HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 919 Arretsgericht

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

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Dr. Martin Hensche
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030 / 26 39 620
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Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
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wesemann@hensche.de

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