergesetz
(EStG) bisher lediglich den Werbungskosten gleichgestellt worden. |
| 8 |
Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) habe in einem Urteil aus
dem Jahr 1923 zum damaligen § 13 Nr. 1d EStG 1920 die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
als Privatausgaben betrachtet und ausgeführt: "Nach der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes ist die Anerkennung der Fahrtauslagen als Werbungskosten als
Ausnahme von dem Grundsatz erfolgt, dass Ausgaben nicht abziehbar sind,
die keinen spezifischen Berufsaufwand darstellen" (RFH-Urteil vom 17. Januar
1923 III A 421/22, zit. nach Kirchhof, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003,
Beihefter 5, 4 Fn. 36; Olbertz, Betriebs-Berater --BB-- 1996, 2489). |
| 9 |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Herabsetzung
der früheren Kilometerpauschale von 0,50 DM auf 0,36 DM als mit dem GG vereinbar
erklärt. Es habe ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei dem "Abbau einer Steuervergünstigung"
weitgehende Gestaltungsfreiheit (Beschluss vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68,
BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140). |
| 10 |
Der Bundesfinanzhof (BFH) sei im Urteil vom 20. Dezember
1982 VI R 64/81 (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306) zu der Erkenntnis gelangt,
"dass Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihrer Natur
nach an sich sogenannte gemischte Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 Satz
2 EStG sind, da sie teils beruflich und teils privat veranlasst sind". So
falle das Wohnen und die Wahl der Wohnung grundsätzlich in den Bereich der
privaten Lebensführung (BFH-Urteil vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE
126, 511, BStBl II 1979, 219). Weiter führe der BFH in der Entscheidung
in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 aus: "Wie sich aus der Entwicklungsgeschichte
des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt, will der Gesetzgeber aber grundsätzlich
nicht mehr wie früher danach differenzieren, ob und inwieweit Ausgaben für
solche Fahrten zur Arbeitsstätte hin und zurück beruflich oder privat veranlasst
sind. Er sieht vielmehr seit dem Jahr 1967 solche Aufwendungen im allgemeinen
typisierend als Werbungskosten an mit der Folge, dass § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
insoweit als lex specialis zum Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu
werten ist." |
| 11 |
Das BVerfG führe im Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR
400/98, 1735/00 (BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) aus, es sei "traditioneller
Teil" der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich
erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen. Auch
im Schnittbereich von beruflicher Sphäre und privater Lebensführung liegende
Mobilitätskosten würden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.
Danach gehörten vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen beruflichen
Aufwendungen, "obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts
zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind." |
| 12 |
Diese vom BVerfG beschriebene "Tradition" beinhalte keine
"Ewigkeitsgarantie" auf Beibehaltung dieser Tradition. Der Gesetzgeber habe
bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts auch die Befugnis, eine einfachgesetzliche
"Tradition" zu ändern, zumal die bisherige steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12
Nr. 1 Satz 2 EStG und damit als Steuervergünstigung (Subvention) zu werten
gewesen sei. |
| 13 |
Angesichts dieser Rechtslage sei der Gesetzgeber zutreffend
davon ausgegangen, dass es sich wegen der Verbindung der Fahrtkosten nicht
nur zur Arbeit, sondern auch zur Wohnung um gemischte Aufwendungen handele.
Bei gemischten Aufwendungen sei es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang
der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden. Mit der Neuregelung
des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 habe der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert. |
| 14 |
Mit dieser Neuregelung sei das Prinzip der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit sowie das objektive Nettoprinzip gewahrt worden.
Danach unterliege der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen.
Dagegen minderten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen für die Lebensführung
außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage nicht; dies gelte gemäß Satz
2 der Vorschrift auch für solche Lebensführungskosten, die die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch
wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgten. Mit der Aufhebung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als "lex specialis"
zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gelte dieses Abzugsverbot wieder für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass das objektive Nettoprinzip damit
nicht betroffen sei. Im Übrigen habe das BVerfG bisher offen gelassen, ob
die Geltung dieses Prinzips auch verfassungsrechtlich geboten sei. Jedenfalls
stehe dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Steuervergünstigung (Subvention)
eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Mit der Grundentscheidung,
die Arbeitsstätte "am Werkstor" beginnen zu lassen, habe der Gesetzgeber
zwar eine "Tradition" beendet, jedoch eine folgerichtige neue Belastungsentscheidung
getroffen. Dies halte sich im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. |
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III. Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren |
| 16 |
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts. Er trägt im Wesentlichen vor, die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte seien Aufwendungen "zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen" und damit Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die Fahrtkosten seien ausschließlich beruflich veranlasst. Ohne die Fahrt
zur Arbeitsstätte könne weder die berufliche Tätigkeit ausgeübt noch könnten
berufliche Einnahmen erzielt werden. Dies könne auch nicht mit Blick auf
die Rückfahrt zur privaten Wohnung infrage gestellt werden. Die private
Wahl des Wohnortes sei ein der beruflich veranlassten Fahrt vorgelagerter,
vorgegebener Sachverhalt, der isoliert zu betrachten sei und keinen Einfluss
auf die Einordnung der Fahrtaufwendungen als ausschließlich beruflich veranlasste
Aufwendungen habe. Die Fahrtaufwendungen berührten entgegen der Auffassung
des FG nicht den Bereich der privaten Lebensführung. In der steuerlichen
Abzugsfähigkeit könne demzufolge auch keine Steuervergünstigung bzw. Subvention
gesehen werden. Im Übrigen handele es sich bei der dem "Werkstorprinzip"
zu Grunde liegenden Überlegung, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
in die Nähe seiner Arbeitsstelle verlegen könne, um eine reine Fiktion.
In den Ballungsräumen und in größeren Betrieben könne aus rein tatsächlichen
Gründen regelmäßig nur ein geringer Teil der Arbeitnehmer seinen privaten
Wohnsitz unmittelbar neben dem "Werkstor" nehmen. |
| 17 |
Das sog. Werkstorprinzip sei nicht als neues allgemeines
Prinzip in das System der Einkommensbesteuerung eingeführt, sondern nur
punktuell fiskalisch eingesetzt worden: Nach wie vor sei der Steuerabzug
der Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2
EStG möglich. Zwar stellten diese Kosten nach dem Wortlaut der Vorschrift
keine Werbungskosten dar, da sie nur "wie" Werbungskosten zu behandeln seien.
Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine semantische, nicht um eine
inhaltliche Veränderung. Die fortbestehende Abzugsmöglichkeit der Fahrtkosten
für Fernpendler lasse sich mit dem angeblichen Übergang zum Werkstorprinzip
weder erklären noch rechtfertigen. |
| 18 |
Der Abzug der Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer
sei weiterhin auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen, was systematisch
unzutreffend sei, wenn es sich nicht um Werbungskosten handele. |
| 19 |
Auch die fortbestehende Abzugsmöglichkeit der Kosten für
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sei mit der
behaupteten Geltung des Werkstorprinzips nicht zu vereinbaren. |
| 20 |
Die grundsätzliche Abzugsbeschränkung gelte gemäß § 9 Abs.
2 Satz 11 EStG nicht für behinderte Menschen. Auch dies sei inkonsequent.
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| 21 |
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG seien die Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte sowie die Familienheimfahrten im Rahmen der Ermittlung
des betrieblichen Nutzungsumfangs eines Kraftfahrzeugs nicht als private,
sondern als betriebliche Nutzung zu werten. Auch dies sei mit dem Werkstorprinzip
nicht vereinbar. |
| 22 |
Im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei
das Werkstorprinzip nicht umgesetzt worden: Wenn die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte privat veranlasst seien, müsse die Nutzung des Fahrzeugs
mit dem pauschalen Ansatz von 1 % des Listenpreises pro Monat abgedeckt
sein. |
| 23 |
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten als (bzw. wie) Erwerbsaufwendungen
gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG widerspreche dem Werkstorprinzip. Dies
gelte entsprechend für den teilweisen Abzug von Bewirtungsaufwendungen gemäß
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. |
| 24 |
Die genannten Wertungswidersprüche machten deutlich, dass
mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG und der Aufhebung des § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG ein Werkstorprinzip als allgemeine Grundentscheidung der
Einkommensbesteuerung noch nicht geschaffen worden sei. |
| 25 |
Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ausschließlich beruflich veranlasst seien, sei ein Abzug dieser Erwerbsaufwendungen
aufgrund des objektiven Nettoprinzips zwingend geboten. Aufgrund des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), dessen spezielle Ausprägung das Gebot
der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei, sei es dem Staat verwehrt,
aus rein fiskalischen Gründen bestimmte Erwerbsaufwendungen, denen sich
der Steuerpflichtige zur Erzielung der Erwerbseinnahmen nicht entziehen
könne, vom Abzug auszuschließen. |
| 26 |
Selbst wenn man die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte als gemischt veranlasst betrachte, verstoße die Neuregelung
gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, nämlich gegen das subjektive Nettoprinzip,
das ebenfalls Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
sei. Nach der Rechtsprechung des BVerfG seien auch privat veranlasste Aufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig und im Hinblick auf grundrechtlich
geschützte Werte entständen, dem Zugriff der Einkommensbesteuerung im Rahmen
der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entzogen. Es stehe nicht ohne
weiteres zur Disposition des Gesetzgebers, ob er privat veranlassten Aufwand
steuerlich berücksichtige oder nicht. Vielmehr habe der Gesetzgeber die
unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassten, auch dann im Lichte
der betroffenen Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn sie der Sphäre
der allgemeinen privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Deshalb komme es
auf die Unterscheidung, ob die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte in vollem Umfang durch die Berufstätigkeit veranlasst
seien oder ob hier auch eine private Mitveranlassung gegeben sei, nicht
entscheidend an. Denn die Aufwendungen entständen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig. Die Fahrtkosten könnten nur dadurch vermieden werden, dass
die Arbeitnehmer ständig zum Werkstor zögen. Eine solche Forderung sei jedoch
unrealistisch und mit dem grundrechtlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie
(Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) nicht
vereinbar. |
| 27 |
Die Neuregelung verstoße ferner gegen das Gebot der folgerichtigen
Umsetzung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG stelle es eine Grundentscheidung
des deutschen Einkommensteuerrechts dar, die steuerrechtlich erhebliche
Berufssphäre nicht erst am Werkstor beginnen zu lassen. Traditionell erkenne
das deutsche Einkommensteuerrecht Mobilitätskosten, die im Schnittbereich
von Beruf und privater Lebensführung lägen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
an. Danach gehörten, so das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 107, 27,
BStBl II 2003, 534, vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen beruflichen
Aufwendungen, obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts
zwangsläufig auch privat mitveranlasst seien. Zwar genieße diese Tradition
des deutschen Einkommensteuerrechts keine "Ewigkeitsgarantie". Deshalb könne
sie der Gesetzgeber im Rahmen einer neuen Konzeption auch aufgeben. Dazu
bedürfe es jedoch eines besonderen sachlichen Grundes. Ein solcher sei hier
nicht gegeben. Die rein fiskalischen Erwägungen, die für die gesetzliche
Neuregelung ausschlaggebend gewesen seien, stellten jedenfalls einen solchen
besonderen sachlichen Grund nicht dar. Zudem habe der Gesetzgeber das Werkstorprinzip
nur im Hinblick auf die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte bis zum
20. Entfernungskilometer eingeführt. Bei einer folgerichtigen Umsetzung
des Werkstorprinzips hätten auch die grundsätzlichen Regelungen zur Abzugsfähigkeit
von Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
eine Änderung erfahren müssen. Auch der Umstand, dass der Abzug der Fahrtkosten
ab dem 21. Entfernungskilometer und der Aufwendungen für Familienheimfahrten
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung weiterhin uneingeschränkt möglich
sei, sei ein Verstoß gegen das Gebot der folgerichtigen Umsetzung einer
(angeblich) neuen Grundentscheidung des Gesetzgebers. |
| 28 |
Schließlich verstoße die gesetzliche Neuregelung in den Fällen
beiderseits berufstätiger Ehegatten auch gegen den grundgesetzlich garantierten
Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber müsse
Regelungen vermeiden, die geeignet seien, in die freie Entscheidung der
Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Im Streitfall
seien beide Ehegatten berufstätig und arbeiteten an unterschiedlichen Orten.
Einen "aufwandsneutralen" gemeinsamen Familienwohnsitz könne es nicht geben.
Die Verlagerung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes eines
Ehegatten würde einen deutlich erhöhten Zeitaufwand des anderen Ehegatten
zur Folge haben. Wenn Art. 6 Abs. 1 GG den Ehegatten einen gemeinsamen Familienwohnsitz
garantiere, dann stellten die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
für beide Ehegatten einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf dar. |
| 29 |
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid
vom 23. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November
2006 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen weiteren Freibetrag in
Höhe von 1 320 € auf der Lohnsteuerkarte 2007 einzutragen. Vorsorglich beantragt
er festzustellen, dass die Ablehnung des FA, einen weiteren Freibetrag in
Höhe von 1 320 € auf der Lohnsteuerkarte 2007 einzutragen, rechtswidrig
ist. |
| 30 |
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
| 31 |
Nach Auffassung des FA verstößt die gesetzliche Neuregelung
nicht gegen die Verfassung. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz leiteten
sich im Steuerrecht das Prinzip der Steuergerechtigkeit, das Willkürverbot
und das Leistungsfähigkeitsprinzip ab. Konkretisierungen des Leistungsfähigkeitsprinzips
seien das objektive und das subjektive Nettoprinzip. Der Gesetzgeber habe
durch die Neuregelung den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips
neu definiert. Dadurch, dass diese gemischten Aufwendungen ausschließlich
der privaten Sphäre zugeordnet würden, seien sie nicht mehr als Werbungskosten
anzusehen. Sie seien damit dem Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips
entzogen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen verfassungsrechtlich anerkannten
Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung einfachgesetzlicher
Vorschriften genutzt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Aufwendungen
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch nicht verfassungsrechtlich
zwangsläufig. Es sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des Wohnorts ein
Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit des Steuerpflichtigen sei und
private Motive überwiegend für die Wahl maßgebend seien. Der Steuerpflichtige
habe jedoch keinen Anspruch auf Förderung dieser Grundrechtsbetätigung durch
den Staat. Die Wohnortfrage müsse aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes überprüft
und eventuell neu entschieden werden. Da ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz
im Laufe seines Berufslebens regelmäßig häufiger wechseln müsse, könne die
Wahl des Wohnorts auch eine direkte Folge eines Arbeitsplatzwechsels oder
einer erstmaligen Berufsaufnahme sein. |
| 32 |
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF),
das dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--), hat der Gesetzgeber seine bisherige "Grundentscheidung (…), die
steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst 'am Werkstor' beginnen
zu lassen", geändert und einen hinreichend folgerichtigen, verhältnismäßigen
Übergang zum "Werkstorprinzip" vollzogen. Dabei habe eine gebotene Würdigung
der Änderung der Grundentscheidung "im Lichte der Grundrechte" den Gesetzgeber
veranlasst, im Wege von Härteregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 10 EStG
den Abzug der Pauschalbeträge für Entfernungen ab dem 21. Kilometer sowie
für Familienheimfahrten zuzulassen, weil besondere Härten für Fernpendler
entstehen könnten, deren Wohnortwahl durch familiäre Erfordernisse bestimmt
sein könne. Auch vor dem Hintergrund, dass von Arbeitnehmern heute eine
erhöhte Mobilität und Flexibilität gefordert werde, habe der Gesetzgeber
zur Wahrung der sozialen Ausgewogenheit diese Härteregelung für sachgerecht
gehalten. |
| 33 |
Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 9 Abs. 2
EStG sei der für den Bereich des Steuerrechts aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip der Art. 1 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Besteuerung nach der objektiven
und subjektiven Leistungsfähigkeit. In engem Zusammenhang mit diesem Grundsatz
sei ebenso das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot
der Folgerichtigkeit sowie das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie des
Art. 6 Abs. 1 GG für die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung von Bedeutung.
Die genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe würden durch die Neuregelung
des § 9 Abs. 2 EStG gewahrt. |
| 34 |
Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber habe für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Anwendungsbereich des objektiven
Nettoprinzips definiert und damit eine frühere (einfachrechtliche) Grundentscheidung
zur steuerlichen Qualifikation dieser Aufwendungen geändert. Die gemischte
Veranlassung dieser Aufwendungen erfordere zur Sicherstellung einer gleichmäßigen
Steuererhebung eine eindeutige gesetzgeberische Zuordnungsentscheidung.
Bei den Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele
es sich um gemischte Aufwendungen. Dies habe das BVerfG in seiner grundlegenden
Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung in BVerfGE 107, 27, BStBl II
2003, 534 so gesehen. Auch der Steuergesetzgeber sei für das einfachgesetzliche
Steuerrecht seit jeher davon ausgegangen, dass die Fahrtaufwendungen sowohl
beruflich als auch privat veranlasst seien. |
| 35 |
Mit dem Übergang zum sog. Werkstorprinzip habe der Gesetzgeber
seinen verfassungsrechtlich anerkannten Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum
bei der Auswahl eines Steuergegenstandes und der Ausgestaltung gesetzgeberischer
Grundentscheidungen in verfassungsmäßiger Weise in Anspruch genommen. Das
BVerfG habe in seinem Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 ausgeführt,
es sei eine "Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die
steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst 'am Werkstor' beginnen
zu lassen." Bei sachgerechter Würdigung dieser Ausführungen im Kontext der
Entscheidung lasse sich diese Formulierung nur dahingehend verstehen, dass
nach Auffassung des Gerichts der verfassungsrechtlich garantierte gesetzgeberische
Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum gerade auch die Entscheidung über
die Zuordnung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zur beruflichen oder zur privaten Sphäre des Steuerpflichtigen umfasse.
Der weite Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers schließe
daher denknotwendig auch die Befugnis zur Änderung dieser systembildenden
einfachgesetzlichen "Grundentscheidung" ein. Indem der Gesetzgeber die gemischten
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nunmehr grundsätzlich
ausschließlich und vollständig der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuordne,
seien diese Aufwendungen dem Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips
entzogen. In § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG regele der Gesetzgeber also nicht eine
Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips, sondern definiere dessen Anwendungsbereich
selbst, indem er gemäß seiner originären Befugnis im gewaltenteilenden Verfassungsstaat
eine neue steuerliche Belastungsentscheidung treffe und eine Neubestimmung
von steuerlich als gleich zu behandelnden Sachverhalten vornehme. Der Gestaltungsfreiraum
des Gesetzgebers sei auch nicht deshalb überschritten, weil die Änderung
der Grundentscheidung lediglich fiskalisch motiviert gewesen sei. |
| 36 |
Die Neuregelung verletze auch das subjektive Nettoprinzip
nicht. Weder führe die Neuregelung zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen
Besteuerung des Existenzminimums noch seien die Aufwendungen für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte im verfassungsrechtlichen Sinne zwangsläufig,
soweit nicht überdurchschnittlich lange Fahrtwege aus überwiegend durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen oder familiären Gründen entständen.
Der einkommensmindernde steuerliche Abzug dieser Aufwendungen sei jedenfalls
nicht über die mit den Härteregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG geschaffenen
Abzugsmöglichkeiten hinaus von Verfassungs wegen geboten: |
| 37 |
Durch die Neuregelung komme es nicht zu einer Besteuerung
des Existenzminimums, auch nicht im unteren Einkommensbereich. Zwar könnten
aufgrund der Neuregelung Fallgestaltungen möglich sein, in denen Steuerpflichtige
in Abhängigkeit von der Länge ihres Fahrtweges und der Höhe ihres zu versteuernden
Einkommens künftig nur deshalb überhaupt mit Einkommensteuer belastet würden,
weil der einkommensmindernde Abzug der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte für Entfernungen bis 20 km nicht möglich sei. Über die
Anzahl der Fälle lägen keine statistischen Daten vor. Voraussetzung sei
das Zusammentreffen von geringem Einkommen nahe dem Existenzminimum und
zugleich sehr hohen Fahrtkosten in Verbindung mit hohen Werbungskosten.
Das spreche dafür, dass es sich um seltene, besonders gelagerte Ausnahmefälle
handele. Im Übrigen folge daraus nicht, dass die Neuregelung zu einer Besteuerung
des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums führe. Vielmehr werde dieses
in Höhe des --auf der Grundlage des in den Existenzminimumberichten der
Bundesregierung realitätsgerecht typisierten-- lebensnotwendigen Bedarfs
entsprechend den Vorgaben des BVerfG durch den Grundfreibetrag und die Vorschriften
des Familienleistungsausgleichs in jedem Fall von der Besteuerung freigestellt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei der sozialhilferechtliche Mindestbedarf
die Maßgröße für die Ermittlung des steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimums. Die Berechnungsmethode berücksichtige die sozialhilferechtlichen
Bedarfskomponenten: Regelsätze sowie Miet- und Heizkosten. Aufwendungen
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien nicht Teil des existenznotwendigen
sächlichen Bedarfs. |
| 38 |
Über die Freistellung des existenznotwendigen sächlichen
Bedarfs im Rahmen des steuerlichen Existenzminimums hinaus könne nach der
Rechtsprechung des BVerfG der steuerliche Abzug privat veranlasster Aufwendungen
von Verfassungs wegen nur zwingend sein, soweit die Aufwendungen "im Lichte
der Grundrechte" pflichtbestimmt bzw. unvermeidbar, also "verfassungsrechtlich
zwangsläufig" seien. Das treffe für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
grundsätzlich nicht zu. Lediglich wenn und soweit Steuerpflichtige überdurchschnittlich
lange Arbeitswege aus überwiegend ehelichen oder familiären Gründen in Kauf
nähmen, erscheine ein verfassungsrechtlicher Schutz geboten. Den habe die
Neuregelung jedoch im Wege der Härteregelungen des § 9 Abs. 2 Sätze 2 ff.
EStG gewährleistet. |
| 39 |
Bei der Beurteilung, was überdurchschnittliche Belastungen
infolge überdurchschnittlich langer Fahrtwege seien, stehe dem Gesetzgeber
von Verfassungs wegen eine weitreichende Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung
zu. Davon habe der Gesetzgeber durch die Härteregelungen Gebrauch gemacht.
Insbesondere habe er die 20-km-Grenze, ab der von einer überdurchschnittlich
weiten Entfernung ausgegangen werden könne und daher ein Abzug der Aufwendungen
für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Härteregelung typisierend
zugelassen werde, anhand sachgerechter Maßstäbe bestimmt. Die Festlegung
der km-Grenze sei nicht realitätsfern oder gar willkürlich. Vielmehr habe
sich der Gesetzgeber anhand statistischer Daten orientiert, nach denen 83
% der Pendler eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger
als 26 km hätten. |
| 40 |
Der Gesetzgeber habe auch berücksichtigt, dass die durch
die Änderung der Grundentscheidung bewirkte Mehrbelastung mit der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steige. Einer Modellrechnung lasse sich
entnehmen, dass sich insbesondere für Fernpendler mit Entfernungen über
20 km, die etwa 1/4 aller Steuerpflichtigen (6,8 Mio.) ausmachten, deutliche
Mehrbelastungen ergäben. Während --bezogen auf die Gesamtheit der veranlagten
Arbeitnehmer (26,6 Mio.)-- rund 42 % (11,3 Mio.) mit einem Jahresbetrag
von durchschnittlich 239 € mehrbelastet würden, seien von den Fernpendlern
--trotz Härteregelung-- rund 84 % (5,8 Mio.) mit einem durchschnittlichen
Jahresbetrag von 322 € mehrbelastet. Der Gesetzgeber habe daher typisierend
davon ausgehen können, dass eine überdurchschnittliche Belastung von Pendlern,
die im Lichte der Grundrechte Anlass für eine Härteregelung geben könne,
erst ab einem Fahrtweg von mehr als 20 km eintreten könne. Darüber hinaus
spreche auch viel für die Annahme, dass überdurchschnittlich lange Fahrtwege
durch Steuerpflichtige insbesondere auch aus ehelichen und familiären Gründen
in Kauf genommen würden. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lege nahe,
dass überwiegend eheliche und familiäre Bindungen Steuerpflichtige veranlassten,
überdurchschnittlich lange Arbeitswege in Kauf zu nehmen. Statistisch sei
zu belegen, dass die Mehrzahl der sog. Fernpendler, deren Arbeitsweg länger
als 20 km sei, verheiratet sei (rd. 53 %). |
| 41 |
Die Härteregelung bewirke auch, dass beiderseits berufstätige
Ehegatten durch die Neuregelung nicht benachteiligt würden. Durch § 9 Abs.
2 Satz 2 EStG sei im Zusammenhang mit der speziellen Härteregelung für Familienheimfahrten
hinreichend sichergestellt, dass jeder Ehegatte unabhängig davon, ob und
wo ein gemeinsamer Familienwohnsitz begründet werde und ob ein Ehegatte
an seinem vom Familienwohnsitz abweichenden Beschäftigungsort eine doppelte
Haushaltsführung begründe, stets die Aufwendungen für Wege abziehen könne,
die über Entfernungen von 20 km hinausgingen. Darüber hinaus gebe es kein
verfassungsrechtliches Gebot, beiderseits berufstätige Ehegatten gegenüber
allen anderen Steuerpflichtigen etwa dahingehend zu privilegieren, dass
diese auch Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
zu 20 Entfernungskilometern steuerlich abziehen können müssten. |
| 42 |
Durch die Neuregelung werde auch das verfassungsrechtliche
Gebot der Folgerichtigkeit gewahrt. Dieses werde insbesondere nicht dadurch
verletzt, dass ein Abzug der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer typisierend zugelassen werde.
Diese Regelung sei vielmehr Ausdruck der sachgerechten Würdigung des Übergangs
zum Werkstorprinzip im Licht der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsprinzips
und damit gerade notwendige Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Neuregelung
mit grundlegenden allgemeinen Verfassungsprinzipien. Ebenso wenig verletzten
die Härteregelungen über Familienheimfahrten oder die weiter bestehenden
Regelungen über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
das Gebot der Folgerichtigkeit. Diese Aufwendungen seien nach der Rechtsprechung
des BVerfG zwangsläufige Mehraufwendungen für die Vereinbarkeit von Ehe
und Beruf, soweit beiderseits berufstätige Ehegatten betroffen seien. An
dieser Wertung habe sich mit dem Übergang zum Werkstorprinzip nichts geändert.
Denn nach der Neuregelung seien bei der Begründung einer doppelten Haushaltsführung
die Wegeaufwendungen desjenigen Ehegatten, der die doppelte Haushaltsführung
begründet habe, vor Ort an seinem vom gemeinsamen Familienwohnort abweichenden
Beschäftigungsort ebenfalls nur steuerlich abziehbar, soweit sie 20 km überstiegen.
Das Werkstorprinzip wirke hier für den betreffenden Ehegatten also am Beschäftigungsort.
Die neben den Wegeaufwendungen am Beschäftigungsort anfallenden Aufwendungen
für Familienheimfahrten stellten darüber hinausgehende Mehrbelastungen dar,
die der Gesetzgeber im Licht des Art. 6 Abs. 1 GG in zulässiger Weise typisierend
zum Abzug zulasse. Wenn der Gesetzgeber dabei aus wirtschafts- und sozialpolitischen
Gründen und auch aus Vereinfachungsgründen ledigen Steuerpflichtigen diese
Härteregelung ebenfalls gewähre, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. |
Entscheidungsgründe |
| 43 |
B. Entscheidung des Senats |
| 44 |
Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG
sind gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil der Senat § 9
Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG für unvereinbar
hält, als die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und auch nicht
in anderer Weise die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. |
| 45 |
I. Beurteilung am Maßstab des einfachen Rechts |
| 46 |
Das FA hat die Vorschriften über die Eintragung eines Freibetrags
auf der Lohnsteuerkarte zutreffend angewendet. Auf der Grundlage der einfachgesetzlichen
Rechtslage müsste die Revision des Klägers zurückgewiesen werden. |
| 47 |
Gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG werden als vom Arbeitslohn
abzuziehender Freibetrag die Werbungskosten eingetragen, die bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) übersteigen. Aufwendungen des Arbeitnehmers
für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind in diesem
Sinne keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007).
Sie können, wie im Streitfall geschehen, lediglich ab dem 21. Entfernungskilometer
pauschal "wie" Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden (vgl. § 9
Abs. 2 Satz 2 EStG). |
| 48 |
II. Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Vorschriften |
| 49 |
Die im Streitfall einschlägigen Normen des Einkommensteuerrechts
haben sich entstehungsgeschichtlich wie folgt entwickelt: |
| 50 |
1. Während die Preußischen Einkommensteuergesetze von 1891
und 1906 --entgegen der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts--
die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
nicht als Werbungskosten anerkannten, wurden diese Kosten gemäß § 13 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. d EStG vom 29. März 1920 (RGBl 1920, 359) zum Abzug zugelassen,
soweit sie notwendig waren (BFH-Urteil vom 18. Februar 1966 VI 219/64, BFHE
86, 39, BStBl III 1966, 386). Diese Regelung wurde ohne inhaltliche Änderung
im EStG vom 10. August 1925 (RGBl I 1925, 189; § 16 Abs. 5 Nr. 4) sowie
im EStG vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 1005, RStBl 1934, 1261; § 9 Satz
3 Nr. 4) weitergeführt. § 9 Satz 3 Nr. 4 EStG 1934 wurde unverändert in
das EStG vom 28. Dezember 1950 (BGBl I 1951, 1, BStBl I 1951, 5) übernommen. |
| 51 |
2. Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember
1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) wurde § 9 Satz 3 Nr. 4 EStG neu
gefasst. Die Beschränkung auf notwendige Fahrtkosten wurde aufgegeben. Zur
Abgeltung des Abzugs der Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
sollte durch Rechtsverordnung je ein Pauschbetrag für die Benutzung eines
Kraftwagens, Motorrads oder Fahrrads mit Motor festgesetzt werden. Aufgrund
dieser Ermächtigungsgrundlage wurden gemäß § 26 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV) vom 21. Dezember 1955 (BGBl I 1955, 756, BStBl I 1955, 710) bzw.
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV) vom 27. August 1955 (BGBl I 1955, 542, BStBl I 1955, 461) bei Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs die Aufwendungen durch Pauschbeträge limitiert
(je Entfernungskilometer 0,50 DM für Kraftwagen, 0,22 DM für Motorrad und
Motorroller und 0,12 DM für Fahrrad mit Motor). Darüber hinaus konnten gemäß
§ 26 Abs. 1 EStDV bzw. § 20 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 LStDV die Fahrtkosten
grundsätzlich nur bis zu einer Entfernung von 40 km als Werbungskosten in
Abzug gebracht werden. |
| 52 |
3. Das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und
des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (BGBl I 1956, 781, BStBl
I 1956, 433) erweiterte § 9 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG um die Ermächtigung
zur Festsetzung eines besonderen Pauschbetrags für Kleinstkraftwagen. §
26 Abs. 2 EStDV und § 20 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Satz 3 LStDV wurden daraufhin
entsprechend geändert (Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der EStDV vom 7. Februar 1958, BGBl I 1958, 70, BStBl I 1958, 32, bzw. §
1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der LStDV 1955 vom 21.
Dezember 1956, BGBl I 1956, 979, BStBl I 1957, 34). |
| 53 |
4. Die Abziehbarkeit der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte wurde durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember
1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) im Wesentlichen in der Weise neugestaltet,
dass die Regelungen in § 26 EStDV bzw. § 20 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LStDV modifiziert
in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG übernommen wurden. In Satz 2 der Vorschrift
wurde die Entfernungsbegrenzung von 40 km für alle Arten von Verkehrsmitteln
ausnahmslos festgeschrieben. Der Abzug von Fahrtaufwendungen mit dem eigenen
Kraftfahrzeug wurde in Satz 3 geregelt. Dabei wurden die Pauschbeträge auf
zwei reduziert, nämlich für solche bei Benutzung eines Kraftwagens einerseits
und bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers andererseits. Diese
Maßnahme war mit einer betragsmäßigen Herabsetzung der Pauschbeträge verbunden
(bei Benutzung eines Kraftwagens von 0,50 DM auf 0,36 DM und bei Benutzung
eines Motorrads oder Motorrollers von 0,22 DM auf 0,16 DM je Entfernungskilometer).
Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde,
bestimmte Satz 4 der Vorschrift, dass der Arbeitnehmer höchstens die Pauschbeträge
geltend machen durfte. Gemäß dem neu geschaffenen Abs. 2 des § 9 EStG waren
die in der Vorschrift genannten Körperbehinderten von den Bestimmungen des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 3 und 4 EStG ausgenommen. |
| 54 |
Für die Herabsetzung der Pauschalen waren nach den Gesetzesmaterialien
in erster Linie allgemeine verkehrspolitische Erwägungen maßgebend. Der
Gesetzgeber erhoffte sich durch die Kürzung eine Milderung der Verkehrsschwierigkeiten
in den Ballungsräumen zu den Hauptverkehrszeiten und eine gewisse Verlagerung
des Berufsverkehrs von den Kraftfahrzeugen auf die öffentlichen Verkehrsmittel
(BTDrucks V/1068, 23; IV/2661, 87). |
| 55 |
5. Das Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (BGBl
I 1970, 1856, BStBl I 1971, 8) führte zur Aufhebung des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 Satz 2 EStG und damit zum Wegfall der Entfernungsbegrenzung auf
40 km. |
| 56 |
6. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wurde durch das Steuerreformgesetz
1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) neugefasst.
Die Pauschbeträge für Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeug wurden bei Benutzung eines Kraftwagens auf 0,50 DM und bei
Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers auf 0,22 DM erhöht (Satz 4 der
Vorschrift). Für den Veranlagungszeitraum 1989 betrugen die Pauschbeträge
0,43 DM bzw. 0,19 DM (§ 52 Abs. 13 EStG). Nach Satz 2 des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG durften arbeitstägliche Zwischenheimfahrten nur berücksichtigt
werden, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine mindestens vierstündige Arbeitszeitunterbrechung
veranlasst waren. Fahrten zur Arbeitsstätte von der weiter entfernt liegenden
Wohnung waren nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bildete und nicht nur gelegentlich aufgesucht wurde (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 Satz 3 EStG). |
| 57 |
7. Durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 24. Juni 1991
(BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) wurden die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 Satz 4 EStG genannten Kilometer-Pauschbeträge auf 0,65 DM bzw. 0,30 DM
angehoben (für 1991 auf 0,58 DM bzw. 0,26 DM gemäß § 52 Abs. 13 EStG). |
| 58 |
8. Das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) hob mit Wirkung
ab 1994 die Kilometer-Pauschbeträge auf 0,70 DM bzw. 0,33 DM an. |
| 59 |
9. Durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36 --EntfPauschG--)
wurden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG völlig neu gefasst. Die bisherigen
Kilometer-Pauschbeträge bei Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeug wurden durch eine verkehrsmittelunabhängige gestaffelte Entfernungspauschale
von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer bzw. 0,80 DM für jeden weiteren
Kilometer, höchstens jedoch 10 000 DM, ersetzt. Aufwendungen für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel konnten in tatsächlicher Höhe angesetzt werden
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Durch die Entfernungspauschalen waren sämtliche
Aufwendungen abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). |
| 60 |
Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die sozialen
Auswirkungen der seinerzeitigen starken Preissteigerungen für Mineralöl
auf den Weltmärkten auf Personen und Haushalte, die den damit verbundenen
Lasten nicht ausweichen und diese Entwicklung finanziell kaum bewältigen
konnten, abfedern (BTDrucks 14/4242, 5). |
| 61 |
Die genannten Beträge wurden durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes
zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000
(BGBl I 2000, 1790, BStBl I 2001, 3) i.d.F. des EntfPauschG auf 0,36 €,
0,40 € und 5 112 € umgestellt. |
| 62 |
10. Die erneute Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001,
3794, BStBl I 2002, 4) führte u.a. zur Klarstellung, dass sich die Grenze
von 10 000 DM/5 112 € auf das Kalenderjahr bezog. |
| 63 |
11. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember
2003 (BGBl I 2003, 3076, BStBl I 2004, 120) wurde die Entfernungspauschale
in der Weise herabgesetzt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2004 einheitlich
für alle Entfernungen nur noch eine Pauschale von 0,30 € je Kilometer Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, höchstens ein Betrag von 4 500 € jährlich
in Abzug gebracht werden durfte, es sei denn, der Arbeitnehmer benutzte
einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. |
| 64 |
12. Das StÄndG 2007 führte zur Aufhebung des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG. Gleichzeitig wurde § 9 Abs. 2 EStG neu gefasst. § 9 Abs. 2
Sätze 1 und 2 EStG lauten nunmehr wie folgt: |
| 65 |
"Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers
für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.
Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer
die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine
Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens
jedoch 4 500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 € ist anzusetzen,
soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt." |
| 66 |
III. Das Gesetzgebungsverfahren zum StÄndG 2007 |
| 67 |
Das Gesetzgebungsverfahren stellte sich --soweit es für den
Streitfall von Bedeutung ist-- wie folgt dar: |
| 68 |
1. Ausgangspunkt des StÄndG 2007 waren textgleiche Gesetzentwürfe
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (BTDrucks 16/1545) und der Bundesregierung
(BTDrucks 16/1859). In der Begründung betreffend die Aufhebung der Nr. 4
von § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG heißt es u.a. (BTDrucks 16/1545, 13): |
| 69 |
"Nach geltendem Recht erhalten Arbeitnehmer, Selbständige
und Gewerbetreibende wegen der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte/Betriebsstätte eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale
von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer. Bei der Ermittlung
der Einkünfte werden diese Aufwendungen nach bisheriger Regelung als Erwerbsaufwendungen
(Betriebsausgaben/Werbungskosten) abgezogen. Wegen der Verbindung nicht
nur zur Arbeit sondern auch zur Wohnung handelt es sich aber nach überwiegender
Auffassung um gemischte Aufwendungen, also um Aufwendungen, die auch die
Lebensführung betreffen. Bei gemischten Aufwendungen ist es dem Gesetzgeber
möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden.
Bereits heute sind deswegen die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nur begrenzt abziehbar. Es ist dem Gesetzgeber darüber
hinaus aber auch möglich, die Aufwendungen grundsätzlich als nicht abzugsfähige
Ausgaben zu qualifizieren. Die notwendige Haushaltskonsolidierung erfordert
eine derartige Einordnung. Die Wege zwischen Wohnung und Berufsstätte oder
Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugeordnet; die Neuregelung geht davon
aus, dass die Berufssphäre erst am 'Werkstor' beginnt (für diese Möglichkeit
bereits: BVerfGE 107, 27 [50]). Die Nummer 4 in § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG wird
deshalb aufgehoben. |
| 70 |
Dabei soll aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine
Reihe von Steuerpflichtigen überdurchschnittlich weite Wege zur Betriebsstätte/Arbeitsstätte
zurücklegt. Aus dem Mikrozensus 2004 ergibt sich, dass rd. 83 Prozent der
Pendler eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als
26 km haben; bei rd. 17 Prozent beträgt die Entfernung mehr als 25 km. …" |
| 71 |
Zur Änderung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es u.a.: |
| 72 |
"Satz 1 sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Erwerbsaufwendungen
abgezogen werden dürfen. Die Arbeitssphäre beginnt nach dieser gesetzgeberischen
Grundentscheidung am Werkstor: die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Betriebsstätte/Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugerechnet ….
Dem Umstand überdurchschnittlicher Entfernung (bei den sog. Fernpendlern)
wird dadurch Rechnung getragen, dass Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer
in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen
werden können (Satz 2). Aus dem Wort 'wie' wird ersichtlich, dass es sich
bei der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nicht mehr um Werbungskosten handelt, sie aber technisch als solche zu behandeln
sind. Dies hat z.B. zur Folge, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920
Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und das Verfahren bei der Eintragung
eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG) auf
sie in gleicher Weise wie bei 'echten' Werbungskosten anzuwenden ist. Das
bedeutet: Abzug bei der Einkunftsermittlung und Berücksichtigung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren
nur, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
übersteigen …." |
| 73 |
2. In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines StÄndG 2007
hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, "die im Entwurf vorgesehene
Regelung zur Entfernungspauschale auf ihre Verfassungsfestigkeit insbesondere
hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 Entfernungskilometern sowie der Einhaltung
des steuerlichen Nettoprinzips zu prüfen und den Prüfbericht dem Bundestag
und Bundesrat zeitnah zukommen zu lassen" (BRDrucks 330/06; BTDrucks 16/1859
Anlage 2). Die Bundesregierung äußerte sich dazu wie folgt (BTDrucks 16/1969): |
| 74 |
"… Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung einfachgesetzlichen
Rechts einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum, der grundsätzlich
auch die Entscheidung mit einschließt, einfachgesetzliche Grundentscheidungen
zu ändern. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf zum Steueränderungsgesetz
2007 hinsichtlich der steuerrechtlichen Qualifikation von Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte vorgesehen. Aufwendungen
für Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte werden künftig
--unabhängig von der Entfernung-- nicht mehr als Werbungskosten angesehen.
Alle Fahrten zur Arbeit gelten künftig als ausschließlich privat veranlasst. |
| 75 |
Der Gesetzgeber erkennt jedoch, dass die Änderung der Grundentscheidung
zu besonderen Härten für Fernpendler führen kann, deren Wohnortwahl oft
durch familiäre Erfordernisse bestimmt wird. Diesem Umstand wird dadurch
Rechnung getragen, dass im Wege von Härteregelungen der Abzug der Pauschalbeträge
für Entfernungen ab dem 21. Kilometer zulässig bleibt. Vor dem Hintergrund,
dass von Beschäftigten heute eine erhöhte Mobilität und Flexibilität gefordert
wird, hält die Bundesregierung zur Wahrung der sozialen Ausgewogenheit der
Regelung und im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 GG die vorgeschlagene Härtefallregelung
für sachgerecht und im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip für
verfassungsrechtlich möglich. |
| 76 |
Das aus Artikel 3 Abs. 1 GG abgeleitete Prinzip der Besteuerung
nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie das objektive Nettoprinzip
werden gewahrt. Zum objektiven Nettoprinzip, bei dem es sich um eine einfachgesetzliche,
durch den Steuergesetzgeber bestimmte Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit handelt, hat das Bundesverfassungsgericht
bisher offen gelassen, ob die Geltung dieses Prinzips auch verfassungsrechtlich
geboten ist (BVerfGE 107, 27 [48]). Indem der Gesetzgeber alle Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte künftig als privat veranlasst ansieht,
definiert er den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips neu und
hält sich somit im Rahmen seines verfassungsrechtlich anerkannten Einschätzungs-
und Gestaltungsfreiraums. |
| 77 |
Die geänderte Grundentscheidung des Gesetzgebers wird durch
den Gesetzentwurf auch folgerichtig umgesetzt. Die sich aus der Änderung
der Grundentscheidung ergebenden notwendigen Folgeänderungen wurden vorgenommen." |
| 78 |
3. Darüber hinaus hat die Bundesregierung auch in der Antwort
auf eine Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter des Deutschen Bundestags
("Verfassungsmäßigkeit und Auswirkungen der Abschaffung der Entfernungspauschale")
die Auffassung vertreten, dass die Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Privatsphäre mit dem GG vereinbar
sei (BTDrucks 16/1802). |
| 79 |
IV. Rechtsprechung zu den Verfassungsfragen |
| 80 |
1. Mit dem Beschluss in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140
hat das BVerfG entschieden, dass die Herabsetzung der Kilometer-Pauschale
von 0,50 DM auf 0,36 DM auf Grund des Steueränderungsgesetzes 1966 mit dem
GG vereinbar war. Das Gericht ging davon aus, dass die Einkommensteuer als
Personensteuer die steuerliche Leistungsfähigkeit erfassen will. Daraus
ergebe sich vor allem das Prinzip der Nettobesteuerung des Einkommens. Danach
dürfe bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur der Überschuss über
die Werbungskosten besteuert werden. Alle beruflich veranlassten Aufwendungen
stellten grundsätzlich auch Werbungskosten dar. Das BVerfG ließ es in dieser
Entscheidung im Ergebnis dahinstehen, ob dem geltenden Einkommensteuerrecht
eine Sachgesetzlichkeit der Nettobesteuerung innewohne. Auch wenn dies zuträfe,
könne der Gesetzgeber von diesem Prinzip abweichen, sofern er hierfür sachlich
einleuchtende Gründe habe. Solche Gründe sah der Senat seinerzeit als gegeben
an, weil für die Kürzung der Pauschale nach den Gesetzesmaterialien in erster
Linie allgemeine verkehrspolitische Erwägungen maßgebend gewesen seien.
Der Senat bescheinigte dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
beim Abbau einer Steuervergünstigung. Dies gelte insbesondere dann, wenn
sie in den Rahmen eines Gesamtprogramms zur Herstellung eines ausgeglichenen
Haushalts eingefügt werde. Es sei nicht Sache des BVerfG, die vom Gesetzgeber
gewählte Lösung daraufhin zu untersuchen, ob sie die gerechteste sei. Trotz
der Kürzung der Kilometerpauschale sei das Prinzip der Leistungsfähigkeit
im Einkommensteuerrecht erhalten geblieben. Zu einer reinen Verwirklichung
dieses Prinzips sei der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet
(vgl. zu dem Beschluss Wieland, Verfassungsfragen der geplanten Streichung
der Pendlerpauschale im Einkommensteuerrecht, Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung,
8). |
| 81 |
2. Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II
2003, 534 bringt den Stand der Rechtsprechung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Ausgestaltung des Werbungskostenabzugs auch der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Ausdruck (Wieland, a.a.O.).
Gegenstand des Beschlusses war die Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf
insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995
(BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438). |
| 82 |
Das Gericht stellt fest, dass die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers im Bereich des Einkommensteuerrechts durch das Gebot der Ausrichtung
der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot
der Folgerichtigkeit begrenzt werde (vgl. dazu auch Beschluss des BVerfG
vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Der Gesetzgeber müsse im
Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf
abzielen, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleichhoch
zu besteuern und damit horizontale Steuergerechtigkeit herzustellen. Der
Gesetzgeber habe bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung
des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, jedoch müsse
er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen
bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal
getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit
umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürften
eines besonderen sachlichen Grundes. |
| 83 |
Das BVerfG legt dar, dass der Gesetzgeber die für die Lastengleichheit
maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und dem subjektiven
Nettoprinzip bemesse. Zwar lässt das BVerfG weiterhin offen, ob das objektive
Nettoprinzip über seine einfachrechtliche Geltung hinaus auch verfassungsrechtlich
geboten ist. Jedenfalls dürfe der Gesetzgeber das Nettoprinzip beim Vorliegen
gewichtiger Gründe durchbrechen. Insoweit entfalte das objektive Nettoprinzip
Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine hinreichende
Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen:
Zu ihnen gehöre die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe
des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer;
Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip
getroffenen Belastungsentscheidung bedürften eines besonderen, sachlich
rechtfertigenden Grundes. |
| 84 |
In Abgrenzung zum einfachgesetzlichen Abzugsverbot des §
12 Nr. 1 EStG stellt das BVerfG klar, dass es für die verfassungsrechtlich
gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nur auf
die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund
der Aufwendungen ankomme, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier
oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem
Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands
stehe nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser habe
die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassten, auch dann im
Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche
Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung
zuzuordnen seien. |
| 85 |
Das BVerfG bezeichnet es als Grundentscheidung des deutschen
Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht
erst "am Werkstor" beginnen zu lassen. Auch im Schnittbereich von beruflicher
Sphäre und privater Lebensführung liegende Mobilitätskosten würden als Werbungskosten
anerkannt. Danach gehörten --hinreichend folgerichtig-- vor allem Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips
abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen, obwohl solche Aufwendungen wegen
der privaten Wahl des Wohnortes zwangsläufig auch privat mitveranlasst seien. |
| 86 |
3. Der vorlegende Senat hat im Beschluss vom 23. August 2007
VI B 42/07 (BStBl II 2007, 799) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des § 9 Abs. 2 EStG n.F. geäußert. Im Übrigen hat er, soweit ersichtlich,
in der Vergangenheit zu den hier interessierenden Verfassungsfragen nicht
Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE
27, 58, BStBl II 1970, 140 hat er allerdings die Verfassungsmäßigkeit eines
nicht kostendeckenden Kilometer-Pauschbetrags bejaht (BFH-Entscheidungen
vom 15. März 1994 X R 58/91, BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516, und vom 23.
September 1999 VI B 82/99, BFH/NV 2000, 318; zur Funktion der Pauschbetragsregelung
s. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005,
785). |
| 87 |
4. In der Finanzgerichtsbarkeit hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit
zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt (s. dazu BFH-Beschluss in BStBl
II 2007, 799). |
| 88 |
V. Auffassungen zu den aktuellen Verfassungsfragen in der |
| 89 |
Literatur |
| 90 |
1. Soweit die derzeitige Rechtslage (zu älteren Äußerungen
s. Wieland, a.a.O., m.w.N.) als rechtens akzeptiert wird, beruht dies im
Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Bei den Aufwendungen für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele es sich um gemischte Aufwendungen.
Indem der Gesetzgeber diese Aufwendungen durch die Neuregelung ausschließlich
der Privatsphäre zugeordnet habe, habe er seinen verfassungsrechtlich anerkannten
Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung einfachgesetzlichen
Rechts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise genutzt. Die Aufwendungen
seien auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich
zwangsläufig. Das Gebot der Folgerichtigkeit sei hinreichend gewahrt. Die
steuerliche Berücksichtigung des Aufwands ab dem 21. Entfernungskilometer
lasse sich vor Art. 3 Abs. 1 GG als Härteregelung rechtfertigen (vgl. u.a.
von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 9 Rz 352 ff.; Fuhrmann in Korn,
§ 9 EStG Rz 26.2 ff.; Offerhaus, BB 2006, 129; ders., Festschrift für Bareis,
197 ff.; Wernsmann, DStR 2007, 1149; einschr. Leisner-Egensperger, BB 2007,
639; ebenso Stuhrmann, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 2513). |
| 91 |
2. Die überwiegende Meinung im Schrifttum tritt dem mit unterschiedlicher
Begründung und Akzentuierung entgegen. Im Ergebnis sind sich die Autoren
darin einig, dass die Neuregelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot
der folgerichtigen Umsetzung des objektiven Nettoprinzips verstoße. Sie
sei nicht durch den verfassungsrechtlich gebotenen besonderen sachlichen
Grund gerechtfertigt (vgl. u.a. von Bornhaupt, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 9 Rz F 40 ff.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 541; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 972; Schmidt/Drenseck, EStG,
26. Aufl., § 9 Rz 110; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9
EStG Rz 633; Brenner, Deutsches Autorecht --DAR-- 2007, 441; Wieland, a.a.O.;
Tipke, BB 2007, 1525; Lang, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2007, 3; Karrenbrock/Fehr,
DStR 2006, 1303; Micker, DStR 2007, 1145; Elicker, Der Steuerberater --StB--
2005, 209; Hennrichs, BB 2004, 584; Stahlschmidt, Finanz-Rundschau --FR--
2006, 818; Lenk, BB 2006, 1305; Drenseck, Der Betrieb --DB-- 2007, Beilage
2/2007, 7 ff.; ders., FR 2006, 1; Brandt, Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft
und Recht --DSWR-- 2006, 168; Weber, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2007,
736; Dziadkowski, Zeitschrift für Steuern und Recht 2007, 477). |
| 92 |
VI. Rechtsauffassung des beschließenden Senats zur Verfassungsmäßigkeit |
| 93 |
der gesetzlichen Regelung |
| 94 |
Prüfungsmaßstäbe sind, wie sich vor allem aus der Entscheidung
des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 ergibt, der allgemeine
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), und, soweit beiderseits beschäftigte
Ehegatten betroffen sind, Art. 6 Abs. 1 GG. |
| 95 |
1. Nach der Überzeugung des vorlegenden Senats ist § 9 Abs.
2 Satz 1 EStG nicht mit der bereichsspezifischen Ausprägung des allgemeinen
Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht vereinbar. |
| 96 |
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Einschränkungen
bei der Bestimmung der Besteuerungstatbestände des Einkommensteuerrechts,
die der Gesetzgeber zu beachten hat. Dazu zählen vor allem das Gebot der
Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
und das eng damit verbundene Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534; vgl. dazu auch Kyrill-A. Schwarz
in "Staat im Wort", Festschrift für Josef Isensee, Heidelberg 2007). |
| 97 |
a) Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit
(vgl. Urteile des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239,
BStBl II 1991, 654; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297,
BStBl II 2000, 162) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht
die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen
einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen
(objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11. November 1998
2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; BFH-Urteile vom 11. Mai
2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; zur Bedeutung und Dogmatik
des objektiven Nettoprinzips vgl. u.a. Deutscher Juristentag 1988, Sitzungsbericht
N, 214; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 762
ff; ders., BB 2007, 1525; ders. in Festschrift für Raupach, 177; Wernsmann,
Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 317 ff.; Drenseck, FR
2006, 1; Jachmann in Brandt, Deutscher Finanzgerichtstag 2005, 59, jeweils
m.w.N.). Zwar ist weiterhin offen, ob die Geltung des objektiven Nettoprinzips
im Einkommensteuerrecht verfassungsrechtlich geboten ist. Selbst wenn dem
so wäre, könnte der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger
Gründe durchbrechen. Bei der Normierung solcher Ausnahmen ist der Gesetzgeber
allerdings nicht völlig frei. Insbesondere muss er darauf achten, dass sich
die Fälle, in denen er eine beruflich veranlasste Aufwendung nicht als absetzbaren
Erwerbsaufwand anerkennt, so weitgehend von allen übrigen Fällen unterscheiden,
dass diese unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL
4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483). Außerdem kann er sich
--wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen-- bei der Ausgestaltung
generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. |
| 98 |
Das objektive Nettoprinzip wird durch das Gebot der Folgerichtigkeit
im Einkommensteuerrecht geprägt. Zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen,
die im gesamten Einkommensteuerrecht folgerichtig umgesetzt werden müssen,
gehört die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven
Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer. Hat der Gesetzgeber,
wie im Einkommensteuerrecht, den Steuergegenstand ausgewählt und in einer
Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung
folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (Wieland, a.a.O.).
Zumindest über den Gedanken der Folgerichtigkeit erlangt damit das objektive
Nettoprinzip auch verfassungsrechtlich im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG Bedeutung
und zeigt damit trotz seiner zunächst nur einfachgesetzlichen Verankerung
Konsequenzen für den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auf (Brenner,
DAR 2007, 441). |
| 99 |
b) Das objektive Nettoprinzip als Grundentscheidung des deutschen
Einkommensteuerrechts ist durch die gesetzliche Neuregelung der Behandlung
der Fahrtkosten nicht aufgehoben bzw. modifiziert worden. Zwar lässt sich
der Gesetzesbegründung entnehmen, dass die Neuregelung Ausdruck einer Aufhebung
der Grundentscheidung und ihrer Ersetzung durch das sog. Werkstorprinzip
sei (BTDrucks 16/1545, 8, 13). In der Unterrichtung des Bundesrats durch
die Bundesregierung heißt es zudem (BTDrucks 16/1969, 1): "Indem der Gesetzgeber
alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte künftig als
privat veranlasst ansieht, definiert er den Anwendungsbereich des objektiven
Nettoprinzips neu …." (vgl. auch BMF-Schreiben vom 4. Mai 2007, DB 2007,
1053). |
| 100 |
Nach Auffassung des beschließenden Senats kann daraus jedoch
nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, die Grundentscheidung
des Einkommensteuerrechts zu Gunsten des objektiven Nettoprinzips aufzuheben.
Vielmehr ist damit die Entscheidung des Einkommensteuerrechts für die Abziehbarkeit
der Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesprochen, die
das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 selbst
als Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts qualifiziert hat. Denn die
Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts zu Gunsten des objektiven Nettoprinzips
wird durch die Neuregelung in ihrem Kern nicht in Frage gestellt. Nach wie
vor unterliegt der Einkommensteuer nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo
aus dem Erwerbseinkommen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits.
Daher sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit entsprechend § 2 Abs. 2
Nr. 2, § 9 EStG steuerlich abziehbar. |
| 101 |
Im Übrigen ist das Nettoprinzip dem Werkstorprinzip auch
in seiner Bedeutung als "Grundentscheidung" vorrangig. Das Werkstorprinzip
kann nicht den Inhalt des objektiven Nettoprinzips bestimmen oder diesem
seine Gestalt geben. Zu prüfen ist vielmehr, ob das Werkstorprinzip mit
dem objektiven Nettoprinzip vereinbar ist (Tipke, BB 2007, 1525; Karrenbrock/Fehr,
DStR 2006, 1303). |
| 102 |
c) Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindernde Erwerbsausgaben.
Sie gehören deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen
Aufwendungen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).
Sie sind nicht wesentlich privat motiviert. Es handelt sich um Werbungskosten
i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. |
| 103 |
aa) Das Veranlassungsprinzip konkretisiert das objektive
Nettoprinzip (Lang, StuW 2007, 3). § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten
zwar als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff
der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen
danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv
zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Entscheidungen vom 20. Juli
2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121; in BFHE 201, 156, BStBl
II 2003, 403; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II
1981, 368; vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980,
75; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105;
vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl.
auch von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 152 ff.;
HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 115 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz
7 ff.; Jachmann in Brandt, a.a.O.; vgl. auch zur Qualifikation der Aufwendungen
nach dem Veranlassungsprinzip Tipke in Festschrift für Raupach, 177; Lang,
StuW 2007, 3; Jüptner, Leistungsfähigkeit und Veranlassung, Diss. Augsburg,
Heidelberg 1989). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Aufwendungen
notwendig, üblich oder zweckmäßig sind (BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI
R 29/86, BFHE 159, 341, BStBl II 1990, 423; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 201). |
| 104 |
bb) Nach diesen Grundsätzen sind Kosten für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte allein beruflich veranlasst (BFH-Entscheidungen
vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; vom 13.
Februar 1970 VI R 236/69, BFHE 98, 350, BStBl II 1970, 391; in BFHE 124,
43, BStBl II 1978, 105; vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322,
BStBl II 1975, 607; vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BFHE 131, 67, BStBl II
1980, 655; vom 25. März 1988 VI R 207/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988,
706; gl.A. FG Saarland, Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06, Entscheidungen
der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 853; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl.,
§ 9 Rz 110; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F
2a; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 250 f.; HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 632;
Tipke, BB 2007, 1525; ders., Festschrift für Raupach, 177; Lang, StuW 2007,
3; Drenseck, DB 1987, 2483; ders., FR 2006, 1; Elicker, Entwurf einer proportionalen
Netto-Einkommensteuer, 219 ff.; Hennrichs, BB 2004, 584; Stahlschmidt, FR
2006, 818; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Jachmann, DAR 1997, 185).
Soweit der Senat in der Entscheidung in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306
eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. |
| 105 |
Der Weg zur Arbeitsstätte ist notwendige Voraussetzung zur
Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer regelmäßig nicht am Ort seiner
beruflichen Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig
werden, wenn er sich zur Arbeitsstätte begibt. Denkt man sich die Erwerbstätigkeit
weg, entfallen die für den Weg zur Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen.
Der beruflich bedingte Veranlassungszusammenhang wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erst in der Arbeitsstätte
ausgeübt wird. Denn auch Aufwendungen, die, wie die Fahrtkosten, der Vorbereitung
der Erwerbstätigkeit dienen, sind zweifellos Werbungskosten i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG. Selbst wenn der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen
erzielt, liegen (vorab entstandene) Werbungskosten vor, sofern die Aufwendungen
in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit
späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403;
vgl. dazu auch Tipke in Festschrift für Raupach, 177). |
| 106 |
Als Werbungskosten haben die Fahrtaufwendungen entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und des BMF nicht den Charakter einer steuerlichen
Förderung (so aber wohl Offerhaus, Festschrift für Bareis, 197). Konsequenterweise
ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. in den Subventionsberichten der Bundesregierung
für die Jahre 2001 bis 2006 nicht als Steuervergünstigung aufgeführt (19.
Subventionsbericht vom 1. Oktober 2003, BTDrucks 15/1635; 20. Subventionsbericht
vom 22. März 2006, BTDrucks 16/1020). Auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz
3 EStG ("Werbungskosten sind auch") lässt nicht den Schluss zu, dass dieser
Satz keine echten Werbungskosten erfasse. Vielmehr macht die Formulierung
deutlich, dass hier nur einzelne Fälle von Werbungskosten besonders aufgezählt
bzw. exemplifiziert werden sollen (BFH-Urteil vom 16. November 1971 VI R
347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152; Tipke, BB 2007, 1525). Andernfalls
müsste für alle in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführten Positionen
Subventionscharakter angenommen werden (Tipke, FR 2007, 962). Das ist jedoch
eindeutig nicht der Fall. |
| 107 |
cc) Bei den Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte handelt es sich auch nicht um sog. gemischte Aufwendungen
(so aber u.a. von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 9 Rz 352; Zimmer
in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 810 f.;
Offerhaus, BB 2006, 129; Söhn, FR 1997, 245; Olbertz, BB 1996, 2489; Micker,
DStR 2007, 1145, 1146; Wernsmann, DStR 2007, 1149; Kirchhof, DStR 2003,
Beihefter 5 zu Heft 37). |
| 108 |
(1) Eine erhebliche private Mitveranlassung kann nicht schon
darauf gestützt werden, dass das Wohnen grundsätzlich in den Bereich der
privaten Lebensführung fällt. Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang zunächst
nur sein, ob die Wahl des Wohnorts ausschließlich oder überwiegend privat
motiviert ist. Das kann nicht undifferenziert mit der Begründung bejaht
werden, die Arbeitnehmer könnten in der Nähe der Arbeitsstätte ihre Wohnungen
nehmen. Dieser realitätsferne Zustand darf vom Gesetzgeber nicht unterstellt
bzw. eingefordert werden (Tipke, BB 2007, 1525; vgl. auch von Bornhaupt,
in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 44; Hennrichs, BB 2004, 584;
Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303). Es gilt das Gebot realitätsgerechter
Tatbestandsgestaltung (BVerfG-Entscheidungen vom 6. März 2002 2 BvL 17/99,
BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003,
534). Aufwendungen für Wege zur Arbeitsstätte sind unumgänglich, selbst
wenn der Arbeitnehmer zufällig nahe der Arbeitsstätte wohnt. Die berufliche
Veranlassung der Fahrtaufwendungen wird erst recht in den Fällen deutlich,
in denen dem Arbeitnehmer, der bisher in der Nähe des Arbeitsplatzes gewohnt
hat, nach Verlegung des Betriebssitzes oder Verlustes des Arbeitsplatzes
nunmehr erhöhte Wegekosten zum Erreichen seines neuen Arbeitsplatzes entstehen
(von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 41). |
| 109 |
Nach Auffassung des Senats kann eine Fahrt zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte typischerweise nicht als privat veranlasst
qualifiziert werden, wenn sich der Wohnsitz im Einzugsbereich der Arbeitsstätte
befindet. Innerhalb einer Distanz von bis zu 20 km kann schwerlich davon
ausgegangen werden, ein Arbeitnehmer hätte, würde er allein beruflichen
Belangen Rechnung tragen, einen der Arbeitsstätte näheren Wohnsitz wählen
können (vgl. dazu Jachmann, DAR 1997, 185; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom
10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137). |
| 110 |
Auch dann, wenn nennenswerte private Gründe die Wohnortwahl
beeinflussen, kann daraus nicht auf eine private Mitveranlassung der Fahrtaufwendungen
geschlossen werden. Denn die der privaten Lebensführung zuzurechnende Wahl
des Wohnorts ist ein der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgelagerter
Sachverhalt, der den Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen
nicht wesentlich beeinflusst (Blümich/ Thürmer, § 9 EStG Rz 251; HHR/Bergkemper,
§ 9 EStG Rz 632; Drenseck, DB 1987, 2483; Tipke, BB 2007, 1525; FG Saarland
in EFG 2007, 853). Jedenfalls ist der Umstand, dass überhaupt Fahrtkosten
anfallen, nicht durch das Wohnen bedingt. Durch die privat motivierte Wohnungswahl
werden die daraus resultierenden Ausgaben für den Weg zur Arbeitsstätte
noch nicht zu privaten Aufwendungen. Der Zugehörigkeit des Wohnens an sich
zur privaten Lebensführung wird dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten
des Wohnens nicht als Werbungskosten abziehbar sind (Jachmann, DAR 1997,
185). Bei der jeweiligen Fahrt steht das "berufliche" Erfordernis im Vordergrund,
den täglichen Weg zur Arbeitsstätte zu bewältigen (BFH-Urteil vom 2. Dezember
1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297). Die Fahrtaufwendungen
stehen in ausschließlicher Kausalrelation zum Beruf und nicht zum Wohnen.
Durch die Fahrt zur Arbeitsstätte wird jeweils eine nur berufliche Ursachenkette
in Gang gesetzt, die zur Verdrängung anderer Ursachen führt. |
| 111 |
Zwar lässt sich nicht leugnen, dass das Wohnen außerhalb
der Arbeitsstätte auch eine Bedingung ("conditio sine qua non") für das
Entstehen der Fahrtaufwendungen ist. Allerdings kann die sog. Bedingungslehre
im Steuerrecht nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Sie ist zur Abgrenzung
von beruflicher und privater Sphäre ungeeignet. Würde man sie nicht einschränken,
würde das Nettoprinzip aufgelöst. Denn logisch-naturwissenschaftlich besteht
zwischen Erwerbsaufwendungen und der privaten Lebensführung stets ein entfernter
Zusammenhang (Tipke, Festschrift für Raupach, 177; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht,
18. Aufl., § 9 Rz 219; ders., StuW 2007, 3). |
| 112 |
Da für den Steuerzugriff das Nettoeinkommen maßgebend ist,
muss sich die Abziehbarkeit der Erwerbsaufwendungen an den tatsächlichen
Kosten orientieren. Der Abzug von erwerbsbedingten Fahrtkosten kann daher
nicht mit der Begründung verneint werden, dass dem Arbeitnehmer diese Kosten
nicht entstanden wären, wenn er seine Wohnung an der Arbeitsstätte genommen
hätte. Es bleibt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen überlassen, über die
Geeignetheit, Notwendigkeit, Vernünftigkeit und Angemessenheit einer Erwerbshandlung
zu entscheiden. Das Einkommensteuerrecht verpflichtet die Steuerpflichtigen
nicht zu möglichst sparsamen Erwerbsaufwendungen und kennt auch keine Obliegenheit,
sparsam zu sein (Wieland, a.a.O.; Hennrichs, BB 2004, 584; Elicker, StB
2005, 209; Tipke, BB 2007, 1525 mit Hinweis auf RFH-Urteil vom 12. Dezember
1923 III A 362/23, RFHE 13, 166). |
| 113 |
(2) Eine erhebliche private Mitveranlassung kann auch nicht
damit begründet werden, dass zwar die Hinfahrt zur Arbeitsstätte beruflich,
die Rückfahrt zur Wohnung dagegen aus privatem Anlass erfolge (Kirchhof,
DStR 2003, Beihefter 5 zu Heft 37). Denn zum Einen müssten danach zumindest
die Kosten für die Hinfahrt zum Abzug zugelassen werden. Zum Anderen ist
die Rückfahrt lediglich die Umkehrung eines beruflich veranlassten Zustands
und deshalb ebenfalls erwerbsbedingt (Tipke, Festschrift für Raupach, 177;
Drenseck, Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 283; BFH-Urteil in BFHE 159,
341, BStBl II 1990, 423 zu Reisekosten). Wer aus Erwerbsgründen zu seiner
Arbeit fährt, der muss --anders als der Nichterwerbstätige-- auch zurückfahren
(Tipke, FR 2007, 962). Dies betrifft nicht nur Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit
(vgl. dazu unter B. VI. 1. d bb), sondern auch die Wege zu einer regelmäßigen
Arbeitsstätte. Im Übrigen wurden nach der bis Veranlagungszeitraum 2006
geltenden Rechtslage lediglich die Aufwendungen für die einfache Strecke
(Entfernungskilometer) berücksichtigt (Hennrichs, BB 2004, 584). |
| 114 |
(3) Zudem hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur steuerlichen
Anerkennung häuslicher Arbeitszimmer, die nach Ansicht des Gerichts wegen
deren privater Nutzung zumindest nicht ausschließlich einkommenswirksam
motiviert sind, klargestellt, dass der Gesetzgeber wenigstens nicht vollständig
eine Anerkennung als Werbungskosten ablehnen darf, wenn ein wesentlicher
Teil erwerbsmotiviert genutzt wird. Andernfalls würden deren Charakter und
Implikationen für die Leistungsfähigkeit nicht entsprechend genutzt (BVerfG-Urteil
in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; Brenner, DAR 2007, 441). |
| 115 |
dd) Für den Senat folgt daraus, dass das Abzugsverbot von
Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Ausnahme von der folgerichtigen
Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung
darstellt. |
| 116 |
Die sich insoweit ergebende Ungleichbehandlung überschreitet
die Grenze zulässiger Typisierung, auch wenn nach Auffassung des BMF eine
"überdurchschnittliche" Belastung von Pendlern erst ab einem Fahrtweg von
mehr als 20 km eintreten kann. Der Gleichheitssatz fordert nach ständiger
Rechtsprechung des BVerfG zwar nicht, dass der Gesetzgeber stets gewillkürten
Aufwand berücksichtigen muss; vielmehr kann es der materiellen Gleichheit
auch genügen, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Aufwendungen
nur den Abzug eines typisiert festgelegten Betrages gestattet (BVerfG-Entscheidungen
vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; in BVerfGE
101, 297, BStBl II 2000, 162; zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
nach der Rechtsprechung des BVerfG vgl. auch Kirchhof, StuW 2006, 3, 15;
kritisch dazu Lang, StuW 2007, 1). § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG enthält jedoch
keine quantifizierende Regelung in diesem Sinne. Eine (qualifizierende)
Bestimmung, die den Abzug von Erwerbsaufwand schon dem Grunde nach verbietet,
ist durch die dem Gesetzgeber zustehende Befugnis zur Typisierung nach Auffassung
des Senats nicht gedeckt. Es kommt hinzu, dass für eine solche Typisierung
kein erkennbares Bedürfnis besteht (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 6. November
1985 1 BvL 47/83, BVerfGE 71, 146), da die durch die Regelung eintretende
ungerechtfertigte Belastung nicht nur eine kleine Zahl, sondern die große
Mehrheit der Pendler betrifft und nicht erkennbar ist, dass die Härte nur
unter Schwierigkeiten zu vermeiden wäre (BVerfG-Beschluss vom 8. Oktober
1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348). |
| 117 |
d) Das Werkstorprinzip wird nicht hinreichend folgerichtig
umgesetzt. |
| 118 |
Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl
II 2003, 534 werden aufgrund der traditionellen Grundentscheidung des deutschen
Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht
erst "am Werkstor" beginnen zu lassen, auch im Schnittbereich von beruflicher
Sphäre und privater Lebensführung liegende Mobilitätskosten als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben anerkannt. Deshalb "gehören --hinreichend folgerichtig--
vor allem Fahrtkosten zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen
Aufwendungen, obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts
zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind." Diese Grundentscheidung ist
durch die gesetzliche Neuregelung zumindest nicht folgerichtig aufgehoben
bzw. geändert worden. |
| 119 |
aa) Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung
grundsätzlich dem Werkstorprinzip Geltung verschafft werden, das ausschließlich
die Arbeitsstätte der Berufssphäre, das Wohnen dagegen dem Privatbereich
zuordnet (BTDrucks 16/1545, 8, 13). Der Senat lässt dahinstehen, ob der
Gesetzgeber mit der Neuregelung tatsächlich eine inhaltliche und nicht nur
behauptete Hinwendung zum sog. Werkstorprinzip vorgenommen hat (vgl. dazu
Wieland, a.a.O.; FG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Februar 2007 8 K 549/06,
EFG 2007, 690). Denn diese (neue) Grundentscheidung unterliegt dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Folgerichtigkeit. Dem wird sie nicht gerecht. Der Gesetzgeber
hat das sog. Werkstorprinzip allenfalls partiell umgesetzt. Die mit der
behaupteten Grundentscheidung notwendigerweise verbundenen Folgeänderungen
sind ausgeblieben. |
| 120 |
(1) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten
keine Werbungskosten. In Abweichung davon sind nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und
3 EStG "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für die Wege ab dem 21. Entfernungskilometer
eine Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten "wie" Werbungskosten
anzusetzen. Das bedeutet, dass die Fahrtaufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer
im Rahmen der Einkünfteermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) in Abzug gebracht
werden dürfen, die Aufwendungen bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern
dagegen steuerlich unberücksichtigt bleiben müssen. Eine solche Differenzierung
ist mit dem behaupteten Übergang zum sog. Werkstorprinzip nicht vereinbar,
nicht erklärbar und nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis führt die Neuregelung
zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, die bis zu 20 Kilometer von
ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, gegenüber den weiter entfernt wohnenden.
Im Schrifttum wird zu Recht darauf hingewiesen, dass nunmehr demjenigen,
der bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern von seiner Arbeitsstätte entfernt
wohnt, der Abzug sämtlicher Fahrtaufwendungen abgeschnitten ist, während
dem Mitglied einer Fernpendler-Fahrgemeinschaft der Abzug einer Entfernungspauschale
zugebilligt wird, die möglicherweise seine tatsächlichen Kosten übersteigt
(Drenseck, DB 2007, Beil. 2/2007, 8 f.; vgl. auch von Bornhaupt, in: Kirchhof/
Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 47). Ein konsequenter Übergang --seine
Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip unterstellt-- läge nur vor,
wenn die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte generell
nicht mehr einkünftemindernd berücksichtigt werden dürften. Eine Regelung,
die nur für eine Teilgruppe von Arbeitnehmern gilt, ist keine Grundsatzentscheidung
des Einkommensteuerrechts (Wieland, a.a.O.). |
| 121 |
Diesem Befund kann nicht entgegen gehalten werden, dass die
Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG als Härteregelung (BTDrucks 16/1545,
13; BTDrucks 16/1802, 3) bzw. Billigkeitsmaßnahme zu verstehen sei. Die
Unterscheidung zwischen "Werbungskosten" und "Wie"-Werbungskosten ist lediglich
terminologischer Natur. Materiell einkommensteuerlich bestehen zwischen
beiden Formen des steuerlichen Abzugs keine Unterschiede (Stuhrmann, NJW
2006, 2513). Steuersystematisch handelt es sich in beiden Fällen um Erwerbsaufwendungen
i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Insoweit konsequent werden die "Wie"-Werbungskosten
beispielsweise auf die Werbungskosten-Pauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1a
EStG angerechnet. Hätte der Gesetzgeber die Fahrtaufwendungen für Fernpendler
als unvermeidbare Privataufwendungen angesehen, wäre systematisch korrekt
ein Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) als außergewöhnliche
Belastungen in Betracht gekommen. Wenn, wie vom Gesetzgeber angenommen,
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten
sind, können sie bei Überschreiten einer bestimmten Höhe nicht zu Werbungskosten
vergleichbaren Aufwendungen erstarken. |
| 122 |
(2) Die entsprechenden Überlegungen gelten für die nach wie
vor bestehende Abzugsmöglichkeit der Kosten bei Familienheimfahrten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung in gleicher Weise (vgl. § 9 Abs. 2 Satz
8 EStG). Diese schon ab dem 1. Entfernungskilometer bestehende Abzugsmöglichkeit
ist mit dem Übergang zum sog. Werkstorprinzip nicht vereinbar. Auch hier
ist nicht erkennbar, warum die Familienheimfahrten gegenüber anderen Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privilegiert werden. Hinsichtlich der
Mobilitätskosten für die ersten 20 Entfernungskilometer besteht zwischen
beiden Fällen kein sachlich begründeter Unterschied. Das vom BMF zur Begründung
dieser unterschiedlichen Behandlung angeführte Argument, das Werkstorprinzip
finde auch auf den Steuerpflichtigen mit doppelter Haushaltsführung Anwendung,
soweit dieser von seiner Wohnung am Beschäftigungsort zur Arbeitsstätte
fahre, überzeugt nicht. Vielmehr zeigt dieser Einwand einen weiteren Bruch
in der folgerichtigen Umsetzung des Werkstorprinzips. Ist nämlich eine Zweitwohnung
am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass begründet (vgl. BFH-Urteile
vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820, und VI R 23/05, BFH/NV
2007, 1994), so ist für die Annahme einer privaten Sphäre zwischen Zweitwohnung
und Arbeitsstätte kein Raum. Deshalb können bei konsequenter Befolgung des
Werkstorprinzips gerade die Fahrten von der beruflich veranlassten Zweitwohnung
am Beschäftigungsort zur Arbeitsstätte nicht von dem zur Prüfung gestellten
Abzugsverbot betroffen sein. |
| 123 |
(3) Nach § 9 Abs. 2 Satz 11 EStG können Behinderte im Sinne
der Vorschrift die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. Auch diese Regelung
ist, wie das FG Saarland in seinem Beschluss in EFG 2007, 853 zu Recht ausführt,
unter der Geltung des Werkstorprinzips nicht gerechtfertigt. |
| 124 |
(4) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine folgerichtige
Verwirklichung des sog. Werkstorprinzips müsste zum Ausschluss dieser Kosten
führen (FG Saarland in EFG 2007, 853; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, BB 2007,
1525; Paus, DStZ 2006, 518). |
| 125 |
Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II
2003, 534 ist die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer beruflich
begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten traditioneller
Teil der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich
erhebliche Berufssphäre nicht erst am sog. Werkstor beginnen zu lassen.
Deshalb werden Mobilitätskosten wie vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannt. Wenn der Gesetzgeber, wie
behauptet, diese traditionelle Grundentscheidung zu Gunsten des sog. Werkstorprinzips
aufgibt, sind davon zumindest sämtliche Mobilitätskosten betroffen. Dazu
zählen neben den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insbesondere
auch die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung. Nach der Neuregelung
ist aber der Abzug dieser Mehraufwendungen als Werbungskosten bzw. "Wie"-Werbungskosten
(Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 EStG) weiterhin möglich (§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; vgl. dazu Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl.,
§ 9 Rz 155), der Abzug des nach Meinung des Gesetzgebers auch beruflich
mitveranlassten Mehraufwands wegen der Fahrten zur Arbeitsstätte dagegen
nicht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung
ist, wie die zitierte Entscheidung des BVerfG bereits hinreichend deutlich
macht, sachlich nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um Aufwendungen gleicher
Veranlassung. Infolgedessen hatte bislang der Arbeitnehmer nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen
aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro
Woche, Unterkunftskosten etc.) als Werbungskosten geltend zu machen (BFH-Urteil
vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113, m.w.N.). |
| 126 |
(5) Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Zuordnung der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Privatbereich betrifft nicht nur
die Aufwands-, sondern auch die Einnahmenseite. Dies ist bei der gesetzlichen
Neuregelung nicht ausreichend beachtet worden. |
| 127 |
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist für die Bewertung des geldwerten
Vorteils, der dem Arbeitnehmer aus der Privatnutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs erwächst, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden.
Danach ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat
mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich
der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Kann vom Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der so ermittelte Nutzungswert
monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
um 0,03 % des Listenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). |
| 128 |
Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist nur gerechtfertigt,
wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Erwerbssphäre zugeordnet
werden. Bei einer Zuordnung der Fahrten zur Privatsphäre greift die Abgeltungswirkung
der 1 %-Regelung. Der Gesetzgeber hätte deshalb zur Vermeidung einer Überbesteuerung
konsequenterweise die Zuschlagregelung in § 8 Abs. 2 EStG betreffend Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufheben müssen. Das ist jedoch unterblieben.
Nach wie vor unterscheidet die Vorschrift, wie aufgezeigt, zwischen Privatfahrten
einerseits und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte andererseits.
Es entspricht nicht dem Gebot der Folgerichtigkeit, auf der Einnahmenseite
eine andere systematische Einordnung der Fahrtkosten zugrunde zu legen als
auf der Ausgabenseite (HHR/Birk/Kister, § 8 EStG Rz 96; Blut, DStR 2007,
572). |
| 129 |
Nicht folgerichtig ist nach Auffassung des Senats die durch
das StÄndG 2007 eingeführte Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG
(FG Saarland in EFG 2007, 853). Danach gelten bei der Nutzungswertermittlung
i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und Familienheimfahrten als betriebliche und nicht als private Fahrten (zur
Begründung vgl. BTDrucks 16/1545, 12; vgl. auch HHR/Hick, Jahresband 2007,
§ 6 EStG Rz J 06-3 ff.). |
| 130 |
bb) Mit der Begründung, die Berufssphäre beginne erst am
Werkstor, müssten auch andere außerhalb dieser Sphäre anfallende, dem Erwerb
dienende Ausgaben vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Diese Konsequenz
hat der Gesetzgeber jedoch nicht gezogen. Vielmehr stellen solche Aufwendungen
unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach wie vor Werbungskosten
dar. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nimmt ausdrücklich nur die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
und für Familienheimfahrten vom Werbungskostenabzug i.S. des § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG aus. Eine einschränkende Auslegung dieser Grundnorm "im Lichte"
des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG scheidet aus. |
| 131 |
(1) Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Mobilitätskosten
zählen Aufwendungen für sonstige Fahrten des Steuerpflichtigen von seiner
Wohnung zum Ort der Erwerbstätigkeit und zurück. Das kann etwa bei Fahrtkosten
im Zusammenhang mit einer Reisetätigkeit der Fall sein. Entsprechendes gilt
beispielsweise für von der Wohnung angetretene Fahrten zu Vorstellungsgesprächen,
Fortbildungsveranstaltungen oder Kongressen. Zu den als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Mobilitätskosten gehören auch die Aufwendungen für beruflich
veranlasste auswärtige Übernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte
(BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004,
1074). |
| 132 |
Als Reisekosten können Fahrtaufwendungen gemäß § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG pauschal oder in tatsächlicher Höhe uneingeschränkt geltend
gemacht werden. Die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs gemäß § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. kommen bei Auswärtstätigkeiten nicht zur Anwendung.
Dies gilt auch, soweit es hier von Bedeutung ist, für die Wege zwischen
Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte und zurück (BFH-Urteile in BFHE
209, 508, BStBl II 2005, 785; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515,
BStBl II 2005, 788; zu Zwischenheimfahrten vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar
1993 VI R 50/92, BFH/NV 1993, 716; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., §
9 Rz 120). Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassung (vgl. R 9.5 i.V.m.
H 9.5 (Allgemeines) des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2008). Der Einwand,
es handele sich insoweit nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
ist unter dem Aspekt der Folgerichtigkeit nicht relevant (Tipke, BB 2007,
1525). Denn auch hier ist wie im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG die nach
dem Willen des Gesetzgebers dem Privatbereich zuzuordnende Wohnung Ausgangspunkt
der jeweiligen Fahrt. |
| 133 |
(2) Ebenfalls nicht vereinbar mit der genannten These ist
der Abzug beruflich bedingter Umzugskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. |
| 134 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind Umzugskosten Werbungskosten,
wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Ein dienstlicher Anlass liegt
nicht nur beim erstmaligen Antritt einer Stellung oder beim Wechsel des
Arbeitgebers vor, sondern auch, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert wird
(BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 79/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006,
598, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort "Umzugskosten"). |
| 135 |
Werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter
Berufung auf das Werkstorprinzip dem Privatbereich zugeordnet, müssten konsequenterweise
auch die Kosten für den Umzug in die Nähe des Werkstores vom Abzug ausgeschlossen
sein (Paus, DStZ 2006, 518). Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber jedoch
nicht gezogen. Vielmehr ist in den genannten Fällen der Werbungskostenabzug
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG möglich. |
| 136 |
(3) Da die Reichweite des Werkstorprinzips nicht allein auf
die bislang behandelten Kosten der Mobilität eines Arbeitsnehmers beschränkt
sein kann, ergeben sich hinsichtlich der folgerichtigen Umsetzung dieses
Prinzips noch weiter gehende Zweifel. Im Schrifttum wird zu Recht darauf
hingewiesen, dass über die genannten Beispielsfälle hinaus die Verallgemeinerung
der These, die Berufssphäre beginne am Werkstor ("job inside, privacy outside"),
letztlich auch zur Konsequenz hat, dass entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
sämtliche vorweggenommenen und nachträglichen Erwerbsaufwendungen nicht
mehr erwerbsmindernd berücksichtigt werden dürften (Tipke, BB 2007, 1525). |
| 137 |
cc) Selbst wenn die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte als gemischt veranlasst zu werten wären, wird die Entscheidung,
im Schnittbereich von beruflicher Sphäre und privater Lebensführung liegende
Aufwendungen ausschließlich dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnen, nur
dann im Sinne einer Belastungsgleichheit folgerichtig umgesetzt, wenn sie
sich auf sämtliche gemischt veranlassten Aufwendungen erstreckt. Dies hat
der Gesetzgeber nicht beachtet. Er hat nur die nach seiner Auffassung gemischt
veranlassten Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
nicht (mehr) erwerbsveranlasst qualifiziert. Für die steuerliche Behandlung
sonstiger gemischt veranlasster Aufwendungen ist die Rechtslage dagegen
unverändert geblieben. |
| 138 |
Zwar verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der Auslegung,
die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH
bisher erfahren hat (Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100,
309, BStBl II 1971, 17; in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), den Abzug
von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch
den Betrieb fördern. Die Rechtsprechung des BFH hat das sog. Aufteilungs-
und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG allerdings seit jeher einschränkend
dahin ausgelegt, dass es nicht anzuwenden ist, wenn das Hineinspielen der
Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt oder wenn und
soweit sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven
Maßstäben mit Sicherheit und leicht --gegebenenfalls im Wege der Schätzung--
abgrenzen lässt (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFHE 214, 354, BStBl
II 2007, 121 mit Hinweis auf die überwiegend gegenteiligen Auffassungen
im Schrifttum; zu Beispielsfällen vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl.,
§ 12 Rz 13). |
| 139 |
Daraus folgt, dass unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen
der Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch gemischt veranlasster
Aufwendungen ganz oder teilweise zulässig ist (zu Kraftfahrzeug-Kosten vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Es erscheint nicht sachgesetzlich,
von dieser Abzugsmöglichkeit allein die Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte auszunehmen. |
| 140 |
2. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt eine Ausnahme von der folgerichtigen
Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung
dar. Diese Ausnahme ist nicht durch einen besonderen, sachlichen Grund gerechtfertigt
(FG Niedersachsen und Saarland in EFG 2007, 690 bzw. 853). |
| 141 |
Die Neuregelung wird in der Gesetzesbegründung lediglich
finanzpolitisch ("Haushaltskonsolidierung") gerechtfertigt (BTDrucks 16/1545,
8, 13). Lenkungseffekte werden als Rechtfertigung nicht genannt und sind
auch nicht tatbestandlich vorgezeichnet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE
27, 58, BStBl II 1970, 140; zur Bedeutung von Förderungs- und Lenkungszwecken
vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).
Sie sind zudem nicht ersichtlich. Insbesondere kommen verkehrs- oder umweltpolitische
Gründe nicht in Betracht (vgl. dazu FG Saarland in EFG 2007, 853; Wieland,
a.a.O.). |
| 142 |
Die Haushaltskonsolidierung allein liefert für sich genommen
noch keinen sachlichen Grund für Ungleichbehandlungen (Osterloh, in Sachs,
Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rz 145) und rechtfertigt deshalb die Sonderbelastung
der Pendler nicht (Tipke, BB 2007, 1525; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE
116, 164). Zwar kann die Verringerung der pauschalierten Werbungskosten
und damit die entsprechende Erhöhung der Erträge der Einkommensteuer gerechtfertigt
sein, wenn diese Maßnahme im Rahmen eines inhaltlichen Gesamtprogramms zur
Herstellung eines ausgeglichenen Haushalts eine Konsolidierungsrolle einnimmt
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140). Fiskalische Erwägungen
dieser Art rechtfertigen jedoch kein Sonderopfer der Arbeitnehmer durch
Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 46; Wieland,
a.a.O.). |
| 143 |
3. Geht man mit dem Gesetzgeber davon aus, dass die Aufwendungen
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten i.S.
des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind, verstößt die Neuregelung nach Auffassung
des Senats gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der
Ausprägung des Grundsatzes der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit.
Dieser Grundsatz verlangt, dass unvermeidbare Ausgaben, die in der privaten
Sphäre anfallen, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern (BFH-Beschluss
vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312). Aufwendungen,
die nicht nur in objektivem Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit
stehen, sondern zur Einnahmenerzielung erforderlich sind (notwendige Erwerbsaufwendungen),
sind unvermeidbare Ausgaben in diesem Sinne. Durch sie wird die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert (Jachmann, DAR 1997,
185). |
| 144 |
a) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das
Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen
und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten. Wie weit über den
Schutz des Existenzminimums hinaus auch sonstige unvermeidbare oder zwangsläufige
private Aufwendungen bei der Bemessungsgrundlage einkommensmindernd zu berücksichtigen
sind, ist zwar verfassungsrechtlich bislang noch nicht abschließend geklärt.
Entschieden ist jedoch, dass es für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung
nach finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nur auf die Unterscheidung zwischen
beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen ankommt, sondern
jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung
einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die
Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands steht nicht ohne weiteres
zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe,
die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte
differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der
Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.). |
| 145 |
b) Nach diesen Grundsätzen entstehen die Kosten, die für
die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufzubringen sind, den Arbeitnehmern
zwangsläufig (FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; FG Saarland in EFG 2007,
853; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, Festschrift für Raupach, 177; ders., BB
2007, 1525; Brenner, DAR 2007, 441; Hennrichs, BB 2004, 584; Karrenbrock/Fehr,
DStR 2006, 1303; Drenseck, Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 283, 292; ders.
in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 110). Betroffen sind insbesondere die
Grundrechte aus Art. 11, 12 und Art. 6 Abs. 1 GG. |
| 146 |
aa) Fahrtaufwendungen entstehen zwar nicht mit der gleichen
Zwangsläufigkeit wie der Sicherung des Existenzminimums dienende Leistungen.
Dennoch können sich ihnen die Steuerpflichtigen nicht beliebig entziehen,
wie dies bei anderen privaten Aufwendungen der Fall ist. Denn ohne Fahrt
zur Arbeitsstätte kann der Steuerpflichtige regelmäßig nicht arbeiten und
folglich keine Einnahmen erzielen. Die Fahrtkosten sind somit zur Existenzsicherung
unvermeidlich. Sie können nur dadurch vermeiden werden, dass die erwerbstätigen
Steuerpflichtigen stets dorthin ziehen, wo sie eine Erwerbstätigkeit gefunden
haben. Das zu erwarten und zuzumuten, verletzt das Grundrecht der Freizügigkeit
(Art. 11 GG; Tipke, Festschrift für Raupach, 177, 185; Elicker, Entwurf
einer proportionalen Netto-Einkommensteuer, 221 ff.); erwartet wird dadurch
auch eine Unmöglichkeit (zur Bedeutung des Gebots der realitätsgerechten
Tatbestandsgestaltung vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, BStBl
II 2002, 618; in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534). Es kann nicht jeder
in oder in der Nähe seiner Arbeitsstätte wohnen (FG Niedersachsen in EFG
2007, 690). Deshalb stellt auch das Werkstorprinzip lediglich eine Fiktion
dar. Zumindest bis zu einer gewissen Entfernung sind Aufwendungen für die
Wege zur Arbeit im Regelfall unumgänglich. |
| 147 |
Entgegen der Auffassung des FA und des BMF kann der Wohnort
nicht regelmäßig frei gewählt werden. Zu berücksichtigen sind der Wohnungsmarkt,
die finanziellen Verhältnisse, die Bedürfnisse der Familie und andere Zwänge
(vgl. dazu Wesselbaum-Neugebauer, FR 2004, 385, 386; Tipke, BB 2007, 1525).
Die Forderung, trotz dieser Zwänge an das Werkstor zu ziehen, kann den Steuerpflichtigen
veranlassen, den Beruf oder Arbeitgeber zu wechseln oder sogar seine Erwerbstätigkeit
einzustellen. Dies bedeutet jedoch eine Einschränkung der von Art. 12 GG
geschützten Berufswahlfreiheit. Soweit der Steuerpflichtige wegen seiner
Familie in größerer Entfernung von seiner Arbeitsstätte wohnt und deshalb
entsprechende Fahrtaufwendungen auf sich nehmen muss, hat dem der Steuergesetzgeber
im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Denn Art. 6 Abs. 1
GG ist grundsätzlich verletzt, wenn eine steuerliche Mehrbelastung darauf
basiert, dass ein Steuerpflichtiger verheiratet ist oder eine Familie hat
(Jachmann, DAR 1997, 185). |
| 148 |
bb) Die Zwangsläufigkeit ist vor allem dann offenkundig,
wenn der Arbeitnehmer mehrere Berufstätigkeiten an verschiedenen Orten ausübt
(z.B. Nebenerwerbslandwirt), wenn er seine Arbeitsstelle verliert oder der
Betriebssitz des Arbeitgebers wechselt und mangels Alternativen an einem
auswärtigen Ort eine neue Arbeit aufgenommen werden muss. Entsprechendes
gilt in den Fällen befristeter Beschäftigungsverhältnisse oder Kettenabordnungen
(FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; Micker, DStR 2007, 1145; Lenk, BB 2006,
1305). Die Fahrtaufwendungen sind hier keine Mittel, die zur Befriedigung
beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse vom
10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999,
182; vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).
Den Arbeitnehmern ist es aus familiären und sozialen Gründen nicht zumutbar,
ihren (Familien-)Wohnsitz bei jedem Arbeitsplatzwechsel aufzugeben und jeweils
dauerhaft in die Nähe des neuen Arbeitsplatzes zu verlegen (FG Saarland
in EFG 2007, 853; Drenseck, Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 283, 293).
Hier sind die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 GG berührt. |
| 149 |
cc) Insbesondere in den Fällen beiderseits berufstätiger
Ehegatten bedarf die behauptete freie Wahl des Wohnorts im Licht des durch
Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes der Ehe und Familie einer umfassenden
Würdigung (vgl. dazu auch unter B. VI. 3. der Gründe). Denn wenn die Ehepartner
--wie im Streitfall-- an verschiedenen Orten arbeiten, steht ihnen tatsächlich
nicht mehr frei, den Wohnort unabhängig von familiären Bindungen und nur
abhängig von der Arbeitsstätte zu wählen (Brenner, DAR 2007, 441). Den Ehegatten
bleibt nur die "Wahl" zwischen "Fahrt oder Fahrt" (Hennrichs, BB 2004, 584).
Das gilt im Hinblick auf Art. 12 GG auch dann, wenn die Eheleute an näher
zusammenliegenden Orten eine Arbeitsstelle finden könnten. Nach dem Ehebild
des GG sind beide Ehepartner gleichberechtigt und frei in der Entscheidung,
welche Rolle jeder Ehepartner im Rahmen der Gestaltung des Ehelebens übernimmt
(Jachmann, DAR 1997, 185). |
| 150 |
dd) Der Befund, dass Fahrtkosten zwangsläufiger pflichtbestimmter
Aufwand sind, kann nicht mit dem Hinweis auf die sog. Härteregelung für
die Fernpendler (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG) in Frage gestellt werden. Denn
das Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen
hin angelegt. Ob eine "Härte" vorliegt, hängt von der Höhe des Einkommens
ab. Wer ein geringes Einkommen bezieht, kann bei einer Entfernung von 15
km im Hinblick auf sein disponibles Einkommen härter betroffen sein als
ein Pendler mit hohem Einkommen bei einer Entfernung von 25 oder 75 km (Tipke,
BB 2007, 1525), zumal wenn diesem als Mitfahrer einer Fernpendler-Fahrgemeinschaft
nur anteilige oder keine Wegekosten entstehen. Die vom BMF vorgenommene
Differenzierung zwischen durchschnittlicher (bei Entfernung bis 20 km) und
überdurchschnittlicher (ab 21. Entfernungskilometer) Belastung von Pendlern
ist auch auf der Grundlage der dem Gesetzgeber "im Rahmen der im gewaltenteilenden
Verfassungsstaat ihm zugewiesenen Typisierungsbefugnis" nicht gerechtfertigt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass gerade bei extremen Fernpendlern private
Motive für den Wohnsitzwechsel nicht mehr von untergeordneter Bedeutung
sind, erscheint die Härteregelung in sich widersprüchlich, weil sie gerade
diejenigen begünstigt, die sich nicht der Mühe unterziehen, ihren Wohnsitz
in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu nehmen. |
| 151 |
c) Nach Auffassung der FG Niedersachsen und Saarland in EFG
2007, 690 bzw. 853 kann die Neuregelung bei Geringverdienern mit hinreichend
hohen Fahrtkosten zu einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot der steuerlichen
Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen führen (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107,
27, BStBl II 2003, 534; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246,
BStBl II 1999, 174; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87,
153, BStBl II 1993, 413; BFH-Beschluss in BFHE 211, 351, BStBl II 2006,
312). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an (ebenso Karrenbrock/Fehr,
DStR 2006, 1303; Lenk, BB 2006, 1305; Micker, DStR 2007, 1145; Leisner-Egensperger,
BB 2007, 639; vgl. auch Jachmann, DAR 1997, 185). |
| 152 |
Das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums
und das Gebot der Folgerichtigkeit werden verletzt, wenn durch den in Rede
stehenden Paradigmenwechsel Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nicht mehr als Erwerbsaufwand, sondern als Kosten der privaten Lebensführung
qualifiziert werden, aber der Gesetzgeber es unterlässt, den einkommensteuerrechtlichen
Grundfreibetrag entsprechend anzupassen. Soweit das BMF demgegenüber geltend
macht, dass Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nicht Teil des existenznotwendigen sächlichen Bedarfs seien, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn die Fahrtkosten sind nicht nur, wie bereits ausgeführt,
zur Existenzsicherung unvermeidlich. Ihre einkommensteuerliche Berücksichtigung
ergibt sich auch aus dem Sozialhilferecht, das eine das Existenzminimum
quantifizierende Vergleichsebene bietet. Danach muss der Gesetzgeber dem
Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was
er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus
öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99,
246, BStBl II 1999, 174). |
| 153 |
Mit diesem Grundsatz ist nicht in Übereinstimmung zu bringen,
wenn einerseits das Einkommensteuerrecht Aufwendungen für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nicht (mehr) als Teil des existenznotwendigen
Bedarfs betrachtet, aber andererseits das derzeit geltende Sozialhilferecht
(weiter) das anzurechnende Einkommen sozialhilferechtlicher Leistungsempfänger
um die mit ihrer Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben kürzt
(§ 11 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch --SGB II--, § 82 Abs. 2
des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch --SGB XII--) und zu diesen notwendigen
Ausgaben --so ausdrücklich die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen--
auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen. Denn nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (BGBl I 2004, 2622) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der genannten
Verordnung i.d.F. vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2942) sind vom Einkommen
der Hilfebedürftigen bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,20 € für jeden Entfernungskilometer
der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen. |
| 154 |
Für das anzurechnende Einkommen der nach SGB XII Leistungsberechtigten
gilt Entsprechendes. Denn auch nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung
zur Durchführung des § 82 SGB XII (BGBl I 1962, 692, zuletzt geändert durch
Art. 11 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005, BGBl I
2005, 818) ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten
40 Kilometer das Einkommen um monatliche Pauschbeträge von 5,20 € für jeden
vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt,
zu kürzen. Bei 20 Arbeitstagen im Monat entspricht dies einer Entfernungspauschale
von 0,26 € je Kilometer. |
| 155 |
4. Die Neuregelung genügt im Fall beiderseits berufstätiger
Ehegatten, um die es hier geht, nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG (FG Saarland in EFG 2007, 853; FG Niedersachsen
in EFG 2007, 690; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
9 Rz F 48; Brenner, DAR 2007, 441; Leisner-Egensperger, BB 2007, 639; Micker,
DStR 2007, 1145; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Hennrichs, BB 2004,
584; Stahlschmidt, FR 2006, 818). |
| 156 |
Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie
gemäß Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt sich auf die "Alleinverdienerehe" ebenso
wie auf die "Doppelverdienerehe". In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE
107, 27, BStBl II 2003, 534 heißt es: |
| 157 |
"Den gebotenen Schutz der 'Doppelverdienerehe' verfehlt der
Einkommensteuergesetzgeber, wenn er Aufwendungen, die für beiderseits berufstätige
Ehegatten zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf
unter Bedingungen hoher Mobilität sind, nach Ablauf von zwei Jahren mit
beliebig disponibler privater Einkommensverwendung gleichsetzt und für die
Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten unberücksichtigt
lässt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es,
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen
Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht,
dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten
besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die
Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist.
Aus welchen Gründen sich einer der Ehegatten für eine Berufstätigkeit an
einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden Beschäftigungsort entschlossen
hat, ist dabei auch nach Ablauf von zwei Jahren doppelter Haushaltsführung
nicht von Belang; es liegt im Rahmen der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten
Sphäre privater Lebensgestaltung, ob dieser Ehepartner in Wahrnehmung seiner
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einen solchen Entschluss fasst, um überhaupt
eine Arbeitsstelle zu finden, oder ob er damit beispielsweise nur die Erwartung
einer höheren Arbeitsplatzattraktivität oder besserer Karrierechancen verbindet." |
| 158 |
Das BVerfG fährt fort: "Das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende
Verbot, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten zu
erschweren, führt dazu, dass der Gesetzgeber bei beiderseits berufstätigen
Ehegatten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht deshalb als beliebig
disponibel betrachten darf, weil solche Aufwendungen privat (mit-)veranlasst
sind. Werden Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei dieser Fallgruppe
zwangsläufig zur Gewährleistung der Berufstätigkeit beider Ehegatten erbracht,
so sind sie auch über einen Zweijahreszeitraum hinaus grundsätzlich als
Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen." |
| 159 |
Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn die Vereinbarkeit
von Ehe und Beruf statt mittels einer doppelten Haushaltsführung durch tägliches
Pendeln vom gemeinsamen Familienwohnsitz zur jeweiligen Arbeitsstätte erreicht
wird. Die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 110, 412 steht dem nicht entgegen
(so aber wohl Wernsmann, DStR 2007, 1149). Anders als im Streitfall ging
es dort um das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG. |
| 160 |
Dieser, beiderseits erwerbstätige Ehegatten treffende, Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des BMF auch nicht von
der sog. Härteregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgefangen werden, weil
er bereits die ersten 20 km der Fahrtstrecke zwischen der gemeinsamen Ehewohnung
und den unterschiedlichen Arbeitsstätten erfasst. |
| 161 |
VII. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage |
| 162 |
Der Senat setzt das Verfahren aus und holt eine Entscheidung
des BVerfG zu der Vorlagefrage ein, da es für die Entscheidung des Streitfalles
auf die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ankommt (Art. 100
Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). |
| 163 |
Der Kläger ist durch den nach Auffassung des beschließenden
Senats verfassungswidrigen Ausschluss der Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vom Werbungskostenabzug betroffen. |
| 164 |
1. Erweist sich § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG als mit der Verfassung
vereinbar, wäre die Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG als
unbegründet zurückzuweisen (vgl. dazu unter B. I. und BFH-Beschluss in BStBl
II 2007, 799). |
| 165 |
2. Ist die Regelung jedoch verfassungswidrig, müsste der
Senat zu einer anderen Entscheidung kommen. |
| 166 |
a) Die Revision ist zulässig. |
| 167 |
Zwar wirkt sich nach Ablauf des Monats März 2008 die Eintragung
des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 nicht mehr auf das Lohnsteuerabzugsverfahren
aus (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG), so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die
Anfechtungsklage entfällt (BFH-Entscheidungen vom 7. April 1987 IX R 41/86,
BFH/NV 1987, 714; vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476). Dies
führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Revision. Vielmehr kann auf Antrag
das Anfechtungsverfahren in ein Feststellungsverfahren nach § 100 Abs. 1
Satz 4 FGO übergeleitet werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse
an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Eintragung auf
der Lohnsteuerkarte hat. Davon ist im Hinblick auf das Lohnsteuerverfahren
für das Folgejahr und die das Jahr 2007 betreffende Veranlagung zur Einkommensteuer
auszugehen (BFH-Urteile vom 7. Juni 1989 X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl
II 1989, 976; vom 7. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992,
736; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 100 Rz 58). |
| 168 |
b) Erklärt das BVerfG die kostenbegrenzende Vorschrift für
nichtig, wäre dem Klagebegehren (zumindest teilweise) stattzugeben. Kosten
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wären bis zum 20. Entfernungskilometer
in tatsächlicher oder pauschalierter Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit
der Vorfrage offenbleiben, in welcher konkreten Höhe die Fahrtkosten abzugsmindernd
anzusetzen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob
im Fall der Nichtigerklärung die bis 2006 geltende Regelung (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) wieder auflebt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss
vom 19. Juli 2000 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197; FG Niedersachsen in EFG
2007, 690) oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Grundtatbestand heranzuziehen
ist (so FG Saarland in EFG 2007, 853). |
| 169 |
Hält das BVerfG die vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs
für die streitigen Aufwendungen für verfassungswidrig und erklärt es die
genannte Bestimmung für unvereinbar mit dem GG, so muss der Gesetzgeber
eine Neuregelung treffen. In diesem Fall müsste das Revisionsverfahren bis
zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt werden (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534). |
| 170 |
Die Möglichkeit, dass das BVerfG die Regelung trotz Verfassungswidrigkeit
zeitweise für weiterhin anwendbar hält, ist für die Frage der Entscheidungserheblichkeit
unbeachtlich (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93,
121, BStBl II 1995, 655). |
| 171 |
3. Eine verfassungskonforme Auslegung ist in Anbetracht des
klaren und dem Gesetzeszweck entsprechenden Wortlauts nicht möglich (ebenso
FG Saarland in EFG 2007, 853). Die Kosten für die Wege zur Arbeitsstätte
mindern das zu versteuernde Einkommen auch nicht in sonstiger Weise. Sie
sind weder Sonderausgaben gemäß § 10 EStG noch "außergewöhnliche" Belastungen.
Entsprechende Aufwendungen entstehen der überwiegenden Mehrzahl der steuerpflichtigen
Arbeitnehmer. |
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
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Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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